rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Blogübersicht < Blogbeitrag

Nicht mehr in Gänze pauschal

Um die Förderung nachhaltiger Mobilität und die Nachfrage nach emissionsfreien Kraftfahrzeugen weiter zu steigern, wurde Mitte des Jahres bereits die Bruttolistenpreisgrenze für die günstige Viertelungsregelung von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Ab 01.07.2025 profitieren nun auch Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro von der vorteilhaften Bewertung des privaten Nutzungswerts.1 Die Vorteilsermittlung für die Überlassung eines Elektrofirmenfahrzeugs auch zur privaten Nutzung ist aber nicht der einzige Berührungspunkt zwischen Elektromobilität und Lohnsteuer. Auch wenn es darum geht, wer den Ladestrom trägt, lohnt sich ein genauer Blick.

Dietmair_100x100px_min.png
Jetzt bewerten!

Liebe Leserin, lieber Leser,

wer trägt den Ladestrom? Das kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sein, sowohl für das private als auch das betriebliche Fahrzeug. In sämtlichen Fällen lohnt sich ein genauer Blick: für den Fall, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten ermöglicht, auf dem Betriebsgelände private Elektrofahrzeuge aufzuladen, oder umgekehrt, dass der Arbeitnehmer den Firmenwagen bei sich zu Hause an der privaten Wallbox betankt. Im ersten Fall kommt insbesondere die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG in Betracht.

Die Steuerbefreiung greift dann, wenn der Arbeitnehmer den Ladestrom an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens bezieht, unabhängig von der Menge des Ladestroms. Für das private Fahrzeug erübrigt sich damit die Vorteilsermittlung; beim Firmenwagen, der auch zur privaten Nutzung überlassen wird, fließen diese Arbeitgeberkosten nicht in die Gesamtkosten ein. Um die Vereinfachung auch konsequent durchzuziehen, wird auf eine Aufzeichnung im Lohnkonto verzichtet. Auf die betragsmäßige Erfassung kann damit für steuerliche Zwecke verzichtet werden.

Komplexer hingegen wird es im umgekehrten Fall, in dem der Arbeitnehmer seinen privaten Strom aufwendet, um den Firmenwagen zu laden. Dem Grunde nach kann der Arbeitgeber diese Kosten als Auslagenersatz steuerfrei erstatten. Für den auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen, kommt eine Minderung des geldwerten Vorteils in Betracht, wenn der private Strom vom Arbeitnehmer selbst getragen werden soll (Stichwort: Nutzungsentgelt). Hierfür bedarf es einer entsprechenden (arbeits-)vertraglichen Vereinbarung. Im Gegensatz zum vorherigen Sachverhalt bedarf es allerdings – sowohl für den Fall der Kostenerstattung als auch für den Fall des Nutzungsentgelts – bestimmter Aufzeichnungen und einer Ermittlung der konkreten Stromkosten. Hier gab es zur Vereinfachung schon in der Vergangenheit Pauschalen, um die aufwendige Ermittlung der konkreten Kosten im Einzelfall abzufangen. Denn grundsätzlich erfordert es der steuerfreie Auslagenersatz, dass über die von den Arbeitnehmern getätigten Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers im Einzelnen abgerechnet wird (§ 3 Nr. 50 EStG).

Mit einem überarbeiteten Anwendungsschreiben werden die Pauschalen nun aber überarbeitet.2 Nicht nur der Höhe nach – wie es zuletzt der Fall war – sondern auch dem Grunde nach. Während die bisherigen Pauschalen den Auslagenersatz als Ganzes umfassten, soll in Zukunft nur noch der Preis pro Kilowattstunde pauschaliert werden können. Ab 2026 kann damit alternativ zu den tatsächlichen Kosten eine sog. Strompreispauschale genutzt werden. Ein wesentlicher Unterschied: pauschal ermittelt werden nun nur noch die Kosten pro Kilowattstunde, nicht aber mehr die Strommenge.

