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Elektromobilität (ver)einfach(t)?

Zur Förderung der Elektromobilität wurden in den letzten Jahren einige steuerliche Anreize geschaffen. Am bekanntesten davon vermutlich die günstige ¼- oder ½-Regelung, gefolgt vom steuerfreien unentgeltlichen oder verbilligten Ladestrom im Betrieb des Arbeitgebers (auch) für das Privatfahrzeug. Zur Umsetzung der Vorschriften wurden nun schon mehrere Anwendungsschreiben erlassen, die für mehr Klarheit oder auch zusätzliche Erleichterungen bei deren Anwendung sorgen sollen. An mancher Stelle bedürfte es aber wohl noch gewisser Anwendungshinweise zum Anwendungsschreiben…

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Liebe Leserin, lieber Leser,

beim Gedanken an Elektromobilität kommt Ihnen vermutlich als Erstes der Gedanke der günstigen Vorteilsbewertung mit nur einem Viertel des Bruttolistenpreises. Diese hat sich inzwischen fest etabliert, sowohl bei der Kfz-Gestellung an den Arbeitnehmer, als auch bei der Entnahmebewertung durch den Unternehmer. Beide knüpfen an dieselbe Vorschrift an und doch gibt es einen kleinen Unterschied. Dem Grunde nach ist die ¼-Regelung an eine Bruttolistenpreisgrenze gekoppelt, die in den letzten Jahren mehrfach angehoben wurde. Während § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zur Bestimmung der maßgebenden Grenze regelmäßig an den Zeitpunkt der Anschaffung durch den Unternehmer anknüpft, trifft die Verwaltung für die Überlassung an Arbeitnehmer eine hiervon abweichende Vereinfachungsregelung. So soll in diesen Fällen nicht der Erwerbszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung durch den Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer maßgebend sein.

Auch das wäre grundsätzlich inzwischen nicht mehr unbedingt neu. Ein genauer Blick auf die verwaltungsseitige Sonderregelung könnte allerdings Zweifel aufkommen lassen. Denn die besagte Regelung unter Rz. 22 des BMF-Schreibens vom 05.11.2021 sieht diese Vereinfachung nur für § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 oder 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 vor – das ist die Gesetzesfassung, mit der die Viertelung mit einer Bruttolistenpreis-Grenze von 40.000 € überhaupt eingeführt wurde. Obwohl das Anwendungsschreiben später aktualisiert wurde, wurde an dieser Stelle nicht nachgezogen, sondern am älteren Gesetzesstand festgehalten. Wörtlich genommen würde sich das Abstellen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung daher eigentlich auf diese Fälle beschränken, nicht aber mehr für die nachfolgenden höheren Bruttolistenpreis-Grenzen, die erst durch spätere Gesetze eingefügt wurden, gelten.

Um dies an einem Beispiel zu verdeutlichen: Der Unternehmer X erwirbt im Januar 2025 ein E-Kfz mit einem BLP von 95.000 €, das erst ab August 2025 einem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen wird. Streng nach dem Gesetzeswortlaut wäre die ¼-Regelung im Januar 2025 – im Zeitpunkt der Anschaffung – nur bei Fahrzeugen mit einem BLP bis 70.000 € anwendbar. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung hingegen wäre auf August 2025 abzustellen: Zu diesem Zeitpunkt sind Fahrzeuge bis 100.000 € begünstigt und die ¼-Regelung damit anwendbar.

Nach meiner Auffassung ist die strenge Lesart in diesem Fall aber gerade nicht angezeigt. Schließlich wäre das Heranziehen unterschiedlicher Abgrenzungsmerkmale bei unverändertem Sachverhalt weder schlüssig noch begründbar. Eine Klarstellung im Rahmen einer späteren Überarbeitung des Schreibens wäre wünschenswert.

