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Soweit es der Prävention dient

Veganuary, dry january und Gym – zu Beginn des Jahres sind die guten Vorsätze regelmäßig noch omnipräsent. Im Fitnessstudio ist der Besucherandrang in den ersten Wochen des Jahres häufig 30 bis 50 % stärker als im restlichen Jahr. Gefühlt hält sich die Motivation in diesem Jahr auch besonders lange. Unabhängig vom Gesprächspartner, das Gym gehört regelmäßig zum festen Programm. Vielleicht sind es noch die anhaltenden guten Vorsätze, vielleicht ändert sich aber auch nachhaltig das Bewusstsein. Auch oder vielleicht auch gerade deshalb, scheint sich dieses Benefit auch etabliert zu haben – wo liegen die Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wo ist Vorsicht geboten und worauf sollte geachtet werden?

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Liebe Leserin, lieber Leser,

geht es nur mir so, oder ist das Gym derzeit gefragt wie nie? So hat sich das Fitnessstudio auch als Benefit inzwischen fest etabliert. Und wird damit nicht nur im Privatbereich interessant, sondern auch für den Arbeitgeber eine gute Alternative zur Mitarbeitermotivation.

Was bietet der „Entlohnungsbaustein“ an Vorteilen, abgesehen von den gesundheitlichen? Auch letztere bleiben aber bei unserer Betrachtung nicht ohne Bedeutung.

Im Wesentlichen bestehen die Firmenfitnessangebote auf dem Markt zumeist in der verbilligten Zugangsberechtigung zu einer Vielzahl unterschiedlichster Sport- und Gesundheitsangebote, vom Fitnessstudio über das Schwimmbad bis hin zu Yogakursen. Grundlage bildet dabei eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Anbieter, der in der Regel eine Online-Plattform bereitstellt, über welche die Arbeitnehmer die individuellen Leistungen der Drittanbieter auswählen und buchen können. Dieser Vorteil führt beim Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, der bei Vertragsabschluss durch den Arbeitgeber als Sachbezug mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten ist.

Im Regelfall der Firmenfitnessprogramme scheitert dies allerdings daran, dass ein ortsüblicher Endpreis hierfür am Markt nicht existiert. Die Möglichkeit, eine vergleichbare Bandbreite an teilnehmenden Einrichtungen mit nur einem Vertrag nutzen zu können, wird privaten Endverbrauchern nicht angeboten; sie richtet sich aktuell nur an Arbeitgeber für dessen Beschäftigte.

Es bleibt die Bewertung im Schätzungswege in Höhe der Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten.1 Zu der Frage, wie und auf welche Arbeitnehmer der Arbeitgeberaufwand zu verteilen ist, werfen Sie gern nochmal einen Blick in den Beitrag vom 22.05.2025 „Workout after work“.

Nun aber zurück zum gesundheitlichen Aspekt: dieser bleibt wie gesagt auch lohnsteuerlich nicht außen vor. Vielmehr stellt sich aufgrund dessen die Frage, ob die Zuwendung nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegt oder aber als Leistung zur betrieblichen Gesundheitsförderung im Rahmen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei bleibt. Unter die Steuerbefreiung fallen neben gesundheitsförderlichen Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom GKV-Spitzenverband nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und § 20b Abs. 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen, auch Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind.

Einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers steht das nicht vernachlässigbare Eigeninteresse des Arbeitnehmers entgegen. So hat sich das Gesundheitsbewusstsein mehr und mehr in die private Lebensführung integriert.2 Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen fallen auch nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG.3 

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Soweit die Programme jedoch auch Leistungen beinhalten, die für sich genommen die Anforderungen des § 3 Nr. 34 EStG erfüllen – sprich zertifizierte Präventionskurse gebucht werden können –, kommt die Steuerbefreiung ggfs. insoweit in Betracht. So enthalten die Programme teilweise eine Fitness- und eine Präventionskomponente, die eigenständig gegenüber dem Arbeitgeber pauschal abgerechnet werden, d. h. auf die tatsächliche Nutzung durch den einzelnen kommt es nicht mehr an. Hinsichtlich der Präventionskomponente kann das beispielsweise ein online-Rückenkurs sein, der bequem von zu Hause aus besucht werden kann.

Klingt praktisch, steuerlich ist aber Vorsicht geboten: die Steuerbefreiung greift nur für die tatsächliche Inanspruchnahme von Präventionskursen, es bedarf daher Aufzeichnungen darüber, welcher Arbeitnehmer an welchem Kurs teilgenommen hat – auch bei Online-Kursen.4 Ohne Teilnahmebescheinigungen fehlt es an den erforderlichen Nachweisvoraussetzungen.

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Eine alternative Möglichkeit wäre die individuelle Abrechnung der einzelnen Präventionskurse mit dem Arbeitgeber. In diesem Fall kommt die Steuerbefreiung für zertifizierte Kurse durchaus in Betracht, wenn der Arbeitgeber auch die Informationen erhält, welcher Arbeitnehmer an welchem Kurs teilgenommen hat.

Könnte damit die Steuerbefreiung für den gesamten Vorteil greifen, wenn ausschließlich begünstigte Kurse besucht werden? Nicht ganz. Wie oben kurz erwähnt wird der Vorteil mit den Aufwendungen des Arbeitgebers bewertet, der auch sämtliche Nebenkosten umfasst. Und zu diesen Nebenkosten rechnen auch die Gebühren für die Einrichtung und laufende Pflege der Plattform. Insoweit handelt es sich aber nicht um eine Gesundheitsleistung, sondern eine IT-Dienstleistung, die weder im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegt, noch unter § 3 Nr. 34 EStG fällt.

Nun, die Bandbreite an Modellen und Anbietern ist inzwischen groß. Sicherlich gibt es auch solche Angebote, die sich nicht auf Firmenkunden beschränken, sondern sich sowohl an Arbeitgeber als auch Privatpersonen richten. Gedacht sei hier nur an individuelle Mitgliedsbeiträge für eine eigenständige Einrichtung oder ein einzelner Gymnastikkurs.

Schließt der Arbeitnehmer selbst den Vertrag, erhält aber durch das Zutun des Arbeitgebers spezielle Vergünstigungen, liegt nur im Umfang der Vergünstigung Lohn vor. Und das gilt auch nur, soweit der Arbeitgeber an der Rabattgewährung mitgewirkt hat – zum Beispiel durch einen Rahmenvertrag. Werden hingegen durch den Anbieter weitere Rabatte gewährt, die nicht an die Rahmenvereinbarung anknüpfen, liegt insoweit auch kein Lohn vor. Denken Sie beispielsweise an den Zusatzrabatt, der bei Vertragsabschluss am Black Friday gewährt wird oder auch den kostenlosen Extramonat, der bei Vertragsabschluss für ein Jahr im Voraus gewährt wird. Diese Vorteile stehen nicht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis und führen daher – auch bei Kombination mit arbeitgeberveranlassten Vorteilen – nicht zu Arbeitslohn.  

Soweit es der Prävention dient – kann der Vorteil steuerfrei sein. Die Rahmenbedingungen sollten dafür aber sorgfältig beleuchtet werden.

Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


1 Vgl. BMF-Schreiben vom 11.02.2021
2 Vgl. FG Nürnberg vom 08.05.2025, Az. 4 K 438/24, Rev. anh. (VI R 9/25)
3 Vgl. Rz. 34 des BMF-Schreibens vom 20.04.2021
4 Vgl. auch Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands

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