Zu den Sachverhalten, die regelmäßig bis vor Gericht landen, gehört auch der doppelte Haushalt. Dies dürfte unter anderem seinem Wesen als Massensachverhalt geschuldet sein – eine Vielzahl an Anwendungsfällen, die typisierenden Regelungen unterliegen. Dabei war die „Massentauglichkeit“ auch gerade eine der Zielrichtungen der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts. Allerdings bieten Vorschriften mit einem großen Anwendungsbereich eben auch größere Gelegenheit für einen Rechtsstreit. Um die Unstimmigkeiten zu vermeiden bzw. zumindest zu reduzieren, sollen die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung nochmal gesetzlich konkretisiert werden. Konkret geht es um die Kosten für eine im Ausland belegene Unterkunft, für die eine praxistaugliche Lösung angestrebt wird.
Liebe Leserin, lieber Leser,
das Gesetzgebungsverfahren zum Steueränderungsgesetz 2025 möchte der Bundesrat nun nutzen, um noch ein paar „Altlasten“ zu beseitigen. Einer der Vorschläge betrifft die doppelte Haushaltsführung, die gesetzlich konkretisiert werden soll. Hintergrund sind inzwischen schon wiederholte Entscheidungen des BFH zu Fällen einer doppelten Haushaltsführung im Ausland, mit denen das Gericht der Verwaltungsauffassung ausdrücklich eine Abfuhr erteilte.
Schon vor zwei Jahren, die erste davon, in der es um die Frage ging, in welcher Höhe die Kosten für eine Unterkunft im Ausland als Werbungskosten abzugsfähig sind.1 Gleiches gilt natürlich für die steuerfreie Arbeitgebererstattung. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt es nur für eine im Inland belegene Zweitwohnung, die aufgrund der eindeutigen Formulierung für Auslandsfälle nicht herangezogen werden kann. Hilfsweise greift die Verwaltung auf eine aus früheren Zeiten bekannte Regelung zurück: Nach dem Anwendungserlass sind bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland typisierend die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe notwendig, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten.2
Dem konnte sich der BFH nicht anschließen: Eine solche Typisierung – die im Übrigen der BFH zur Rechtslage vor 2014 für Inlandssachverhalte vorgenommen hat – komme für Auslandssachverhalte nicht in Betracht. In einer aktuellen Entscheidung nun selbiges Spiel.3 Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung, wie es sie für den Inlandsfall gibt, könne nur auf den Grundsatz zurückgegriffen werden, d. h. auf die notwendigen Mehraufwendungen. Damit verbunden jeweils eine Einzelfallprüfung. Nach welchen Kriterien aber ist eine solche Einzelfallprüfung vorzunehmen?
Das erste der beiden Verfahren betraf eine beamtenrechtlich zugewiesene Dienstwohnung – die zu tragenden Unterkunftskosten hierfür seien nach objektiven Maßstäben stets in voller Höhe zur Zweckverfolgung erforderlich. Im aktuellen Fall leistete der Dienstherr einen Mietzuschuss nach § 54 BBesG. Auch das sei ausreichend, um von notwendigen Kosten auszugehen. Zwar konkretisierte der BFH insoweit, als dass es für die Frage der Notwendigkeit nicht auf die Wohnungsgröße, sondern unabhängig von der Größe auf die Kosten ankomme. Allerdings betrafen beide Verfahren den öffentlichen Dienst, weshalb sich die Grundsätze nicht ohne Weiteres auf privatwirtschaftliche Dienstverhältnisse übertragen lassen.
Die Urteile sind aktuell noch nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Das wäre aus meiner Sicht in dieser Form auch eine Herausforderung für die Praxis. So fehlt es an klaren Vorgaben, wonach die notwendigen Kosten vor allem in der Privatwirtschaft zu bemessen sind. Hinzu kommen die regelmäßig mit Auslandssachverhalten verbundenen Prüf- und Ermittlungsschwierigkeiten. Und das im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechts, das gerade nicht nur Einzelfälle betrifft. Zwar mag die Zahl der Fälle mit doppeltem Haushalt im Ausland vergleichsweise niedrig sein, da es regelmäßig auch eine erste Tätigkeitsstätte im Ausland voraussetzt. Allerdings ist davon auszugehen, dass es doch einige Fälle betrifft. Und um diese Fälle praxisgerecht lösen zu können, schlägt der Bundesrat nun eine gesetzliche Regelung vor. Angelehnt an die Inlandsunterkunft sollen auch die Auslandssachverhalte durch einen Höchstbetrag gelöst werden. So sollen die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden können, höchstens aber 2.000 Euro im Monat. Im Falle einer Dienst- oder Werkswohnung, die verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss, soll die Grenze hingegen nicht gelten.
Der Betrag soll analog zu den Inlandsfällen alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen umfassen. Er beträgt nicht zufällig das Doppelte der Inlandsunterkunft, sondern orientiert sich an einem Ranking der 20 Städte mit den höchsten monatlichen Mietpreisen für eine 2-Zimmer-Wohnung weltweit aus dem Jahr 2019, die inflationsbedingt und aufgrund der nicht einheitlichen Preisentwicklung in den letzten Jahren auf dem Mietmarkt modifiziert wurden.4

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Der Vorschlag wurde schon vergangenes Jahr vorgebracht, im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 allerdings letztlich nicht umgesetzt.5 Die Bundesregierung steht dem erneuten Versuch nun im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 offen gegenüber und hat dem Vorschlag bereits zugestimmt.6
Nicht neu – aber hilfreich wäre die Idee, die Schwierigkeiten durch eine gesetzliche Höchstbetragsregelung zu lösen. Hoffen wir, dass es diesmal klappt!
Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair

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1 BFH vom 09.08.2023, Az. VI R 20/21
2 BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 112
3 BFH vom 17.06.2025, Az. VI R 21/23
4 Vgl. BR Drs. 474/1/25
5 S. hierzu Blogbeitrag „Da wär´ doch noch was“ vom 22.10.2024
6 Vgl. Gegenäußerung BReg, BT Drs 21/2470

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