Liebe Leserin, lieber Leser,
es ist zu vermuten, dassdas zweite Corona-Steuerhilfegesetz den Weg durch die Instanzen ähnlich schwungvoll durchschreiten wird, wie das erste. Bereits in einer für den 29. Juni geplanten Sondersitzung soll der Bundesrat dem Gesetz zustimmen. Das Gesetz soll zudem im Wesentlichen am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Lässt man die bisherigen Äußerungen der Bundesregierung zu steuerlichen Erleichterungen im Umgang mit der Corona-Krise vor seinem geistigen Auge noch mal Revue passieren2, wird klar, dass auch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz getragen ist von dem Wunsch nach Konjunkturbelebung durch gezielte Konsumanreize. Im Fokus der Lohnsteuer sind dabei Familien und Alleinerziehende mit Kindern sowie Nutzer emissionsfreier betrieblicher Fahrzeuge:
Unterhält man sich im Freundes- und Bekanntenkreis über die schon hinlänglich in der Presse diskutierte geplante Maßnahme bilden sich schnell zwei Lager. Die einen finden die geplante Maßnahme zum Wohle der Familie sinnvoll, die anderen sagen, warum wird das dafür erforderliche Geld nicht z. B. zusätzlich noch in den Ausbau digitaler Schulprojekte investiert, wo da doch eh großer Nachholbedarf besteht3. Auch davon würden sowohl die Wirtschaft wie auch die Kinder und in dem Sinne dann auch die Eltern profitieren. Ich persönlich fände das Geld zwar auch sinnvoller beim Ausbau der technischen Ausstattung und der Anschaffung von digitalen Medien in den Schulen eingesetzt, aber, wie häufig im Leben, es sprechen sowohl für die eine wie auch für die andere Variante gute Gründe dafür und dagegen. Und die Alternative „Ausbau digitaler Schulprojekte“ stand ja auch nicht zur Debatte.
Was ist aber jetzt genau geplant? Eltern sollen für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind einen Kinderbonus von 300 Euro erhalten. Vorgesehen ist grundsätzlich eine Auszahlung in zwei Raten an die Kindergeldberechtigte Person durch die das Kindergeld zahlende Stelle. Konkret soll für jedes Kind, für das im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für die Monate September und Oktober 2020 jeweils ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt werden.
Ein Anspruch auf den vollen Kinderbonus besteht allerdings auch für Eltern, die mindestens in einem anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld hatten. Allerdings soll die Auszahlung des Kinderbonus in diesen Fällen nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen erfolgen. Wobei das genaue Procedere der Auszahlung der Einmalbeträge durch die Familienkassen noch nicht bestimmt ist. Hierzu bedarf es noch einer Einzelweisung, die zeitnah nach der Verkündung des Gesetzes ergehen soll.
Wichtig zu wissen ist, dass der Kinderbonus bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der durchzuführenden Vergleichsberechnung des Familienleistungsausgleichs einbezogen werden soll. Bei dieser Vergleichsberechnung wird ermittelt, ob bei den Eltern die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung durch den Anspruch auf Kindergeld - einschließlich Kinderbonus 2020 - bewirkt wird oder hierfür die Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen sind4.
Geplant ist zudem, Alleinerziehenden mit steuerlich zu berücksichtigenden Kindern finanziell unter die Arme zu greifen. Dafür soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende5 befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben werden. Unverändert bleibt hingegen der den Alleinstehenden ab dem zweiten steuerlich zu berücksichtigenden Kind zustehende Erhöhungsbetrag in Höhe von je 240 Euro.
Grundsätzlich wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Rahmen der Steuerklasse II berücksichtigt. Damit sich jedoch die geplante Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 2.100 Euro bereits im laufenden Kalenderjahr im Portemonnaie von Alleinerziehenden auswirken kann, ist einmalig ein Antrag auf Bildung eines Freibetrags für das Lohnsteuerabzugsverfahren beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich (Antrag auf Lohnsteuerermäßigung6). Unterstellt, dass Gesetzgebungsverfahren läuft reibungslos durch, tritt diese Gesetzesänderung im Juli 2020 rückwirkend für das Jahr 2020 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt besteht dann erstmalig die Möglichkeit auf Bildung eines Freibetrags für das Lohnsteuerabzugsverfahren in Höhe von 2.100 Euro.
Für 2020 hätte dies zur Folge, dass das zuständige Wohnsitzfinanzamt den Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren nach einer entsprechenden Antragstellung auf die der Antragstellung folgenden Lohnzahlungszeiträume verteilen könnte. Dadurch ist bereits für 2020 eine (ggfs. vollständige) steuerliche Entlastung sichergestellt. Wird in 2020 ein entsprechender Antrag gestellt, muss für 2021 kein weiterer Antrag gestellt werden7 wenn dies in Zeile 21 des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung so vermerkt ist. Dies setzt natürlich immer voraus, dass auch für 2021 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Steuerklasse II vorliegen.
Alternativ erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.
Durch das Jahressteuergesetz 2019 ist zum Anfang des Jahres 2020 bereits eine Regelung zur Reduzierung der Bemessungsgrundlage bei der privaten Nutzung eines emissionsfreien betrieblichen PKWs (reines Elektrofahrzeug, Brennstoffzellenfahrzeug) in Kraft getreten. Für betriebliche Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 (also bereits für Anschaffungen des Jahres 2019) und vor dem 01.01.2031 erstmalig im Unternehmen einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wurden bzw. werden, ist die Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis oder Absetzung für Abnutzung bzw. Leasingrate im Rahmen der Fahrtenbuchmethode) ab dem Jahr 2020 mit nur einem Viertel anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis des emissionsfreien PKWs nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Geplant ist nun, diese Regelung rückwirkend ab Januar 2020 anzupassen8. Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von emissionsfreien betrieblichen PKWs, soll der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht werden. Dadurch sollen gezielt Anschaffungsanreize unter Berücksichtigung der Ziele der Bundesregierung zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität geschaffen werden.
Bitte bleiben Sie gesund!
Es grüßt Sie,
Ihr Matthias Janitzky
3 Beispielhaft: https://www.deutschlandfunk.de/digitales-lernen-coronakrise-macht-defizite-an-den-schulen.680.de.html?dram:article_id=473724
4 § 31 EStG
5 (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG
7 § 39a Abs. 1 Satz 3 EStG
8 § 52 Abs. 12 Satz 2 – neu – EStG
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