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Ein genauerer Blick auf die Zweite

Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung fällt der Blick aktuell zu allererst auf die Fälle mit Auslandsbezug. An dieser Stelle gibt es ab 2026 eine Neuregelung, die der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedete. Wie auch in den Fällen mit einer Unterkunft im Inland gibt es nun auch für die Auslandsunterkunft einen gesetzlich festgeschriebenen Höchstbetrag. Zukünftig können insoweit die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens aber 2.000 Euro im Monat. Durch diese Typisierung soll die seitens des BFH geforderte Einzelfallprüfung obsolet werden. Das ist aber nicht alles – welche Neuigkeiten gibt es noch zur Vorschrift, besonders im Hinblick auf die Zweitwohnung?

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Liebe Leserin, lieber Leser,

die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung spielen nur dann eine Rolle, wenn der Arbeitnehmer auch eine erste Tätigkeitsstätte hat. Übernachtet er in anderen Fällen aus beruflichen Gründen auswärts, so handelt es sich um Auswärtstätigkeiten, deren Mehraufwendungen nach anderen Vorgaben steuerfrei erstattet werden können.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Streitpotential bietet häufig der eigene Hausstand, insbesondere die Frage, ob dort wirklich der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu verorten ist.

Aber nicht nur der eigene Hausstand fordert einige Erfordernisse; auch die Wohnung an der ersten Tätigkeitsstätte unterliegt gewissen Anforderungen. Zwar werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort geringere und insbesondere im Hinblick auf deren Einrichtung und Ausstattung keine strengen Anforderungen gestellt. Der Begriff des „Wohnens" ist – wie im Übrigen auch bei der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – weit auszulegen und umfasst jede irgendwie geartete Unterkunft, die dem Arbeitnehmer zum Wohnen zur Verfügung steht und von der aus er sich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte begibt.

So kann ein möbliertes Zimmer, die Unterkunft auf einem Schiff oder in einem Gleisbauzug der Deutschen Bahn sowie auch ein Holzhaus in einem Schrebergarten ausreichen. Wichtig ist allerdings, dass die Unterkunft dem Arbeitnehmer am Ort der Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht. Es bedarf damit einer auf eine gewisse Dauer angelegten ständigen Nutzungsmöglichkeit. Nur dann ist die normalerweise einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittet.

Kann auch ein Wohnmobil als Zweitunterkunft dienen? Es kommt darauf an. Ein Wohnmobil, das abwechselnd als Unterkunft an der ersten Tätigkeitsstätte und zu Familienheimfahrten genutzt wird, entspricht nach neuester Rechtsprechung diesem Kriterium gerade nicht.1 Insoweit fehle es an der Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte, also der „doppelten Haushaltsführung". Wird der Wohnwagen hingegen für eine gewisse Dauer fest abgestellt, sieht die Sache schon wieder anders aus.2

Die Kosten für das Wohnen am Arbeitsort können insoweit steuerfrei erstattet werden, als der Werbungskostenabzug möglich wäre. Das sind grundsätzlich die notwendigen Kosten, die im Hinblick auf die Unterkunft aus Vereinfachungsgründen typisiert werden. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland können daher zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 2.000 Euro im Monat. Die Höchstbeträge von 1.000 bzw. 2.000 Euro umfassen alle für die Unterkunft entstehenden Aufwendungen.

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Auch das mag wieder simpel klingen, bedarf aber natürlich auch wieder einer Differenzierung, wenn es ins Detail geht. Was fällt konkret unter den Höchstbetrag? Gerade auf hochpreisigem Terrain wird der Höchstbetrag schnell schon mit der Miete allein erreicht. Und in Ballungsräumen, in denen die Arbeitsplätze naturgemäß häufig liegen, sind hohe Mieten eben auch eher die Regel, als die Ausnahme.

Neben der Warmmiete sind unter den Höchstbetrag auch die Kosten für die (laufende) Reinigung und Pflege und den Garten zu subsumieren, nicht aber diejenigen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.3

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Konkretisiert hatte der BFH die Abgrenzung zuletzt noch hinsichtlich der Zweitwohnungsteuer. Auch insoweit handelt es sich um Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher der Abzugsbeschränkung.4

Nun folgt eine weitere Entscheidung, mit der sich der BFH hingegen gegen die Verwaltungsauffassung stellt. Strittig war die Zuordnung von Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes. Der Anwendungserlass sieht in diesen Kosten ebenfalls solche für die Zweitwohnung. Der Entscheidung nach hingegen sind diese Aufwendungen für die Anmietung eines Stellplatzes oder einer Garage nicht als Aufwand für die Nutzung der Unterkunft zu beurteilen.5 So entstünden diese unabhängig vom Gebrauch der Unterkunft selbst und für ein anderes Wirtschaftsgut. Hierzu sei es nicht erforderlich, dass Unterkunft und Parkplatz räumlich auseinanderfallen oder durch unterschiedliche Mietverträge angemietet werden. Dies gilt selbst also dann, wenn ein Mietvertrag die Wohnung und den Parkplatz auf dem gleichen Grundstück umfasst.

Teilt der Mietvertrag auch die Miete nicht auf die beiden angemieteten Wirtschaftsgüter auf, so bedarf es einer sachgerechten Schätzung. Letzteres Urteil muss noch im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden, um auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus Anwendung zu finden. Bis dahin sollten betroffene Fälle offengehalten werden.

Ein genauerer Blick auf die zweite Unterkunft – mal erforderlich, mal nicht. Bis zur Höhe des Höchstbetrags kann die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der nachgewiesenen Kosten entfallen. Ein genauer Blick, welche Kosten daneben abzugsfähig sind, lohnt sich aber, sobald der Höchstbetrag erreicht wird!

Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


1 FG Baden-Württemberg vom 17.09.2025, Az. 4 K 221/25
2 BFH vom 20.12.1982, Az. VI R 64/81
3 BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 108
4 BFH vom 13.12.2023, VI R 30/21
5 BFH vom 20.11.2025, VI R 4/23

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