Liebe Leserin, lieber Leser,
wie oft im Leben gibt es nicht nur schwarz und weiß. Es gibt auch – und das ist grundsätzlich auch gut so - Nuancen dazwischen. Dies gilt insbesondere für das Steuerrecht, in dem man gerne, in vom Grundsatz abweichenden Fällen, häufig auf die „Besonderheiten in diesem Einzelfall“ verweist.
Zieht man bei der Frage, nach dem lohnsteuerlichen Umgang mit einer durch den Arbeitgeber erlaubten, verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung eines PKWs zur privaten Nutzung, die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, z. B. Urteil vom 21.03.2013, VI R 26/10) zu Rate, findet man folgenden Grundsatz: Eine solche Nutzungsüberlassung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Pkw privat nutzt, zu einem mit der sog. 1 %-Regelung anzusetzenden geldwerten Vorteil. Es reicht die Möglichkeit der privaten Nutzung aus. Damit steht fest, die Entkräftung des auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Beweises des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis), durch die bloße Darlegung eines atypischen Sachverhalts (Gegenbeweis) ist nicht möglich. Möchte der Arbeitnehmer eine von der pauschalen 1%-Regelung abweichende, die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigende Lohnversteuerung erreichen, bleibt nur die Möglichkeit diese über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen.
Soweit der Grundsatz. Davon nicht umfasst – und darauf weist das FG in seiner Entscheidung vom 24.01.2017, 10 K 1932/16 E meines Erachtens zu Recht hin – sind aber die Fälle, in denen „der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen PKWs nicht (länger) befugt ist“. Die Spielregeln, nach der ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine private Nutzung seines PKWs gestattet, finden sich in der, zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, getroffenen Vereinbarung wieder.
In dem Urteilsfall war dem Arbeitnehmer aufgrund einer umsichtigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber eine private Nutzung des PKWs untersagt, wenn dieser eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Medikamente, Übermüdung oder einer Erkrankung nicht mit Sicherheit ausschließen kann. Eine Nutzung durch Dritte, war nur in dringenden betrieblichen Fällen und nicht zur privaten Nutzung gestattet. Der Arbeitnehmer war auf Grund einer schweren Erkrankung mehrere Monate fahruntüchtig und somit nach der getroffenen Vereinbarung gerade nicht berechtigt in dieser Zeit den PKW privat zu nutzen. Eine erlaubte private Mitbenutzung des PKWs z. B. durch Familienangehörige schied auf Grund der Vertragsvereinbarungen bereits von Vornherein aus. Unter diesen Umständen war eine Befugnis des Arbeitnehmers, den PKW in der Zeit der Fahruntüchtigkeit privat zu nutzen, vollständig entfallen.
Zu diesem Schluss kam folgerichtig auch das FG. Ein geldwerter Vorteil ist für die vollen Monate der Fahruntüchtigkeit nicht anzusetzen.
Ein tageweiser Abschlag auf den nach der 1 %-Regelung ermittelten Wert wegen nur zeitweiliger Nutzungsmöglichkeit oder Nutzungsbefugnis des PKWs während eines laufenden Kalendermonats scheidet nach Verwaltungsmeinung jedoch aus. Oder mit anderen Worten: Eine schöne Feier am Wochenende wird nicht auch noch durch einen Abschlag bei der PKW-Besteuerung belohnt.
Es grüßt Sie
Ihr Matthias Janitzky
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