rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Blogübersicht < Blogbeitrag

Die tatsächliche Entfernung ist wesentlich

Der Firmenwagen ist und bleibt ein gern gesehener Lohnbestandteil, wenn nicht gar einer der beliebtesten schlechthin. Steuerlich gibt es hierzu zahlreiche Feinheiten und Details – der Grundsachverhalt ist allerdings relativ schnell gelöst: ohne Fahrtenbuch lässt sich der Vorteil mittels Pauschalwertmethode schnell und unkompliziert lösen, die erforderlichen Fahrzeuginfos liegen dem Arbeitgeber grundsätzlich vor – schließlich handelt es sich um ein betriebliches Fahrzeug. Auf Zulieferungen ist der Arbeitgeber aber dann angewiesen, wenn der Firmenwagen auch für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt werden darf. Das gilt nicht nur einmalig zu Beginn der Überlassung, sondern natürlich auch im Falle einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.

Dietmair_100x100px_min.png
Jetzt bewerten!

Liebe Leserin, lieber Leser,

zur Ermittlung des privaten Nutzungswerts bedarf es hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte über den Bruttolistenpreis hinaus weiterer Daten. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall dem Arbeitgeber die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte darzulegen, worauf sodann die Vorteilsberechnung beruht, die pauschalierend neben dem Bruttolistenpreis an die Entfernung anknüpft. Unrichtige Angaben führen (automatisch) zu einer unzutreffenden Lohnbesteuerung. Dabei geht es natürlich nicht nur um vorsätzliche Falschangaben, sondern auch beispielsweise infolge eines späteren Wohnsitz- oder Zweitwohnsitzwechsels, der dem Arbeitgeber nicht zeitnah mitgeteilt wird. Einher geht die unzutreffende Lohnbesteuerung im Falle eines zu niedrigen Vorteils grundsätzlich mit dem Risiko einer Haftungsinanspruchnahme für den Arbeitgeber. Sei es, dass entsprechende Fehler bei der Vorteilsberechnung zum Gegenstand einer Lohnsteuer-Außenprüfung werden, wobei das Finanzamt zusätzlich zu den dem Arbeitgeber vorliegenden Informationen auch diejenigen aus dem Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers einbeziehen kann. Diskrepanzen können in erster Linie an den erklärten Werbungskosten erkannt werden, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale für eine größere Entfernung geltend macht als sie der Vorteilsberechnung zugrunde gelegt wurde. Ein Abweichen wäre nur dann möglich, sofern bei der Entfernungspauschale zulässigerweise die offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke angegeben wird.

Nach einer aktuellen finanzgerichtlichen Entscheidung kann der Arbeitnehmer ansonsten sogar den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklichen, wenn er nicht gleichzeitig die Korrektur des geldwerten Vorteils beantragt.1 Im Streitfall hatte der als Verkaufsdirektor beschäftigte Arbeitnehmer (Diplom-Kaufmann) gegenüber dem Arbeitgeber vorsätzlich falsche Entfernungsangaben gemacht und diese Falschangabe ungeachtet der klaren und unmissverständlichen Formulierungen in den Steuererklärungsformularen nicht richtiggestellt – gleichzeitig aber die Entfernungspauschale für die tatsächlich größere Entfernung beantragt. Das Gericht sah damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) erfüllt. Für ein vorsätzliches Handeln, d. h. ein Agieren mit Wissen und Wollen, muss der Steuerpflichtige nicht en Detail präzise die steuerlichen Rechtsvorschriften kennen, sondern nur grundsätzlich verstehen, dass die jeweilige Tatsache für seine Steuerschuld von Bedeutung ist. Angesichts der beruflichen Vorbildung stand dies für das Gericht fest. Selbstverständlich kann vor einem solchen bewussten Handeln nur gewarnt werden. Firmenwagennutzer sind aber auch daneben gut beraten, es im Hinterkopf zu behalten, dass spätere Wohnsitzänderungen unmittelbar auch dem Arbeitgeber mitzuteilen sind. Fällt ein etwaiges Vergessen erst nach Ablauf des Kalenderjahres auf, kann eine Neuberechnung des Vorteils über die Anlage N (Zeile 10) direkt gegenüber dem Finanzamt angestoßen werden. Weil es gleichzeitig aber auch der Info an den Arbeitgeber zur Richtigstellung in Zukunft bedarf, kann sie auch über den Arbeitgeber angestoßen werden, der zumindest für den Fall der Erhöhung des Vorteils auch nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung LSt-Anmeldungen noch berichtigen kann, solange der Vorbehalt der Nachprüfung besteht (vgl. H 41c.1 „Änderung der Festsetzung“ LStH).

Kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, haftet der Arbeitgeber grundsätzlich für einen zu niedrigen Lohnsteuerabzug. Allerdings hat das Finanzamt dabei eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob es den Arbeitgeber (als Haftungsschuldner) vorrangig vor dem Arbeitnehmer (als Steuerschuldner) in Anspruch nehmen kann. Dabei ist grundsätzlich von dem gesetzgeberischen Zweck des LSt-Abzugsverfahrens auszugehen, wonach durch den Abzug an der Quelle – dem Arbeitgeber – der schnelle Eingang der Lohnsteuer in einem vereinfachten Verfahren sicherzustellen ist. Hat der Arbeitnehmer aber bewusst falsche Angaben gemacht, um einen geringeren Vorteil der Besteuerung zu unterwerfen, so ist dies im Rahmen des Auswahlermessens zu berücksichtigen. Liegt eine vorsätzlich begangene Steuerstraftat vor, ist das Auswahlermessen bereits insoweit vorgeprägt, als die Haftungsschuld gegen den Steuerstraftäter festzusetzen ist und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensentscheidung gar nicht bedarf.2 Letztlich kommt es für die Ermessensprüfung also regelmäßig auf den konkreten Einzelfall an.

Aus Arbeitgebersicht empfiehlt sich daher, von Beginn an Vorsorge zu treffen. Zwar müssen die Entfernungsangaben nicht im Detail nachgeprüft werden; ein Abgleich mit den Personalstammdaten sorgt allerdings bereits für eine grobe Plausibilitätskontrolle. Darüber hinaus sollte die Verpflichtung zur Meldung etwaiger Änderungen eindeutig gegenüber dem Arbeitnehmer kommuniziert und bestmöglich auch verschriftlicht werden. Im Hinblick auf die drohenden steuerlichen Konsequenzen sollte sich eine Sensibilisierung der Mitarbeiter für alle Beteiligten auszahlen.

rehm-Campus_Stoerer-Bild_Bildschirm.png

Für mehr Wissen.

Fortbildungen im Lohnsteuerrecht

Profitieren Sie von unseren informativen und praxisorientierten eLearning-Angeboten in Form von Webinaren, Online-Trainings oder Video-Tutorials. Gestalten Sie Ihre Fortbildung flexibel und praxisnah.

Die tatsächliche Entfernung ist wesentlich – als Grundlage für die Vorteilsberechnung und einen zutreffenden Lohnsteuerabzug. Während bewusste Falschangaben den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen können, bergen auch versehentliche Fehler ein Haftungsrisiko. Entsprechende Vorkehrungen zu treffen kann daher nur empfohlen werden!

Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


1 FG Niedersachsen vom 21.01.2026, Az. 3 K 78/24
2 BFH-Urteil vom 12.02.2009, Az. VI R 40/07

Quiz-Bild_ohneSchatten_267px.png

Quiz Lohnsteuerrecht

Jeden Monat stellen wir Ihnen spannende Fragen zum Lohnsteuerrecht. Sie testen Ihr Fachwissen und lesen gleich die richtigen Lösungen. So können Sie spielend Ihr Lohnsteuer-Wissen erweitern und sind bei aktuellen Rechtsänderungen stets auf dem neuesten Stand.

Einfach mitspielen >

SX_LOGIN_LAYER