Mitte des Jahres 2024 waren bei der Minijob-Zentrale 6.753.852 Minijobberinnen und Minijobber im Gewerbe gemeldet. Im Vergleich zum Vorjahr ist dieser Wert um 1 Prozent gestiegen.1 Zum bevorstehenden Jahreswechsel tut sich auch wieder was für Minijobber. Wie bereits im vergangenen Jahr steht ein Anstieg der Verdienstgrenze für Minijobber bevor. Ursächlich hierfür ist die Anhebung des Mindestlohns zum 01.01.2025. Durch die inzwischen dynamische Geringfügigkeitsgrenze steigt die Verdienstgrenze automatisch mit Anhebung des Mindestlohns. Welche Möglichkeiten gibt es aber darüber hinaus, den Verdienst zu erhöhen? Lassen Sie uns einen Blick darauf werfen, was sich nach den Experten hierzu, der Minijob-Zentrale, besonders eignet.
Liebe Leserin, lieber Leser,
seit dem 1. Januar 2024 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12,41 Euro brutto je Stunde. Ein Jahr später – zum 1. Januar 2025 – folgt bereits die nächste Erhöhung um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro, wodurch der Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2023 umgesetzt wird. Diese Anhebung hat aber nicht nur für diejenigen Bedeutung, die zum bisherigen Mindestlohn von 12,41 Euro arbeiten, sondern zugleich auch für sämtliche Minijobber. Vor rund zwei Jahren wurde die zuvor betragsmäßig feste Arbeitsentgeltgrenze (bis einschließlich September 2022: 450 Euro) durch eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze ersetzt, die wiederum an den Mindestlohn geknüpft ist. Die Grenze orientiert sich nun an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn, was einer monatlichen Arbeitszeit von 43 Stunden und 20 Minuten entspricht. Mit jeder Anhebung des Mindestlohns steigt folglich auch die Geringfügigkeitsgrenze und die Verdienstmöglichkeiten für Minijobber verbessern sich. Konkret berechnet sich die Grenze, indem der gesetzliche Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und der sich daraus ergebende Betrag auf volle Euro aufgerundet wird:
gesetzl. Mindestlohn x 130 / 3 = Geringfügigkeitsgrenze
folglich ab 2025: 12,82 Euro x 130 / 3 = 556 Euro
Bis Ende 2024 liegt die monatliche Verdienstgrenze noch bei 538 Euro, was nun einen Anstieg um 18 Euro pro Monat bedeutet. Die Jahresverdienstgrenze liegt damit bei 6.672 Euro. Im ersten Moment hat man an dieser Stelle natürlich diejenigen im Blick, die aktuell in einem Minijob tätig sind – und das sollte auch der größere und wesentlichere Anteil sein. Für sie sind nun Lohnerhöhungen oder auch die Aufstockung der Arbeitszeit – wenn bislang weniger als zehn Stunden wöchentlich aber zu einem höheren als dem Mindest-Lohn gearbeitet wurde - möglich. Nicht zu vergessen sind aber auch diejenigen, die erst dadurch in einen Minijob rutschen. Liegt der Verdienst zwischen der Alt- und der Neugrenze, also zwischen 538 Euro und 556 Euro, so liegt erst ab 2025 ein Minijob vor. Lohnsteuerlich kann natürlich dennoch weiterhin die individuelle Lohnsteuer nach den ELStAM berechnet werden, hinzukommt aber die Pauschalierungsmöglichkeit als Alternative hierzu.
Das Abwarten auf Mindestlohnerhöhungen ist aber nicht die einzige Möglichkeit, den Lohn von Minijobbern aufzubessern. Soll es weiterhin ein Minijob bleiben, so darf zwar das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Allerdings gibt es auch Extras, die nicht hinzugerechnet und somit on-top gewährt werden können. Kommt Ihnen spontan bereits eine Idee?
Wenn Sie sich jetzt noch beeilen, können Sie im Jahr 2024 noch letztmals die steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG) nutzen. Diese steuerfreie Leistung wurde vor zwei Jahren aufgrund der erheblich gestiegenen Lebenshaltungskosten geschaffen und muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Aktuell ist aber Vorsicht geboten: der Begünstigungszeitraum endet zum 31.12.2024, das heißt sofern der jahresübergreifende Höchstbetrag von 3.000 Euro noch nicht ausgeschöpft wurde, ist jetzt zum Jahresende die letzte Möglichkeit dafür. Dabei gilt das Zuflussprinzip gem. §§ 11, 38a EStG, es kommt also für den Zufluss beim Arbeitnehmer darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann. Die Auszahlung muss damit unbedingt noch in diesem Jahr vorgenommen werden.
Ein weiteres der gängigsten Extras ist laut Minijob-Zentrale das Deutschlandticket. Auch hier ist es wieder erforderlich, dass das Ticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 15 EStG). Die Steuer- und Beitragsfreiheit bleibt aber bestehen, auch wenn das Ticket nicht (nur) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, da auch Privatfahrten möglich und zulässig sind. Und auch an dieser Stelle ein kurzer Hinweis zum bevorstehenden Jahreswechsel: zum 01.01.2025 erhöht sich der Preis des ehemaligen 49-Euro-Tickets auf nunmehr 58 Euro. Steuerlich bleibt das jedoch – solange das Zusätzlichkeitskriterium beachtet wird - ohne Auswirkung.

