Elektromobilität und Photovoltaik-Anlagen. Beides Alternativen, die vorangetrieben und ausgebaut werden sollen. Am besten natürlich in Kombination, das Elektrofahrzeug, das über den hauseigenen Solarstrom betankt wird. Unter Nachhaltigkeitsaspekten eine tolle Sache – und das ist es grundsätzlich auch steuerlich. Steuerlich allerdings auch nicht ohne, beim Blick aufs Detail kann es mitunter kompliziert werden. Muss es aber nicht.
Liebe Leserin, lieber Leser,
im Rahmen der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer gibt es einige Argumente, auf Elektromobilität umzustellen. Nicht nur der Umweltgedanke. Vielmehr können Arbeitnehmer lohnsteuerlich von den vorteilhaften Bewertungsregelungen profitieren.
Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 70.000 Euro fließt der Bruttolistenpreis im Rahmen der Pauschalwertmethode nur mit einem Viertel, für höherpreisige Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge nur zur Hälfte ein. Aber auch für das private Elektrofahrzeug können lohnsteuerliche Vorteile genutzt werden. Darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens aufladen, bleibt dieser Vorteil steuerfrei. Vorausgesetzt, der Vorteil wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Solange der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms trägt gilt dies auch, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder weiteren Nutzern derselben Liegenschaft betrieben wird. Und damit zur dritten Variante: dem betrieblich genutzten Elektro-Firmenwagen. Auch hier gibt es steuerliche Besonderheiten, unabhängig davon, ob gleichzeitig auch eine Privatnutzungserlaubnis erteilt wurde.
Lädt der Arbeitnehmer den Firmenwagen auf eigene Kosten, so kann der Arbeitgeber die Aufwendungen als steuerfreien Auslagenersatz erstatten. Bleibt hingegen der Arbeitnehmer mit den Kosten endgültig belastet und darf im Gegenzug den Wagen privat nutzen, so mindert sich der geldwerte Vorteil um dieses Nutzungsentgelt, soweit dies auf einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung fußt. Für das Stromtanken an öffentlichen Ladesäulen mag das relativ unproblematisch sein. Aufwendiger wird es, soweit der Arbeitnehmer an der eigenen Wallbox auflädt. Denn der steuerfreie Auslagenersatz beschränkt sich auf die tatsächlich entstandenen Kosten, folglich bedarf es einer gesonderten Erfassung des Ladestroms. Erforderlich ist ein gesonderter Stromzähler, genauso wie der Nachweis der tatsächlichen individuellen Stromkosten. Dabei ist der Kilowattstunden-Preis, der dem Mitarbeiter von seinem jeweiligen Energieversorger gemäß des von ihm abgeschlossenen privaten Stromliefervertrags berechnet wird, zugrunde zu legen. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten kWh ist ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.1
Komplizierter wird die Stromkostenermittlung schon bei dynamischen Stromtarifen oder Strompaketen. Das i-Tüpfelchen aber nun dann, wenn der Strom teilweise aus der eigenen Photovoltaik-Anlage stammt. Auch in diesem Fall bleibt es dabei, dass höchstens die tatsächlich entstandenen Kosten steuerfrei erstattet werden können. Was kostet aber nun der selbst produzierte Strom? Die private Verwendung von Strom stellt i. d. R. eine Sachentnahme aus dem Gewerbebetrieb „PV-Anlage“ dar, die mit dem Teilwert zu bewerten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG, R 4.3 Abs. 4 Satz 2 EStR). Der Arbeitgeber benötigt hierfür – zusätzlich zu den Angaben über den verbrauchten Ladestrom – noch weitere Informationen über die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die PV-Anlage sowie die Menge des tatsächlich insgesamt produzierten Stroms und des Eigenverbrauchs. Hinzu kommt eine weitere Schwierigkeit: da nicht bekannt ist, welcher Anteil des Ladestroms selbst produziert wurde und welcher aus dem Netz fließt, bleibt in der Regel nur eine Durchschnittsbetrachtung. Das bedeutet, der Ladestrom laut Wallbox ist ins Verhältnis zum gesamten Stromverbrauch des Arbeitnehmers zu setzen. Mit diesem prozentualen Anteil entfallen die Stromkosten laut Rechnung des Netzbetreibers sowie der Teilwert des Eigenverbrauchs aus der PV-Anlage auf den Ladestrom.
Der Arbeitgeber hat die zugrundeliegenden Unterlagen und Angaben zu den Lohnkonten zu nehmen. Soweit die erforderlichen Informationen erst im Nachhinein vorliegen, bestehen keine Bedenken, zunächst monatlich ein Zwölftel des Vorjahresbetrags bzw. den geschätzten voraussichtlichen Auslagenersatz zugrunde zu legen. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist dann aber der tatsächlich steuerfreie Auslagenersatz zu ermitteln und ggfs. eine etwaige Differenz auszugleichen.
Es bleibt somit bei einer verhältnismäßig großen Zahl an Nachweisen und einer relativ umfangreichen Berechnung. Zum Glück gibt es eine Alternative. Aus Vereinfachungsgründen dürfen auch Pauschalen herangezogen werden. Seit 01.01.2021 bis 31.12.2030 können monatlich typisierend
-
30 € für Elektro- bzw. 15 € für Hybridfahrzeuge, wenn beim Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit vorhanden ist oder
-
sofern es keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gibt 70 € für Elektro- bzw. 35 € für Hybridfahrzeuge
als selbstgetragene Stromkosten zugrunde gelegt werden.2 Eine Lademöglichkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich nicht berechtigt ist, die an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vorhandenen Landevorrichtungen zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen seines Dienstwagens zu nutzen. Die Pauschalen gelten sowohl für den steuerfreien Auslagenersatz, als auch für die Kürzung des geldwerten Vorteils, je nachdem wer letztendlich den Aufwand zu tragen hat. Auch gelten sie unabhängig davon, wo der Arbeitnehmer tatsächlich auflädt: an öffentlichen Ladesäulen oder an der hauseigenen Wallbox, mit oder ohne PV-Anlage. Allerdings haben die Pauschalen Abgeltungswirkung, das heißt sämtliche Kosten für Ladestrom sind damit abgegolten; ein zusätzlicher Ersatz nachgewiesener Kosten scheidet dann aus. Das Wahlrecht könnte grundsätzlich monatlich neu und unterschiedlich ausgeübt werden. Für den Fall einer PV-Anlage lohnt sich wohl aber nur ein ganz oder gar nicht: wird der Aufwand in Kauf genommen und die tatsächlichen Kosten ermittelt, wird vermutlich nur einmalig geprüft, welche Methode günstiger ist.

