Zum Ende eines jeden Kalenderjahres bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber das Lohnkonto eines jeden Arbeitnehmers abzuschließen und im Anschluss daran der Finanzverwaltung eine Lohnsteuerbescheinigung mit bestimmten vorgegebenen Inhalten zu übermitteln. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung dient dem für die Einkommensbesteuerung des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt – grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt – als Nachweis und Grundlage für die Ermittlung der nichtselbständigen Einkünfte. Mit dem Jahressteuergesetz 20261 soll deren Inhalt ausgedehnt und dem Finanzamt zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Liebe Leserin, lieber Leser,
ganz klassisch soll das Jahressteuergesetz 2026 thematisch nicht zusammenhängende erforderliche Anpassungen an Rechtsprechung, Folgeänderungen und Fehlerkorrekturen bündeln und zum Abschluss des Jahres auf den Weg bringen. Einer dieser Bausteine ist die Vorschrift des § 41b EStG, durch die Einzelheiten zur Lohnsteuerbescheinigung geregelt werden. An dieser Stelle ist eine Vielzahl an Änderungen geplant. Angefangen mit einer Erleichterung sowohl für Arbeitgeber als auch das Finanzamt: So soll das Lohnkonto für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres abzuschließen sein. Der Vorteil daran: die Frist soll auch für eine Änderung des Lohnsteuerabzugs gelten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, unzutreffende oder unvollständige Daten zu korrigieren und kann dies dann noch bis zu diesem Zeitpunkt erledigen ohne es anzeigen zu müssen. Somit können nun bis Ende Februar auch berichtigte Lohnsteuerbescheinigungen übermittelt werden. Was in der Praxis häufig ohnehin bereits regelmäßig gemacht wurde, wird nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und damit ausdrücklich gesetzlich zugelassen. Im Vorgriff auf diese Regelung wurde ein entsprechendes Vorgehen schon durch BMF-Schreiben zugelassen2; nun folgt auch die noch ausstehende Änderung der Norm.
Es folgen aber noch weitreichendere Änderungen der Vorschrift, einerseits für die Verwaltung und Arbeitnehmer, andererseits ggfs. aber auch für den Arbeitgeber selbst. So soll der „Bescheinigungskatalog“ deutlich ausgeweitet werden, das heißt die Informationen zum Lohnsteuerabzug, die auf der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind, sollen ausgedehnt werden. Sowohl hinsichtlich der Frage „was“ zu bescheinigen ist, als auch „wie genau“ soll der Informationsgehalt verbessert werden. Das Ausstellen der Bescheinigungen mag sich für den Arbeitgeber zumeist nicht weiter bemerkbar machen, insoweit ist es Sache der Softwarehersteller, die erforderlichen Verknüpfungen herzustellen. Wesentlich hierfür sind aber die vorgelagerten Prozesse, in denen der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass die erforderlichen Daten auch entsprechend detailliert elektronisch vorliegen. Einher geht die Änderung mit dem Wegfall der Aufzeichnungserleichterungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 LStDV, für die kein Bedarf mehr gesehen wird und die konträr zu den beabsichtigten Änderungen des § 41b EStG stehen. Damit sollen nun sämtliche Arbeitgeber verpflichtet werden, spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres auch alle steuerfrei erstatteten Beträge an die lohnkontenführende Stelle zu übermitteln. Die bislang häufig für Reisekosten genutzten Erleichterungen wären damit passe.
Profitieren kann davon aber das Finanzamt, das im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers die Erklärung zielgerichteter nachprüfen kann – teilweise sogar maschinell und insoweit ganz ohne Rückfragen beim Arbeitnehmer. Womit wir auch schon bei dessen Vorteil wären: soweit die Daten bereits vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden, erübrigen sich Nachfragen und Unterlagenanforderungen beim Arbeitnehmer. In erster Linie geht es um den Werbungskostenabzug, auf den sich die bescheinigten Arbeitgeberleistungen auswirken. Soweit der Arbeitgeber steuerfreie Erstattungen geleistet hat, mindert sich ein entsprechender Werbungskostenabzug. Demgegenüber führt die Erstattung von Werbungskosten ohne spezielle Befreiungsvorschrift zu steuerpflichtigem Arbeitslohn und steht folglich dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Daher brauchen letztere Sachverhalte auch nicht ausgewiesen werden. Paradebeispiel für steuerfreie Erstattungen ist der Reisekostenersatz, der grundsätzlich über sämtliche Branchen hinweg eine Rolle spielt. Dieser soll künftig detaillierter übermittelt werden, indem die Reisekosten aufgeschlüsselt werden auf Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und -zuschüsse (einschließlich Kürzungen infolge von Mahlzeitengestellungen), Übernachtungskosten sowie Reisenebenkosten. Sinngemäß gilt das auch für Kosten einer doppelten Haushaltsführung. Hinzu kommt die Vorgabe, dass die Bescheinigung jeweils für das Kalenderjahr zu erfolgen hat, auf das sich die Erstattung bezieht. Durch diese spiegelbildliche Abbildung zur Anlage N können die Angaben konkret miteinander abgeglichen werden, bestenfalls maschinell. Hinsichtlich der Fahrtkosten spielt es zudem eine Rolle, ob der Arbeitnehmer einen Firmenwagen nutzen konnte. Für das dem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kraftfahrzeug nach § 8 Abs. 2 Satz 2 - 5 EStG soll daher nun der Großbuchstabe D bescheinigt werden.