Es bleibt also bei einer Erleichterung bei der Bestimmung der Stromkosten, an einer Erfassung der an der privaten Wallbox bzw. zuhause geladenen Strommenge führt allerdings kein Weg mehr vorbei. Die neue Strompreispauschale orientiert sich an dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte.3 Die Strommenge ist allerdings auch in diesem Fall individuell mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen. Zumindest muss dieser nicht eichrechtskonform sein. Neu ist auch, dass nun daneben und zusätzlich auch der anhand von Belegen nachgewiesene von einem Dritten bezogenen Ladestrom erstattet werden kann, z. B. an einer öffentlichen Ladesäule. Nur folgerichtig, da nun nicht mehr der Ladestrom als Ganzes pauschaliert wird.

Als Alternative bleibt die Möglichkeit, die individuellen Stromkosten des Arbeitnehmers zu ermitteln und erstatten. Auch an dieser Stelle gibt es ein Entgegenkommen für die Praxis: Hat der Arbeitnehmer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach, so werden auch hier für die Kostenermittlung Erleichterungen gewährt. Grundsätzlich ist der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter zugrunde zu legen, wobei neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde Strom auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen ist. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird. Das aufwendige Ermitteln des Teilwerts für den selbst produzierten Strom erübrigt sich damit. Das Wahlrecht zwischen Strompreispauschale und tatsächlichen Kosten kann jedes Jahr neu ausgeübt werden – ggfs. auch je nachdem sinnvoll, wie sich der durchschnittliche, statistische Strompreis entwickelt.

rehm-Campus_Stoerer-Bild_Bildschirm.png

Für mehr Wissen.

Fortbildungen im Lohnsteuerrecht

Profitieren Sie von unseren neuen informativen und praxisorientierten eLearning-Angeboten in Form von Webinaren, Online-Trainings oder Video-Tutorials. Gestalten Sie Ihre Fortbildung flexibel und praxisnah. Für Kunden des Lexikons für das Lohnbüro 2026 PLUS sind bereits vier Webinare im Jahr 2026 inklusive.

Wie bereits erwähnt bedarf es allerdings einiger Aufzeichnungen. Für den steuerfreien Auslagenersatz bedarf es der Einzelabrechnung der Auslagen und Erstattungen, d. h. der Arbeitnehmer hat die geladene Strommenge schriftlich zu erklären und anhand geeigneter Nachweise (z. B. gesonderter Stromzähler, Wallbox) zu belegen. Sofern höhere Kosten als die Strompreispauschale erstattet werden, sind die individuellen Stromkosten grundsätzlich durch Rechnung des Energieversorgers nachzuweisen und zum Lohnkonto zu nehmen. Hat hingegen der Arbeitnehmer die Kosten zu tragen, so hat er gegenüber dem Arbeitgeber jährlich fahrzeugbezogen schriftlich die Höhe der individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs zu erklären und im Einzelnen umfassend darzulegen und belastbar nachzuweisen. Auch das ist – im Original – zum Lohnkonto zu nehmen.4

Nicht mehr in Gänze pauschal – weshalb die bisherigen Nutzer der Pauschalen rechtzeitig Vorsorge treffen sollten, um ab Januar des kommenden Jahres auf einen Stromzähler zurückgreifen zu können. Allerdings bringen die Regelungen durchaus Vereinfachungen für die Praxis und scheinen weiterhin praxistauglich! 

18469-HJR-Website2023-04-RZ-Newsletter.webp

Beste Antworten.

Newsletter Arbeits- und Lohnsteuerrecht

Erhalten Sie regelmäßig Informationen zu den aktuellen Entwicklungen im Arbeits- und Lohnsteuerrecht sowie Empfehlungen zu neuen Produkten und Webinaren. Jetzt kostenlos anmelden und von den aktuellen Angeboten und Beiträgen profitieren.

Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre
Ramona Dietmair


1 Vgl. Blogbeitrag „Steuerliches Investitionssofortprogramm“ vom 02.07.2025
2 BMF-Schreiben vom 11.11.2025
3 Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen, bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh
4 Rz. 62 des BMF-Schreibens vom 03.03.2022

Quiz-Bild_ohneSchatten_267px.png

Quiz Lohnsteuerrecht

Jeden Monat stellen wir Ihnen spannende Fragen zum Lohnsteuerrecht. Sie testen Ihr Fachwissen und lesen gleich die richtigen Lösungen. So können Sie spielend Ihr Lohnsteuer-Wissen erweitern und sind bei aktuellen Rechtsänderungen stets auf dem neuesten Stand.

Einfach mitspielen >

Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
SX_LOGIN_LAYER