Die Bundesregierung hatte es sich im Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, das Ehrenamt zu fördern und unter anderem die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale anzuheben.1 Diese Bestandteile des „Zukunftspakts Ehrenamt“ wurden mit dem Steueränderungsgesetz 2025 auf den Weg gebracht und die Steuerfreibeträge mit Wirkung ab 2026 angehoben. Soweit die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis erbracht wird, kann der Arbeitgeber den Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen und muss nur den übersteigenden Arbeitslohn der Besteuerung unterwerfen. Worauf sollte dabei geachtet werden?
Liebe Leserin, lieber Leser,
mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde Ende letzten Jahres insbesondere durch die Anhebung von Freibeträgen und Freigrenzen sowie weiterer Nachweiserleichterungen eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen an den Regelungen zur Gemeinnützigkeit umgesetzt. Ziel sollte es sein, sowohl für Steuerpflichtige als auch die Verwaltung Vereinfachungen zu schaffen.2 Bestandteil hiervon waren auch die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG, die sog. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale.
Fünf Jahre nach der letzten Anhebung wurden die Freibeträge nun erneut – mit Wirkung ab 2026 – auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro angehoben. Daneben bedurfte es noch einer kleinen „sprachlichen Anpassung“ der beiden Vorschriften, die keine inhaltliche Änderung bezwecken sollte. Zumindest wenn man dem Verständnis der Verwaltung folgt.
Der BFH hatte Zweifel an der Lesart der Verwaltung und das Tatbestandsmerkmal „der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO)“ nicht als erforderlich angesehen, wenn die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht wird. Um also insoweit Klarheit zu schaffen, wurden die Formulierungen angepasst. Inhaltlich sollte sich insoweit am Anwendungsbereich der Vorschriften allerdings nichts ändern. Die Wortlautänderung soll insbesondere keine negativen Auswirkungen auf die Anerkennung solcher nebenberuflichen Tätigkeiten haben, die die Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale nach der bisherigen Verwaltungsauffassung (R 3.26a Abs. 1 EStR und R 3.26 Abs. 6 LStR) in Anspruch nehmen konnten. Dazu gehören beispielsweise Sporttrainer, Mitglieder des Vorstands von gemeinnützigen Vereinen, Platzwarte, Schiedsrichter im Amateurbereich oder auch Chorleiter, Jugendgruppenleiter sowie Lehrtätige an einer Hochschule. Hier bleibt es bei der Steuerfreistellung, nun aber in größerem Umfang. Die beiden Steuerbefreiungen sind an keine konkrete Einkunftsart gekoppelt und können daher insbesondere bei Einkünften nach §§ 15, 18 oder 19 EStG anwendbar sein.
Daher an dieser Stelle ein kleiner Exkurs: Weil die Steuerbefreiung zunehmend auch für gewerbliche Einkünfte Anwendung findet, werden erstmals für den VZ 2025 auch auf der Anlage G Abfragen zu steuerfreien Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit aufgenommen.
Aber zurück zur nichtselbständigen Tätigkeit: In diesem Fall spielt die Anhebung der Freibeträge nicht erst nächstes Jahr, sondern schon aktuell eine Rolle. Der Arbeitgeber hat den Freibetrag schon beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Das setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Steuerbefreiung (insoweit) nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber muss diese Erklärung zum Lohnkonto nehmen. Der Hintergrund hierfür liegt nahe: der Freibetrag greift nicht dienstverhältnis- oder auftragsbezogen, sondern pro Person und Kalenderjahr. Übt der Arbeitnehmer entweder parallel oder nacheinander im Jahr mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, so könnte er den Freibetrag auch nach freiem Ermessen verteilen – insgesamt gibt es ihn allerdings nur einmal pro Jahr.
Muss der Arbeitnehmer diese Bestätigung jedes Jahr erneut ausstellen, insbesondere in Fällen, in denen sich nichts gegenüber dem Vorjahr verändert? Aus meiner Sicht eine durchaus berechtigte Frage, für die es sowohl pro als auch contra Argumente gibt. An einer ausdrücklichen Regelung oder Konkretisierung fehlt es (noch).

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Nachdem es also keine Vereinfachungsregelung gibt, das Lohnkonto aber jährlich zu führen ist und auch die Einkommensteuer als Jahressteuer veranlagungszeitraumbezogen zu betrachten ist, liegt die jährliche Verpflichtung nahe. In der Praxis mag dies den Beteiligten oftmals nicht unbedingt präsent sein – sei dies nun bewusst oder unbewusst. Bereits das Führen von Lohnkonten gerät häufig in Vergessenheit, wenn der Freibetrag den gesamten Lohn umfasst und keine Lohnsteuerschuld verbleibt. Die Pflicht zur Führung von Lohnkonten und Erfassung der steuerfreien Lohnzahlungen besteht hiervon aber unabhängig natürlich auch in diesen Fällen. Eine Vereinfachung möchte man aber in Bezug auf die Arbeitnehmer-Bestätigung zulassen. Im Vorgriff auf eine entsprechende Ergänzung der Lohnsteuer-Richtlinien soll es nicht zu beanstanden sein, wenn die schriftliche Bestätigung für bis zu drei Kalenderjahre erfolgt.3 Ein weiterer Schritt in Richtung Bürokratieentlastung – gerade im ehrenamtlichen Bereich ein ausdrückliches Ziel.
Unverändert hat der Arbeitnehmer aber daneben in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung die Inanspruchnahme der Ehrenamts- und/oder Übungsleiterpauschale zu erklären. Bei fehlendem Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung bedarf es dieser aktiven Eintragung, wenngleich die übrigen Eintragungen auf der Anlage N durch die elektronische Übermittlung des Arbeitgebers an die Finanzverwaltung grundsätzlich entbehrlich sind. Auch das mag schnell übersehen werden.

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Jährlich aufs Neue bestätigen? – muss in diesem Fall nicht sein. Bei mehreren Tätigkeiten sollte aber stets im Blick behalten werden, inwieweit der Freibetrag bereits genutzt wird, vor allem wenn sich an den tatsächlichen Umständen (wie einer Lohnerhöhung, Änderung der Arbeitszeit etc.) etwas ändert.
Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1 Vgl. KoaV 2025, Zeile 3771 ff.
2 Vgl. BT-Drs. 21/1974
3 Vgl. „Information des Bayerischen Landesamts für Steuern“ unter www.lfst.bayern.de/steuerinfos/weitere-themen/ehrenamt

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