„Wenn man im Mittelpunkt einer Party stehen will, darf man nicht hingehen.“ Das wusste schon Audrey Hepburn und mag damit unter gewissen Bedingungen auch heute noch oftmals Recht haben. Um in diese begehrte Position zu gelangen muss man allerdings zunächst überhaupt zur Party eingeladen sein. Wer alles zur Party eingeladen wird spielt im Lohnsteuerrecht auch dann eine Rolle, wenn es sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handelt. Vielleicht kommt Ihnen dabei die noch nicht lange zurückliegende Entscheidung in den Sinn, wonach es für die Aufteilung der Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung keine „NoShow-Kosten“ geben darf. Seitdem ist höchstrichterlich geklärt, dass die Kosten einer Betriebsveranstaltung nicht auf die geplanten Gäste, sondern die tatsächlichen Teilnehmer zu verteilen sind.1 Die Einladungen wären also für diese Frage bedeutungslos. An wen sich eine Betriebsfeier richtet hatte nun aber in einem anderen Verfahren ausschlaggebende Bedeutung, diesmal für die Frage der Pauschalierung.
Liebe Leserin, lieber Leser,
je nachdem, wieviel Wert der Chef darauflegt, werden betriebliche Feste mehr oder weniger regelmäßig organisiert und können vom gemütlichen Beisammensein bis hin zu regelrechten Events reichen. Am schönsten ist es natürlich, wenn möglichst viele der Kollegen mit dabei sind, nicht nur der Stimmung halber, sondern auch um einmal Gesichter zu sehen, die einem vielleicht in der täglichen Arbeit nicht ständig über den Weg laufen oder einfach nur, um ein Gesicht zur Mailadresse zu bekommen. Gerade diese Zwecke wie Teambuilding und die Vernetzung der unterschiedlichen Arbeitsbereiche stecken ja auch dahinter. Einher gehen damit Erleichterungen bei der Besteuerung der Vorteile daraus, sowohl lohnsteuerlich, als auch im Hinblick auf die Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben.
Lohnsteuerlich profitiert der Arbeitnehmer von einem Freibetrag von 110 Euro, den er für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr nutzen kann. Soweit die Vorteile den Freibetrag übersteigen, kann der Arbeitgeber zudem im Wege der Pauschalierung die Besteuerung übernehmen. Hierfür steht ihm der gegenüber § 37b EStG (30 %) günstigere Pauschsteuersatz von 25 % zur Verfügung (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Auch umsatzsteuerlich kann bei Betriebsveranstaltungen von einer Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen sein. Die USt folgt insoweit der LSt allerdings mit der Maßgabe, dass der Höchstbetrag von 110 Euro als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu sehen ist.
Zuwendungen bis zu dieser Höhe lösen keine Wertabgabenbesteuerung aus.2 Das Anknüpfen an die Einkommensteuer soll der Vereinfachung dienen und geht zurück auf Rechtsprechung, da das Umsatzsteuergesetz selbst den Begriff der Betriebsveranstaltung nicht näher definiert. Lohnsteuerlich war das lange Zeit nicht anders, auch im Einkommensteuergesetz gab es keine gesetzliche Legaldefinition. Bis 2015. Mit Wirkung zum 1.1.2015 wurde durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz § 19 Abs. 1 EStG um eine Nummer 1a ergänzt und damit erstmals eine Legaldefinition der „Betriebsveranstaltung“ im Einkommensteuergesetz geschaffen. Anlass dazu gaben Urteile des BFH, in denen er eine von der Finanzverwaltung abweichende Rechtsauffassung vertreten hatte.
Soviel zur Geschichte der gesetzlichen Definition einer Betriebsveranstaltung. Genau diese wurde der Verwaltung in einem aktuellen Verfahren zum Verhängnis, das sich um eine Führungskräftefeier drehte.3 Und damit wären wir wieder an dem Punkt, der meines Erachtens eine gelungene Veranstaltung ausmacht: das Zusammentreffen möglichst vieler Kollegen. Das setzt natürlich zunächst voraus, dass auch alle Kollegen eingeladen wurden. Aber macht das eine Betriebsveranstaltung aus?
Vor der gesetzlichen Regelung entsprach es ständiger Rechtsprechung, dass eine Betriebsveranstaltung nur dann vorliegt, wenn die Teilnahme dazu auch allen Angehörigen des Betriebs oder einer Abteilung offenstand. Nach jüngster Entscheidung des BFH hat sich das allerdings inzwischen geändert. Durch die gesetzliche Definition des Begriffs der Betriebsveranstaltung seien die Anforderungen nun ausdrücklich und abschließend geregelt. Eine Betriebsveranstaltung setzt ab dem Veranlagungszeitraum 2015 mithin nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus. Die zuvor durch Rechtsprechung erarbeiteten Anforderungen an eine Betriebsveranstaltung wurden damit nicht vollständig übernommen. Was hier fehlt, ist das Kriterium des Offenstehens für alle Arbeitnehmer. Zwar findet sich dieses auch in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG wieder, allerdings lediglich als Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags, nicht aber zur Definition der Betriebsveranstaltung.
In der Folge liegen daher nach Auffassung des BFH Betriebsveranstaltungen auch dann vor, wenn sie nur für einen ausgewählten Kreis der Mitarbeiter gedacht sind. Die streitgegenständliche Führungskräftefeier sah er daher als Betriebsveranstaltung im Sinne des EStG an und ließ die begehrte Pauschalierung mit 25 % zu. Denn die Pauschalierung mit 25 % knüpft ausschließlich an den Begriff der Betriebsveranstaltung an, sie ist also zugelassen für Vorteile aus Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Weil das Einkommensteuergesetz den Begriff selbst definiert, müsse er für andere Vorschriften innerhalb desselben Gesetzes auch genauso ausgelegt werden. Weitere Tatbestandsmerkmale lassen sich hier nicht ohne Weiteres „hinzudichten“. Die Definition unter § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ist daher auch für § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG maßgebend. Dem Anwendungsschreiben hierzu lässt sich die Sichtweise der Finanzverwaltung nicht einwandfrei und ausdrücklich entnehmen.4 Es bleibt daher abzuwarten, wie die Verwaltung auf das Urteil reagiert.

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Auch beitragsrechtlich gibt es an dieser Stelle Neuerungen. Durch die Pauschalierung der Lohnsteuer tritt grundsätzlich Sozialversicherungsfreiheit ein. Voraussetzung ist aber, dass diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden. (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV). Fraglich war, wie diese zeitliche Vorgabe durch die Sozialversicherung ausgelegt wird. Das BSG entschied hierzu nun ganz aktuell, die Beitragsfreiheit greife dann nicht mehr, wenn die Pauschalierung nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später vorgenommen wird.5 Gerade nach einer LSt-Außenprüfung können sich hier also Abweichungen im Lohnsteuer- und Beitragsrecht ergeben. Aber auch Feierlichkeiten vor dem Jahreswechsel sollten aus diesem Grund zügig verbucht werden. Ist die LSt-Bescheinigung im Zeitpunkt der Pauschalierung bereits übermittelt, dürfte die Sozialversicherung eine Verbeitragung durchführen.
Trotz all dieser Feinheiten die es zu beachten gibt – bei der Feier selbst sollte anderes im Vordergrund stehen!

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Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1 BFH vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18
2 vgl. UStAE Abschnitt 1.8
3 BFH vom 27.03.2024, Az. VI R 5/22
4 BMF-Schreiben vom 14.10.2015, BStBl I 2015, 832
5 BSG vom 23.4.2024, Az. B 12 BA 3/22 R

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