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Für mehr Freude am ehrenamtlichen Engagement

Um das ehrenamtliche Engagement zu stärken gewährt das Einkommensteuergesetz für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten Erleichterungen. Die sog. Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterfreibetrag stellen Einnahmen aus dieser Tätigkeit in gewissem Umfang steuerfrei, um die Ehrenamtlichen insoweit zu entlasten. Im Zuge des Steueränderungsgesetzes 20251 soll der auf bestimmte Tätigkeiten begrenzte Übungsleiterfreibetrag von aktuell 3.000 Euro auf künftig 3.300 Euro, sowie die tätigkeitsunabhängige Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro angehoben werden. Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf eine Konkretisierung vor, der den bisherigen Wortlaut der Vorschriften enger fasst. Wer wird von den Änderungen profitieren – und wer nicht?

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Liebe Leserin, lieber Leser,

die beiden Steuerbefreiungen für nebenberufliche, ehrenamtliche Tätigkeiten nach §§ 3 Nr. 26 und 26a EStG gelten nicht nur für das Veranlagungsverfahren, sondern sind auch für den Lohnsteuerabzug relevant. Der Arbeitgeber kann die Vorschriften bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden und nur noch den verbleibenden Arbeitslohn der Besteuerung unterwerfen. Zu diesem Zweck muss der Arbeitnehmer allerdings dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.2 Hintergrund ist, dass der jeweilige Freibetrag auch dann nur einmal gewährt wird, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er muss aber nicht zeitanteilig aufgeteilt werden, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird oder bereits vorab feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht das ganze Jahr bestehen wird.

Aber nochmal zurück zur Bestätigung, die zum Lohnkonto zu nehmen ist. Im Anwendungsbereich der Vorschrift, der nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeiten, verbleibt häufig nach Abzug des Freibetrags kein steuerpflichtiger Lohn mehr, der dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen wäre, sondern es bleibt die gesamte Vergütung steuerfrei. Das ändert allerdings nichts dran, dass dennoch ein Lohnkonto geführt werden muss. Erfahrungsgemäß wird diese Vorgabe schnell übersehen.

In Betracht kommt die Vorschrift ausschließlich für bestimmte Arbeitgeber, d. h. neben juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Bund, Länder und Gemeinden, den Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Ärztekammern und Universitäten insbesondere auch steuerbegünstigte Einrichtungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Eine der nun durch das Steueränderungsgesetzes 2025beabsichtigten Änderungen betrifft ausschließlich die erste (Arbeitgeber-)Gruppe: juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Insoweit hatte der BFH zuletzt entschieden, eine von § 3 Nr. 26a EStG begünstigte Tätigkeit sei ohne weitere Voraussetzungen schon dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig wird. Die Tätigkeit müsse hingegen nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.3 Man möge dem BFH wohl zustimmen, dass der Gesetzeswortlaut insoweit auslegungsfähig bzw. sogar auslegungsbedürftig ist. Der Textteil „zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke“ kann als Beschreibung des begünstigten Tätigkeitszwecks verstanden werden, der dann auch eine Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts betreffen würde; er kann aber auch allein auf die „unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KStG fallende(n) Einrichtung“ bezogen werden.

Nach Sinn und Zweck der Regelung und dem Willen des Gesetzgebers kam der BFH dann aber zu einem anderen Ergebnis als die Verwaltung, nach deren Auffassung nur solche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts begünstigt sind, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Aufgrund der insoweit gleichlautenden Formulierungen in §§ 3 Nr. 26 und 26a EStG wäre die Rechtsprechung gleichermaßen auf den Übungsleiterfreibetrag zu übertragen gewesen. Bislang war das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus aber noch nicht anzuwenden. Durch das Steueränderungsgesetz soll nun Klarheit geschaffen und die bisherige Rechtsauslegung der Verwaltung wiederhergestellt werden.

Mit der Neufassung wird klargestellt, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) sowohl für jur. Person des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen, gelten. Ein Vertrauensschutz in das „neue“ Normverständnis des BFH müsse nicht gewährt werden, so dass die Änderung für alle offenen Fälle greifen soll. Nach meiner Erfahrung wurde dies in der Praxis tatsächlich grundsätzlich nicht umstritten, weshalb mir diese Entscheidung nachvollziehbar erscheint. Es scheint aber nicht unbedingt abwegig, dass entsprechende Fälle unter der bisherigen Gesetzesformulierung anders vor Gericht entschieden würden.

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Neben dieser einschränkenden Änderung sieht der Entwurf aber eine begünstigende Änderung vor, von der grundsätzlich alle Betroffenen profitieren können: beide Freibeträge sollen ab 2026 angehoben werden. Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll der Übungsleiterfreibetrag auf 3.300 Euro sowie die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro angehoben werden. Die letzte Anhebung der beiden Freibeträge erfolgte fünf Jahre zuvor, zum 1. Januar 2021. Die Anpassung soll zum einen die Inflation berücksichtigen, zum anderen aber auch einen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten und es den gemeinnützigen Vereinen erleichtern, ehrenamtlich Tätige für sich zu gewinnen.

Daneben sollen durch das Gesetz weitere Anreize geschaffen werden, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren, indem eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt werden.

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Für mehr Freude am ehrenamtlichen Engagement sind die Änderungen gedacht.4 Die jeweils erforderliche Zustimmung von Bundestag und Bundesrat ist im Dezember vorgesehen. Das wäre dann doch just in time…

Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


1 vgl. Regierungsentwurf vom 09.09.2025
2 BMF-Schreiben vom 21.11.2014, Tz. 11
3 BFH-Urteil vom 08.05.2024, Az. VIII R 9/21
4 vgl. KoaV 2025 Zeile 3771 ff.

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