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Parkraumnot

Wer kennt es nicht: den Run auf die wenigen verfügbaren Parkplätze, der einen trotz flexibler Arbeitszeiten zum – mehr oder weniger freiwilligen – early bird werden lässt. Für den Rest der Belegschaft bleiben allenfalls kostenpflichtige Parkplätze – wenn man Glück hat. In Ballungsräumen gehört dies oftmals zum täglich Brot. Heißt das nun aber auch, diese Kosten entstehen zwangsläufig? Eine Frage, der dann Bedeutung zukommt, wenn der Parkplatz einem Firmenwagen dient, der auch privat genutzt werden darf.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

er ist und bleibt begehrt, der Firmenwagen. In Anbetracht der Zahl der Fälle gilt das nicht nur für den unentgeltlich auch zur Privatnutzung überlassenen Firmenwagen, sondern auch dann, wenn dafür ein gesondertes Entgelt zu entrichten ist. Diese Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung leistet, mindern den Wert des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Allerdings mindert nicht jede Gegenleistung den steuerpflichtigen Vorteil. In Frage kommen neben nutzungsunabhängigen pauschalen Zuzahlungen (z. B. Monatspauschale) oder einer Kilometerpauschale auch die – vollständige oder teilweise – Übernahme einzelner Fahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer. Grundlegende Voraussetzung ist es jeweils, dass die Kostentragung auf einer arbeitsvertraglichen oder anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage fußt.1 

Vorsicht geboten ist zudem bei der Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer. Insoweit hatte der BFH zuletzt in mehreren Entscheidungen klargestellt, es können nur solche Aufwendungen den Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs mindern, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils, also von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären. Auf die Methode, die der Vorteilsbewertung zugrunde gelegt wird, kommt es dabei nicht an. Beiden vom Gesetz vorgegebenen alternativen Regelungen zur Ermittlung des privaten Nutzungswerts kommt in Bezug auf die erfassten und abgegoltenen Kfz-Aufwendungen kein unterschiedlicher Regelungsgehalt zu; vielmehr regeln beide einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden.

Hinsichtlich privater Maut-, Park- und Fährkosten sowie Absetzungen für einen Fahrradträger hatte er diese Frage aber verneint.2 Trägt der Arbeitgeber diese Kosten, so wendet er dem Arbeitnehmer damit einen zusätzlichen Vorteil zu, der nicht vom privaten Nutzungswert des Firmenwagens umfasst ist. Trägt der Arbeitnehmer diese Kosten, so wirkt dies – im Umkehrschluss - nicht vorteilsmindernd.

Mit einer weiteren aktuellen Entscheidung nun konkretisiert der BFH den Umfang der Gesamtkosten um ein absolut praxisrelevantes Thema: die Kosten für einen Stellplatz an der ersten Tätigkeitstätte. Das Finanzgericht hatte die Kosten für das Parken am Arbeitsort als zwangsläufig beurteilt und ein nutzungswertminderndes Nutzungsentgelt bejaht.3 Die Argumentation war dabei durchaus naheliegend: So lasse die problematische und immer prekärer werdende Parkplatzsituation in Ballungsräumen auch die Mietkosten für Stellplätze zu Aufwendungen werden, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und damit zwangsläufig anfallen. Der BFH hingegen nun ordnet die Stellplatzkosten insoweit nicht den Gesamtkosten zu.4 So zählen zwar zu den abgegoltenen Aufwendungen für die Nutzung des Kfz neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch regelmäßig wiederkehrende feste Kosten. Das gilt allerdings nicht für solche Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes, privates Ziel aufzusuchen. Weil das Fahrzeug auch ohne kostenpflichtigen Parkplatz bestimmungsgemäß genutzt werden kann, die (Parkplatz-)Wahl also vielmehr im Belieben des Arbeitnehmers steht, fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb.

An dieser Stelle eignet sich aus meiner Sicht auch der Blick auf eine Begründung, die der BFH in einem schon einige Zeit zurückliegenden Urteil herangezogen hatte. Streitgegenständlich war in diesem Fall, ob Straßenbenutzungsgebühren wie Vignetten oder Mautgebühren von der 1%-Methode umfasst sind. Bezöge man – so der BFH – Straßenbenutzungsgebühren in die durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen ein, so wären diese bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode im Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten aufzuteilen. Bei dienstlich verursachten Gebühren hätte dies zur Folge, dass sich der private Nutzungswert anteilig erhöhen würde; im Gegenzug würden Mautgebühren ausschließlich für private Urlaubsreisen den Vorteil nur anteilig erhöhen und im Übrigen der dienstlichen Nutzung zugerechnet werden.5 Diese Argumentation lässt sich m. E. auf die vorliegenden Stellplatzkosten übertragen und verdeutlicht die Beweggründe.

Kommt also der Arbeitnehmer für einen kostenpflichtigen Parkplatz auf, so mindert dies nicht den geldwerten Vorteil aus der privaten Firmenwagennutzung. Gleiches gilt natürlich auch für eine Garage. Gleichzeitig bedeutet dies aber auch einen zusätzlichen Vorteil, sollten diese Kosten vom Arbeitgeber getragen werden. Da es insoweit an einer lex specialis wie § 8 Abs. 2 Satz 2-5 EStG fehlt, ist der Vorteil mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Die Besteuerung eröffnet für den Parkplatz an der ersten Tätigkeitsstätte zwar grundsätzlich den Werbungskostenabzug, denn der Wert der versteuerten Sachbezüge steht entsprechenden Aufwendungen gleich. Allerdings werden die Parkgebühren von der Entfernungspauschale umfasst und damit abgegolten, weshalb ein zusätzlicher Abzug ausscheidet.

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Wie so oft gibt es aber auch hier nicht nur ein schwarz und weiß. Eine Ausnahme kommt vielmehr dann in Betracht, wenn der Parkplatz bzw. die Garage nicht der Entlohnung dient, sondern ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen – z. B. aufgrund der im Fahrzeug aufbewahrten wertvollen Waren oder Werkzeuge – geschuldet ist.

Parkraumnot – führt nicht zwangsläufig zu einem kostenpflichtigen Stellplatz. Zwar muss ein Fahrzeug naturgemäß regelmäßig auch irgendwo abgestellt werden. Ob dies allerdings auf einem kostenpflichtigen oder kostenlosen Parkplatz geschieht, obliegt aus Sicht des BFH dem Fahrer. Glücklich schätze sich also derjenige, der am Arbeitsort auch die Möglichkeit hat, eine kostenlose Parkmöglichkeit zu nutzen. Am besten in nicht nur stark begrenzter Kapazität.

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Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


1 BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Tz. 8
2 BFH vom 23.01.2025, Az. III R 33/24 sowie vom 18.06.2024, Az. VIII R 32/20
3 FG Köln vom 20.04.2023, Az. 1 K 1234/22
4 BFH vom 09.09.2025, Az. VI R 7/23
5 BFH vom 14.09.2005, Az. VI R 37/03

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