Für mehr Wissen.
Fortbildungen im Lohnsteuerrecht
Profitieren Sie von unseren neuen informativen und praxisorientierten eLearning-Angeboten in Form von Webinaren, Online-Trainings oder Video-Tutorials. Gestalten Sie Ihre Fortbildung flexibel und praxisnah. Für Kunden des Lexikons für das Lohnbüro 2026 PLUS sind bereits vier Webinare im Jahr 2026 inklusive.
Die Wallbox und Solarstrom. Günstiges Tanken, emissionsfreies Fahren und steuerliche Vereinfachungsmöglichkeiten. Klingt doch nach einer idealen Kombination!
Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1 Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 05.11.2021 (BStBl I Seite 2205)
2 Rz. 24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020 (BStBl I Seite 972)

Quiz Lohnsteuerrecht
Jeden Monat stellen wir Ihnen spannende Fragen zum Lohnsteuerrecht. Sie testen Ihr Fachwissen und lesen gleich die richtigen Lösungen. So können Sie spielend Ihr Lohnsteuer-Wissen erweitern und sind bei aktuellen Rechtsänderungen stets auf dem neuesten Stand.

Beste Antworten.
Newsletter Arbeits- und Lohnsteuerrecht
Erhalten Sie regelmäßig Informationen zu den aktuellen Entwicklungen im Arbeits- und Lohnsteuerrecht sowie Empfehlungen zu neuen Produkten und Webinaren. Jetzt kostenlos anmelden und von den aktuellen Angeboten und Beiträgen profitieren.