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Elektrischer Strom – anders für den Straßenverkehr genutzt

Erst kürzlich habe ich der Elektromobilität einen Beitrag gewidmet.1 So soll der Absatz von Elektrofahrzeugen angekurbelt und ein Signal für klimafreundliche Mobilität gesetzt werden. Letzteres betrifft aber nicht ausschließlich Elektro- oder Hybridfahrzeuge. Vielmehr wird nun eine neue Kraftfahrzeugkategorie ins Spiel gebracht, die mittels steuerlicher Vergünstigungen gefördert werden soll. Hierfür eignet sich nicht nur die Kraftfahrzeugsteuer, sondern auch die Lohn- bzw. Einkommensteuer. Sie werden es ahnen: geplant ist eine weitere Sonderregelung im Bereich der Dienstwagenbesteuerung. Diesmal geht es aber um klimaneutrale Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

hoch im Kurs stehen die Diskussionen rund um das Thema Elektromobilität. Regelmäßig einher gehen damit steuerliche Sonderregelungen für die private Kfz-Nutzung. Und so reiht sich mit dem Referentenentwurf für ein „E-Fuels-only-Gesetz“2 ein weiteres Vorhaben in das Maßnahmenpaket. Gleichzeitig ein weiterer Gesetzesentwurf mit (lohn-)steuerlicher Bedeutung. An laufenden Gesetzgebungsverfahren mangelt es insoweit aktuell nicht. Was aber verbirgt sich hinter dem E-Fuels-only-Gesetz? Ist Ihnen der Begriff der E-Fuels auch neu? Womöglich nicht ganz. Denn selbst wenn Sie sich mit dem Thema Elektromobilität oder den Entwicklungen im Verkehrssektor nicht tiefer beschäftigen, so könnten Sie den Begriff dennoch bereits gehört haben. Woher? Schon die Wachstumsinitiative hatte den Begriff der sog. E-Fuels-Fahrzeuge ins Spiel gebracht.3 Für das Ziel „E-Mobilitätsstandort stärken“ soll nicht nur die günstige Dienstwagenbesteuerung für E-Fahrzeuge ausgedehnt werden – das heißt der Deckel für den Brutto-Listenpreis soll von 70.000 Euro auf 95.000 Euro angehoben werden – sondern auch ausschließlich mit E-Fuels betriebene Kraftfahrzeuge den vollelektrischen Fahrzeugen steuerlich gleichgestellt werden, insbesondere bei der Kfz-Steuer und der Dienstwagenbesteuerung.4 Begründet wird dieser Schritt mit Technologieoffenheit, worauf die Bundesregierung setze. Daher seien die vorgesehenen Maßnahmen sowohl auf vollelektrische Fahrzeuge als auch auf vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge, z.B. solche, die vollständig mit E-Fuels angetrieben werden, zu beziehen. Was steckt aber nun konkret hinter den E-Fuels? Das „E“ steht auch an dieser Stelle für elektrischen Strom. Es handelt sich aber um keinen rechtlich klar definierten Begriff. Im allgemeinen Gebrauch sind flüssige, synthetische Kraftstoffe gemeint, die durch den Einsatz von elektrischem Strom aus Wasser und CO2 hergestellt werden. Bei Einsatz von ausschließlich zusätzlichem, erneuerbarem Strom können sie verglichen mit fossilen Kraftstoffen eine Klimaschutzwirkung erzielen.5

Das E-Fuels-only-Gesetz sieht zum einen eine (befristete) Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für lediglich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr betreibbare Kraftfahrzeuge vor (§ 3c KraftStG). Die Regelung erfolgt ausdrücklich noch im Vorgriff auf die unionsrechtliche Schaffung einer solchen speziellen Fahrzeugkategorie, der E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge. Im Verkehrsrecht wird im Nachgang zur Euro-Norm-7-Gesetzgebung erwartet, dass diese neue Fahrzeugkategorie für lediglich mit klimaneutral hergestellten E-Fuels betreibbare Kraftfahrzeuge geschaffen wird. Wegen des noch nicht abgeschlossenen europäischen Rechtssetzungsverfahrens für die Genehmigungsfähigkeit soll die Steuerbefreiung erst ab dem 1. Januar 2030 wirksam werden.