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Geht es um einen Beruf, der den Dienst (oder die Bereitschaft dazu) auch außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten erfordert, so kann das Mittel der SFN-Zuschläge (§ 3b EStG) genutzt werden. Werden für die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen oder nachts Zuschläge bezahlt, sind diese unter bestimmten Bedingungen steuer- und beitragsfrei. Was gibt es an dieser Stelle aktuell zu beachten? Die steuer- und beitragsfreien Zuschläge orientieren sich am Grundlohn. Wird für Bereitschaftsdienste außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein geringeres Entgelt bezahlt, bemisst sich nach aktueller BFH-Rechtsprechung der Grundlohn und folglich die Steuerfreiheit dennoch nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt.2 Folglich könnten höhere Zuschläge steuerfrei bleiben.
Für alle diejenigen, denen ehrenamtliches Engagement am Herzen liegt: auch Minijobber können von der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale profitieren (§§ 3 Nr. 26, 26a EStG). Nebenberufliche Tätigkeiten für einen gemeinnützigen Verein oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke können für ausgewählte Tätigkeiten (z.B. Übungsleiter oder Ausbilder) i. H. v. 3.000 Euro pro Jahr bzw. für übrige Tätigkeiten (z.B. Kassenwart) bis zu 840 Euro jährlich steuer- und beitragsfrei bezahlt werden. Natürlich auch hier ein kleiner Merker: der BFH hatte hierzu kürzlich entschieden, die Steuerbefreiung unterliege bei nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keinen weiteren Voraussetzungen, sie müsse insbesondere nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.3 In der Folge wären sämtliche nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zu 840 Euro jährlich steuerfrei. Das Urteil widerspricht insoweit aber der Verwaltungsauffassung und wurde noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Der Umgang mit dem Urteil sollte daher beobachtet werden.

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Und damit last, but not least der top five: Jubiläumszuwendungen. Jubiläumszuwendungen sind in der Regel nicht vertraglich zugesichert und werden nicht wiederkehrend ausgezahlt. Sie zählen daher ebenfalls grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Verdienst im Minijob. Sie werden es erwarten, auch hier gibt es etwas zu beachten: Die Jubiläumszuwendung ist im Gegensatz zu den vorstehenden Möglichkeiten nicht beitragsfrei. Arbeitgeber haben die üblichen Abgaben an die Minijob-Zentrale zu entrichten.
Einiges on-top also möglich für Minijobber, sogar neben der bevorstehenden Anhebung auf 556 Euro!
Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1 Quartalsbericht der Minijob-Zentrale über das 2. Quartal 2024
2 BFH-Urteil vom 11.04.2024, Az.: VI R 1/22 – noch nicht im BStBl. veröffentlicht
3 BFH-Urteil vom 08.05.2024, Az.: VIII R 9/21 – noch nicht im BStBl. veröffentlicht

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