Gold ist gerade in schweren Zeiten beliebt, weil es wirtschaftlich in der Regel an Wert gewinnt, während andere Geldanlagen an Wert verlieren. Es gilt als besonders wertbeständig und hat sich in Hyperinflationen als die ultimative Krisenwährung erwiesen. Argumente, für die Investition in Gold. Weitere Argumente gibt es, für die Entlohnung in Gold. Wie so oft steckt aber der Teufel im Detail.
Liebe Leserin, lieber Leser,
schon der letzte Beitrag drehte sich im Wesentlichen um Steuervergünstigungen, konkret um solche, die unter dem Zusätzlichkeitsvorbehalt stehen.1 Auch Nachfolgendes steht unter dem Motto Steuervergünstigungen, diesmal um diejenigen für Sachzuwendungen.
Bekanntlich ist es regelmäßig erstrebenswert, Arbeitslohn in Form von Sachbezügen zu generieren. Warum? Der Vorteil liegt in erster Linie in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG begründet, wonach Sachbezüge nicht zu besteuern sind, wenn die nach Anrechnung von Zuzahlungen verbleibenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Monat nicht übersteigen. Aber auch weitere begünstigende Vorschriften knüpfen an den Begriff der Sachzuwendung an: sei es die Möglichkeit zur Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen (§ 37b EStG) oder auch die Aufmerksamkeit anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses, die nicht zu Lohn führt (R 19.6 LStR). Wie Sie es wohl schon erahnen habe ich den heutigen Beitrag dem Thema Gold gewidmet.
Lohnzahlungen in Gold können die obigen Vorteile ermöglichen – vorausgesetzt es handelt sich um einen Sachbezug. Es liegt nicht fern, voreilig von einer Leistung in Geld auszugehen. Leider fehlt es in der deutschen Rechtsordnung an einer allgemein verbindlichen Definition des Begriffs „Geld“. Es lässt sich daher regelmäßig nur aus dem jeweiligen Normzusammenhang entnehmen, was unter Geld als Rechtsbegriff zu verstehen ist.2 Von einer Geldleistung bzw. Barlohn ist auszugehen, soweit das Instrument als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden kann.3 Bei einem Edelmetall handelt es sich um kein gültiges gesetzliches Zahlungsmittel. Typisch für eine Einordnung als Sache sind beispielsweise Bewertungsschwierigkeiten, die sich bei Geld gerade nicht stellen und deren Ausgleich die 50 Euro-Freigrenze dienen soll. Bei der Hingabe von Gold oder auch Silber handelt es sich daher lohnsteuerlich nicht um eine Geldleistung, sondern grundsätzlich um einen Sachbezug. Auch die Gewährung von Bruchteils- oder Miteigentumsanteilen an Edelmetallen stellen einen Sachbezug dar. Es wäre nun aber vorschnell, die Prüfung an dieser Stelle für erledigt zu erklären. Wie oft kommt es vor, dass dem Arbeitnehmer ein Goldbarren überreicht wird? Das ist sicherlich eine Ausnahme und wäre im Hinblick auf den Goldpreis zumeist auch nicht sinnvoll – schließlich sollte im Regelfall die monatliche Zuwendung 50 Euro nicht übersteigen, um die Sachbezugsfreigrenze nutzen zu können.
Nun, auch die Praxis hat sich darüber Gedanken gemacht und Möglichkeiten erarbeitet, das Gold monatlich und „häppchenweise“ zufließen zu lassen. Und hier ist nun Vorsicht geboten, nicht in allen Fällen bleibt es bei einer Sachzuwendung.
Eine der Ideen ist es, Gutscheine auf Gold auszustellen. So kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern monatlich auf einen Geldbetrag lautende Gutscheine zuwenden, mit dem sie (ausschließlich) bei einem entsprechenden Anbieter einen Anteil an einem Goldbarren erwerben können. Solche auf einen Geldbetrag lautende Gutscheine stellen dann einen Sachbezug dar, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Gutscheine können ausschließlich für Waren in Form des Edelmetallanteils eingelöst werden und erfüllen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG, da sie ausschließlich beim Gutscheinaussteller selbst eingelöst werden können (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a 1. Alt. ZAG) bzw. nur für eine begrenzte Produktpalette einlösbar sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG). Es handelt sich daher um einen Sachbezug. Achten Sie aber bitte auf das Detail: Der Gutschein, fällt nur dann unter die 50 Euro-Freigrenze, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird – die Kombination mit einer Gehaltsumwandlung wäre also schädlich!
In einer anderen Variante hingegen wird das Gold über einen Goldsparvertrag des Arbeitnehmers zugewandt. Der Arbeitnehmer schließt dabei mit einem Goldanbieter einen Kaufvertrag über den ratierlichen Erwerb von Goldbarren (z. B. in 20 g) und beauftragt den Anbieter mit der Beschaffung von Feingold im Wert von 50 Euro pro Monat. Außerdem schließt der Arbeitgeber mit dem Anbieter eine „Rahmenvereinbarung zum Sachbezug von Gold“, wonach der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer monatlich einen Sachbezug in Form von physischem Gold innerhalb der 50 Euro-Freigrenze gewähren möchte. Hierzu bezahlt er den Geldbetrag von bis zu 50 Euro monatlich auf das Konto des Anbieters unter Angabe der Nummer des ratierlichen Edelmetallkaufvertrags des Arbeitnehmers. Das Gold wird durch den Anbieter sammelverwahrt, bis die Mindestmenge (von z. B. 20 g) erreicht wurde und physisch an den Arbeitnehmer ausgeliefert wird. Problematisch ist in diesem Fall der Kaufvertrag, der vom Arbeitnehmer abgeschlossen wird. Es ist folglich seine Schuld, die der Arbeitgeber begleicht. Diese zweckgebundene Geldleistung im abgekürzten Zahlungsweg ist keine Sache mehr, sondern stellt seit dem Jahr 2020 Barlohn dar (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die 50 Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG findet folglich keine Anwendung.

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Es ist also nicht alles Gold, was glänzt. Wenn’s aber richtig gemacht wird, dann glänzt das Gold als Sachbezug – mit all’ seinen Vorteilen!
Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1 Fussnoten. Blogbeitrag „Wenn’s zusätzlich sein soll“ vom 16.01.2025
2 BFH-Urteil vom 27.10.2004, Az. VI R 29/02
3 BMF-Schreiben vom 15.03.2022

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