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Peu à peu zu mehr Lohn

Im Zweijahresrhythmus hat die Mindestlohnkommission über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns zu beschließen. Zuletzt wurde in 2023 die Anhebung in zwei Stufen zunächst zum 01.01.2024, sodann zum 01.01.2025 beschlossen - seit 2025 beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro (brutto) je Zeitstunde. Am 27. Juni 2025 beschloss die Kommission nun die Anhebung des Mindestlohns einstimmig und erneut in zwei Stufen, zum 01.01.2026 und 01.01.2027. Damit einher gehen gute Nachrichten für Minijobber.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

die Ferien- und Urlaubszeit rückt näher – für viele bietet das nicht nur die Möglichkeit zur Erholung, sondern auch für einen Hinzuverdienst. Für Schüler bietet sich hier natürlich der Ferienjob an. Aber auch bereits im Berufsleben stehende nutzen ihre „Freizeit“ mitunter, den Verdienst aufzubessern, in dem daneben zum Beispiel noch ein Minijob ausgeübt wird. Aber geht das so einfach, der Minijob neben einem Hauptberuf? Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf kann noch ein Minijob ausgeübt werden. Allerdings nur ein einziger Minijob. Werden es mehrere, so ist die zeitliche Reihenfolge ausschlaggebend. Der zuerst aufgenommene Minijob bleibt ein Minijob und kann nach § 40a Abs. 2 EStG pauschalbesteuert werden. Anders sieht es aus, wenn daneben keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. In diesem Fall können auch mehrere Minijobs nebeneinander ausgeübt werden – solange die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Die sog. Geringfügigkeitsgrenze liegt aktuell bei 556 Euro im Monat. Um Arbeitgeber von regelmäßigen Prüfungen zu entlasten und Arbeitnehmern bessere Verdienstmöglichkeiten zu ermöglichen ist die Grenze seit ein paar Jahren dynamisch und an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, steigen auch die Verdienstmöglichkeiten von Minijobbern. Die Grenze wird so bemessen, dass ein Minijobber zehn Stunden pro Woche zum gesetzlichen Mindestlohn arbeiten kann, das entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 43 Stunden und 20 Minuten. Die nun beschlossene Anhebung des Mindestlohns zieht folglich automatisch eine Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nach sich. Nach dem Beschluss der Mindestlohnkommission soll der gesetzliche Mindestlohn

  • zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro sowie
  • zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro je Zeitstunde

angehoben werden. Die Zahlen sind das Ergebnis einer Gesamtabwägung, welche Höhe geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen und zugleich Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Entwicklung der Verbraucherpreise habe sich nach dem starken Anstieg in den Jahren 2021-2023 wieder normalisiert, die deutsche Wirtschaft sehe sich aber in weiten Teilen mit konjunkturellen und strukturellen Herausforderungen konfrontiert. Für 2026 ließen jedoch die angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung Grund zur Hoffnung auf eine Aufhellung der wirtschaftlichen Lage.1

Wie ist dieses Ergebnis nun einzuschätzen? Insgesamt steigt der Mindestlohn dadurch um 13,88 % und stellt damit die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns dar. Profitieren sollen hiervon rund 6 Millionen Beschäftigte.2 Und eben gerade und zwangsläufig auch Minijobber. Minijobber können dadurch ab 2026 monatlich 602 Euro, d.h. monatlich 42 Euro mehr verdienen. Ab 2027 steigt die Grenze nochmals auf nunmehr 633 Euro, was einem weiteren monatlichen Plus von 31 Euro entspricht. Folge der Mindestlohnanhebung ist damit nun nicht mehr, die Arbeitszeit reduzieren zu müssen, sondern vom höheren Lohn profitieren zu können.

Peu à peu zu mehr Lohn – die schrittweise Anhebung muss formell noch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Rechtsverordnung umgesetzt werden. Das soll nun aber zügig erfolgen.

Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.6.2025
vgl. PM BMAS vom 27.06.2025

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