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Gutschein für Gutschein

Das Thema Gutscheine nimmt im Lohnsteuerrecht bzw. den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein eigenes Kapitel ein. Die wesentliche gesetzliche Grundlage - § 8 EStG – wurde mit Wirkung ab 2020 einschneidend geändert. Nach bzw. im Laufe der Gesetzesänderung mussten die Gutscheinmodelle angepasst werden, um weiterhin von den Vorteilen profitieren zu können, die bei der Besteuerung von Sachbezügen gewährt werden. So folgten gleich im Anschluss daran zahlreiche Anrufungsauskünfte, durch die den Arbeitgebern Rechtssicherheit für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren gewährt werden konnte. Einige Zeit später dann die rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen. Nun, noch einen Schritt weiter, folgen – soweit keine Einigung erzielt werden konnte - die ersten finanzgerichtlichen Entscheidungen. Sie werden es ahnen - das war nicht der letzte Schritt. Ein Verfahren hierzu liegt nun auch schon der nächsten Instanz zur Entscheidung vor.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

die Neuregelung der Gutscheine durch das EMobStFG1 ab 2020 war alles andere als ein Selbstläufer. Bekanntlich ist der Verweis auf fachfremde Rechtsnormen regelmäßig mit Schwierigkeiten verbunden, die sich häufig auch langfristig nicht gänzlich ausräumen lassen. In diesem Fall geht es um den Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), der in § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG aufgenommen wurde. Nur bei Vorliegen der Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG sollen seitdem Gutscheine und Geldkarten, die auf einen Geldbetrag lauten und nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, noch als Sachbezug zu qualifizieren sein.

Vorprogrammiert waren zahlreiche Anrufungsauskünfte, durch die auch die zukünftige Beurteilung als Sachbezug und damit insbesondere die 50 Euro-Freigrenze abgesichert werden sollten. Trotz dieser Vorsorge, die zumindest dann, wenn die Gutscheine tatsächlich etabliert werden wollten, nur zu empfehlen war, bedarf es noch einer späteren Prüfung dahingehend, ob der Sachverhalt sodann auch dem entspricht, was in der Anrufungsauskunft geschildert wurde. Vielfach wird der Ablauf einschließlich der AGB und ggfs. auch der Vertragsentwürfe vom Gutscheinanbieter zusammen- und zur Verfügung gestellt. Ob die Theorie aber auch mit der Praxis übereinstimmt, obliegt erst der Nachprüfung durch die Außenprüfung. Grundsätzlich entbindet die Anrufungsauskunft den Arbeitgeber von einer Haftung; das gilt aber nur, wenn der geschilderte Sachverhalt auch tatsächlich dem Verwirklichten entspricht. Nicht nur, dass der Sachverhalt auch wie erklärt tatsächlich durchgeführt werden muss, sondern auch, dass alle relevanten Umstände vorgetragen wurden. In Sachen Gutscheine könnte hier beispielsweise das Kriterium, dass (spätere) Barauszahlungen der Beurteilung als Sachbezug entgegenstehen, genannt werden oder aber auch, ob unter den zur Auswahl stehenden Gutscheinpartnern solche enthalten sind, die nicht nur eigene Waren, sondern auch Waren Dritter verkaufen. In diesem Fall sog. „marketplaces“ ist der begrenzte Kreis an Akzeptanzstellen, den § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG erfordert, nicht mehr erfüllt.2

Über den aktuellen Fall, der dem Finanzgericht Sachsen zur Entscheidung vorlag, hatte der Arbeitgeber von der Möglichkeit einer Anrufungsauskunft schon gar keinen Gebrauch gemacht. Die bereits ab 2019 ausgegebenen „Gutscheine“ waren damit erstmals im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung rechtlich zu würdigen und nach Einschätzung des Finanzamts ab dem Jahr 2020 als Barlohn zu qualifizieren. Wie üblich mit der Folge, dass die Sachbezugsfreigrenze keine Anwendung findet und es insoweit einer Nachversteuerung bedarf. Zugrunde lag der Feststellung Arbeitslohn, der monatlich auf sog. Prämienkonten der Arbeitnehmer ausbezahlt wurde. Mittels dieses Guthabens konnten die Arbeitnehmer - über den Erwerb sog. Zielgutscheine - letztlich bei anderen Handelspartnern Waren oder Dienstleistungen erwerben. Da der Zufluss dabei mit Aufladen des Prämienkontos erfolgt, kommt es konkret auf diese Aufladung an. Wesentliche Frage ist also, was der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt erhält. Mit dem Guthaben konnte ausschließlich ein Zielgutschein erworben werden; der Bezug von Waren oder Dienstleistungen war gerade noch nicht möglich. Das Procedere gleicht einem Universalgutschein, der (nur) gegen einen Zielgutschein eingetauscht werden kann. Rein nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG wäre bereits nach dieser Feststellung von Barlohn auszugehen gewesen. Um allerdings nicht zahlreiche Gutscheinmodelle zu zerschlagen, wurde hierfür im BMF-Schreiben eine Ausnahmeregelung getroffen. Danach kann auch in diesen Fällen von einem Sachbezug ausgegangen werden, wenn durch technische Vorkehrungen und den Vertragsvereinbarungen sichergestellt wird, dass nur begünstigte Zielgutscheine erworben werden können und dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des Zielgutscheins zur Verfügung steht.3 Leider war aber auch diese Ausnahmeregelung im aktuellen Streitfall nicht erfüllt, da der Zielgutschein erst dann ausgewählt werden konnte, wenn das Guthaben aufgebucht war. Das Finanzgericht stützte daher die Beurteilung des Finanzamts als Barlohn und wies die Klage als unbegründet ab.4 Aufgrund der zu vermutenden, wenn nicht gar sogar bekannten, Breitenwirkung wurde jedoch die Revision vor dem BFH zugelassen, die seitens des Klägers auch erhoben wurde.

Wäre die Ausnahmeregelung zum Tragen gekommen, so hätte es in einem nächsten Schritt zumindest ab 2023 einer Prüfung der ZAG-Kriterien bedurft. In den Jahren 2020 und 2021 konnte darauf noch verzichtet werden, um der Praxis eine Frist zur Umstellung der Systeme zu geben.5 Ab 2023 aber wären Sachbezüge vorliegend dann aus diesem Fall zu verneinen gewesen. Denn unter den Zielgutscheinen befand sich auch der Klassiker in Form des Amazongutscheins, der auch zum Bezug von Waren Dritter berechtigt und folglich als sog. marketplace-Gutschein die ZAG-Kriterien grundsätzlich nicht erfüllt. Soweit kam es aber vorliegend gar nicht. 

Gutschein für Gutschein – das schließt die Beurteilung als Sachbezug nicht grundlegend aus. Allerdings sollte tunlichst auf alle Details geachtet werden. Dieser Rat lässt sich zum Thema Gutscheine in Anbetracht der zahlreichen Knackpunkte leider verallgemeinern. Das wird auch der Grund sein, weshalb diesem Revisionsverfahren vermutlich noch zahlreiche in diese Richtung folgen werden.

Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair

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1 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl I S. 2451)
Vgl. BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rz. 11
Vgl. BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rz. 24f
FG Sachsen vom 11.12.2025, Az. 8 K 484/24; Rev. anh. unter VI R 3/26
Vgl. BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rz. 30

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