Zweiter Kerninhalt des Gesetzesentwurfs sind die Änderungen für die Dienstwagenbesteuerung. Vorgesehen ist zunächst eine rein strukturelle Anpassung, indem die Sonderregelungen zur Elektromobilität, die bislang noch in § 6 EStG enthalten sind, in einen eigenen Paragraphen, § 6f EStG, überführt werden. Unter dieser Vorschrift sollen sodann Regelungen für E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge aufgenommen und den Elektrofahrzeugen sachlich gleichgestellt werden.

Angeknüpft wird im EStG an die Definition im KraftStG: Fahrzeuge im Sinne des § 3c KraftStG, also den E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen, die nach dem 31. Dezember 2029 und vor dem 1. Januar 2040 angeschafft werden, fallen ebenfalls unter die ¼-Regelung, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 70.000 (bzw. 95.000) Euro beträgt bzw. bei einem höheren Bruttolistenpreis unter die ½-Regelung. Je nachdem, ob sich die in der Wachstumsinitiative thematisierte Anhebung des Bruttolistenpreises durchsetzt, ist insoweit wie bei den E-Fahrzeugen die Grenze von 70.000 Euro oder aber 95.000 Euro maßgebend. Vorgesehen ist diese Anhebung aktuell im Rahmen des SteFeG, was aber noch abzuwarten bleibt.6

Die unmittelbare Koppelung an § 3c KraftStG ist m. E. zu begrüßen. Ob die Voraussetzungen eines E-Fuels-only-Kraftfahrzeug im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, wird durch die zuständige Verkehrsbehörde verbindlich im Einzelfall durch Grundlagenbescheid festgestellt. Damit erübrigen sich eigene Prüfungen und Nachweise durch den Arbeitgeber bzw. Steuerpflichtigen bei der Dienstwagenbesteuerung. Das kennen wir auch anders: Ein Hybridfahrzeug fällt nur dann unter die günstige Bewertungsvorschrift, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Emission und Reichweite erfüllt sind. Die Anforderungen an den zulässigen Kohlendioxidausstoß und die erforderliche Mindestreichweite ergeben sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung7. Die ist dann aber leider auch nicht immer eindeutig, sondern weist zum Teil auch unterschiedliche Werte aus.8 Der Grundlagenbescheid könnte nun also ein wenig Komfort sowie auch Rechtssicherheit bieten.

Während es bei der Privatnutzung durch den Unternehmer auf den Erwerbszeitpunkt ankommt, ist im Rahmen der Kfz-Gestellung an den Arbeitnehmer regelmäßig auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das Fahrzeug erstmals zur Privatnutzung überlässt. Diese Auslegung sollte auch an dieser Stelle Anwendung finden.9 Wichtig wäre es dann nur, dass sich der Grundlagenbescheid auch nur auf die Fahrzeugart, nicht aber den begünstigten Zeitraum i. S. d. § 3c KrafStG erstreckt – andernfalls könnten sich hier Differenzen ergeben.

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Gelten sollen auch die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung nur zeitlich begrenzt für zehn Jahre. Sie sollen einen Anreiz schaffen, solche Fahrzeuge zu entwickeln und zu nutzen. Der Beginn des Anwendungszeitraums orientiert sich dabei an der erwarteten erstmaligen Zulassung solcher Fahrzeuge. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dieser Förderzeitraum zielgenau ist, um die Technologie ausreichend marktgängig zu machen, den Herstellern und Steuerpflichtigen Rechtssicherheit in ihre Investitionen zu geben und nach Ablauf des Förderzeitraums kein gesondertes Eingreifen mehr erforderlich ist.

Warten wir’s also ab, ob elektrischer Strom für den Straßenverkehr tatsächlich auch anders als für das Elektrofahrzeug genutzt werden wird!

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Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


1 Fussnoten. vgl. Blogbeitrag „Das Signal für die geräuschlose Mobilität“ vom 17.09.2024
2 Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen vom 20.09.2024
3 Wachstumsinitiative vom 05.07.2024
4 vgl. Blogbeitrag „Initiativen für Wachstum“ vom 24.07.2024
5 vgl. https://www.bmuv.de/faq/was-sind-e-fuels
6 vgl. Regierungspressekonferenz vom 4. September 2024
7 Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
8 vgl. BMF-Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 4 und 5
9 vgl. BMF-Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 22

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