Liebe Leserin, lieber Leser,
kaum für die Straße zugelassen, bricht das E-Scooter-Fieber auf deutschen Straßen aus. In Köln sind die Fahrzeuge omnipräsent, stehen zum Ausleihen an den Straßen bereit. Allerdings gibt es bereits auch schon die ersten Meldungen über schwere Unfälle und kuriosen Begebenheiten. In Köln hat die Polizei diese Woche jetzt dem ersten Nutzer seinen Führerschein eingezogen, weil er mit erhöhtem Alkoholgehalt unterwegs war1. Unter Alkohol- und Drogeneinfluss ist das Benutzen von sog. Elektrokleinstfahrzeugen, zu denen neben dem E-Scooter auch z.B. elektrische Tretroller und Segways zählen, halt ebenso wenig erlaubt, wie das Fahren mit dem Auto- denn diese rollenden Teile sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG2.
Sie verfügen über einen Antriebsmotor, eine Lenk- oder Haltestange, fahren bauartbedingt mindestens sechs bis maximal 20 km/h, sind in der Leistung begrenzt auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen) und erfüllen verkehrssicherheitsrechtliche Mindestanforderungen. Insofern gelten für sie dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge; es gilt auch hier die 0,5 Promille-Grenze. Was aber andererseits nicht heißt, dass man mit dem Kraftfahrzeug E-Scooter die Autobahn nutzen darf, so geschehen Anfang Juli auf der A 463. Ob Alkohol im Spiel war ist nicht bekannt, vermutlich aber schon.
Steuerrechtlich gesehen, stehen die Folgen durch die Einordnung als Kraftfahrzeug auch fest. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der (auch) privaten Nutzung eines Elektrokleinstfahrzeugs sind die Regelungen in § 6 (1) Nr. 4 S. 2 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2-5 Einkommensteuergesetz und die dieses Gesetz auslegenden Verwaltungsvorschriften4 zu beachten.
Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Elektrokleinstfahrzeug erstmalig nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.20225 (auch) zur privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil bei Anwendung der Pauschalwertmethode mit 1% des hälftigen Bruttolistenpreises anzusetzen. Bei einer darüber hinausgehenden Überlassung z.B. für Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte käme - ebenfalls bei Anwendung der Pauschalwertmethode (0,03%) - obendrein der halbe Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage hinzu.
Eine Ausnahme und eine damit einhergehende Gleichstellung mit Elektrofahrrädern (E-Bikes, Pedelecs) ist jedenfalls nicht gegeben6.
Wenn die allgemeine Hysterie um diese Fahrzeuge sich hoffentlich bald auf ein „Normalmaß“ eingependelt hat und sich jeder Nutzer seiner Verantwortung im Straßenverkehr auch bewusst ist, bin ich mir sicher, dass E-Scooter sich für die kurze Distanz als Alternative zum Auto etablieren und sinnvoll den öffentlichen Nahverkehr ergänzen werden.
Es grüßt Sie
Ihr Matthias Janitzky
2 Verordnung „über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 06.06.2019, BGBl I, S. 756
4 R 8.1 Abs. 9 und 10 LStR, BMF-Schreiben vom 04.04.2018, BStBl I S. 592
5 Hinweis: Verlängerung bis Ende 2030 geplant
6 vgl. § 1 Abs.3 StVG
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