Im Bereich der Elektromobilität beschränken sich die verwaltungsseitigen Anwendungsschreiben aber nicht auf dieses eine. Kürzlich überarbeitet wurde das Schreiben zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG1 und durch ein gänzlich Neues ersetzt.2 In der Praxis betroffen sind davon grundsätzlich in erster Linie alle diejenigen, die einen Elektro-Firmenwagen zuhause mit Strom betanken. Denn die zuvor zugelassenen festen Pauschalen wurden durch eine Strompreispauschale ersetzt – und damit die konkrete Erfassung der Strommenge zur unumgehbaren Voraussetzung.3

Der zuhause geladene Strom kann seit 2026 nur noch dann als steuerfreier Auslagenersatz erstattet oder als Nutzungsentgelt vom privaten Nutzungswert abgezogen werden, wenn er mengenmäßig konkret erfasst wurde. Das war zuvor nicht unbedingt notwendig. Daraufhin stellt sich natürlich nun die Frage, wie die Erfassung und Aufzeichnung zu erfolgen hat, um den Anforderungen zu genügen. Bedarf es hierfür zuhause zwingend eines MID- bzw. eichrechtskonformen Zählers? Für lohnsteuerliche Zwecke ist dies nicht erforderlich. Die Erfassung der Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen und kann zum Beispiel als Screenshot, Foto, App-basiert, aus den Protokollen der Wallboxen oder den fahrzeuginternen Auswertungen festgehalten und dokumentiert werden. Wenngleich diese Anforderungen niedrig gehalten werden: Eigenbelege des Arbeitnehmers über die Strommenge zum Beispiel via änderbarer Excel-Aufstellungen sind nicht ausreichend.

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Gehört zum Haushalt auch noch ein eigenes Elektrofahrzeug, für das bereits eine Wallbox vorhanden ist, so ist für den Firmenwagen aber keine zusätzliche Wallbox nötig. Wichtig ist nur, dass der einzelne Ladevorgang dem entsprechenden Fahrzeug zugeordnet werden kann. Auch hierfür kann in der Regel auf App-basierte Lösungen zurückgegriffen werden.

Zwar ist der vermutlich größte Vorteil nun ab 2026 passé, es bleiben aber Vereinfachungen, in erster Linie in Form der Strompreispauschale, die anstelle der tatsächlichen Stromkosten zugrunde gelegt werden kann. Damit drängt sich in der Praxis vermutlich die Frage auf, wem die Wahl zwischen tatsächlichen Kosten und Strompreispauschale obliegt. Für beide Parteien gibt es pro und contra: während es auf Seiten des Arbeitgebers sowohl davon abhängt, ob ihm der Einzelnachweis oder die Ermittlung der Pauschale geringeren Aufwand bereitet und ob er bereit ist, ggfs. höhere Kosten als tatsächlich entstanden sind zu erstatten, wird es auf Seiten des Arbeitnehmers auf die Einzelfallumstände ankommen. Übersteigen seine individuellen Stromkosten die Pauschale, wird er sich vermutlich um einen Einzelnachweis bemühen – und umgekehrt. Ist nichts anderes vereinbart, so ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zum Ansatz der Strompreispauschale oder der tatsächlichen Stromkosten verpflichtet. Es sind damit theoretisch individuelle Lösungen für jeden Arbeitnehmer möglich, nur darf innerhalb des Kalenderjahres für den einzelnen Arbeitnehmer nicht gewechselt werden.

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Hinzu kommt ein Vorteil, der sich im Lohnsteuerabzugsverfahren immer wieder findet: die mögliche abweichende Entscheidung im Veranlagungsverfahren. Ist der Arbeitnehmer vertraglich zur Kostentragung verpflichtet und kann den geladenen Strom daher als Nutzungsentgelt abziehen, könnte er im Veranlagungsverfahren die Abrechnungsmethode wechseln und auf seine tatsächlichen Stromkosten oder aber die Strompreispauschale umsteigen. Wie gewohnt bedarf es dafür neben den selbst getragenen Stromkosten sowie des vom Arbeitgeber erhaltenen steuerfreien Auslagenersatzes auch der Nutzungsvereinbarung sowie der Belege, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat. Letzteres kann sowohl durch eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers erfolgen, als auch ggfs. über eine Gehaltsabrechnung, die die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswert erkennen lässt.

Elektromobilität (ver)einfach(t)? – ob die Anwendungsschreiben dies geschafft haben? In gewisser Weise würde ich das bejahen. Schließlich werden dadurch Sonderregelungen geschaffen, die es allen Beteiligten in der Praxis erleichtern sollen und wohl auch können. An der ein oder anderen Stelle könnten die Ausführungen dennoch klarer oder praxisgerechter gestaltet werden; vielleicht ist das aber auch nur eine Frage der Zeit, getreu dem Motto: Kommt Zeit, kommt Rat!

Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


1 BMF vom 29.09.2020
2 BMF vom 11.11.2025
3 vgl. hierzu Blogbeitrag „Nicht mehr in Gänze pauschal“ vom 01.12.2025

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