Bereits bekannt war, dass auch die neue Aktivrente zu bescheinigen ist. Zum einen aufgrund deren Auswirkung auf den Werbungskostenabzug, zum anderen wegen des besonderen Zusammenspiels zwischen Lohnsteuerabzugs- und Veranlagungsverfahren. Weil die Steuerbefreiung in bestimmten Fällen – wie beispielsweise bei mehreren begünstigten Dienstverhältnissen – erst im Veranlagungsverfahren gewährt wird, bedarf es insoweit zusätzlicher Informationen. Zu diesem Zweck genügt auch nicht die Darstellung in einer Jahressumme, sondern es ist im elektronischen Datensatz daneben der monatlich aufgrund der Aktivrente steuerfrei belassene Arbeitslohn zu übermitteln.3
Neben dem Werbungskostenabzug betreffen die Bescheinigungsdaten auch den Bereich der Sonderausgaben. Ergänzt werden soll die Bescheinigung insoweit um Angaben zu steuerfrei erstatteten Kinderbetreuungskosten, wobei es allerdings einer Besonderheit bedarf, um den unmittelbaren Abgleich mit den erklärten Daten des Arbeitnehmers vornehmen zu können. Während Verpflegungskosten nicht als Sonderausgabe abgezogen werden können, darf der Arbeitgeber solche aber auch nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei erstatten. Aus diesem Grund ist die Erstattung ohne den ggfs. enthaltenen Verpflegungsanteil zu bescheinigen – an dieser Stelle also eine zusätzliche Information, die der Arbeitgeber nun elektronisch vorhalten muss. Da es aber ohnehin entsprechender Nachweise für die steuerfreie Erstattung bedarf, sollte die Information an sich dem Grunde nach vorliegen – sie wird nur künftig zusätzlich maschinell erfasst werden müssen.
Daneben folgt – neben einer Aufschlüsselung der bereits jetzt zu bescheinigenden Lohnersatzleistungen - noch ein weiterer Sachverhalt, der für das Finanzamt von Interesse ist: Der nach § 19a Abs. 1 EStG im Kalenderjahr der Übertragung nicht besteuerte Vorteil aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung einschließlich der Summe aller bisher nach dieser Vorschrift nicht besteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis. Bislang hat die Verwaltung grundsätzlich keine Kenntnis von entsprechenden Sachverhalten, es sei denn, sie wurden im Rahmen einer Anrufungsauskunft oder in einer Außenprüfung thematisiert. Ansonsten ist der Arbeitgeber nur für den Fall der Haftungsübernahme in der Anzeigepflicht (§ 19a Abs. 4a EStG). Durch die Bescheinigung soll der Verwaltung aber auch in den übrigen Fällen künftig die Möglichkeit eingeräumt werden, die nachgelagerte Besteuerung zu prüfen bzw. zu überwachen. Ratsam wäre es aus meiner Sicht an dieser Stelle aber noch redaktionell nachzubessern. Denn bislang lässt sich dem Wortlaut nicht zweifelsfrei entnehmen, ob alle bislang nachgelagert zu besteuernden Vorteile zu bescheinigen sind, oder aber nur insoweit, als die Besteuerung noch nicht nachgeholt wurde.

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All diese Änderungen sollen ab 2029 anzuwenden sein. Während im Referentenentwurf noch das Jahr 2028 vorgesehen war, wird nun allen Beteiligten ein zusätzliches Jahr zur Umsetzung eingeräumt. Allerdings handelt es sich noch immer erst um einen Gesetzesentwurf – das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt daher abzuwarten.
Für einen automatisierten Abgleich – soll der an das Finanzamt zu übermittelnde Datenkatalog erweitert werden. Im Ergebnis sollten davon alle in irgendeiner Form profitieren – nicht zuletzt deshalb, weil dadurch nicht nur ein Beitrag zur bürgerfreundlicheren Abgabe und weniger verwaltungsaufwendigen Bearbeitung von Steuererklärungen geleistet wird, sondern auch weil die Änderung in Richtung gleichmäßige Besteuerung, geringeres Steuerausfallrisiko und mehr Steuergerechtigkeit geht.

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Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1 FussnotenRegierungsentwurf vom 14.08.2026, BR-Drucksache 447/26
2 BMF-Schreiben vom 05.09.2024 unter II.
3 vgl. BMF-Schreiben vom 13.08.2026

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