Die Förderung der Elektromobilität steht regelmäßig auf der Liste der To-Do´s. Vor rund einem Jahr hatte sich die letzte Bundesregierung mit der Wirtschaftsinitiative zum Ziel gesetzt, der Wirtschaft sofort Impulse für mehr wirtschaftliche Dynamik zu geben, um den Wirtschaftsstandort Deutschland voranzubringen und dessen Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig zu verbessern.1 Darunter das Ziel, den E-Mobilitätsstandort zu stärken: So wollte die Bundesregierung ihre Anstrengungen erhöhen, um der Autoindustrie und ihren Beschäftigten beim Modernisierungsprojekt E-Mobilität beiseitezustehen. Unter anderem durch Erhöhung des Bruttolistenpreis-Deckels bei der Dienstwagenbesteuerung für E-Fahrzeuge von 70.000 auf 95.000 Euro.2 Umgesetzt werden sollte die Ausdehnung der begünstigenden ¼-Regelung sodann durch das SteFeG mit Wirkung zum 01.07.2024. Letztendlich wurde das Gesetz ohne diese Regelung verabschiedet. Die neue Bundesregierung greift sie nun wieder auf.
Liebe Leserin, lieber Leser,
Anfang Juni bereits lag er vor: der Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, eingebracht von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD.3 Mit dem Gesetz sollen gleich die ersten Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag aufgegriffen werden.
Für eine auch zukünftige starke Automobil- und Zulieferindustrie als Schlüsselindustrie und Arbeitsplatzgarant hatten sich die Koalitionspartner darauf verständigt, unter anderem die steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen durch eine Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze auf 100.000 Euro auszudehnen. Ein bekanntes Vorhaben, gleich aber noch ein wenig nach oben angepasst. Bislang war die Anhebung auf 95.000 Euro vorgesehen, nun wird die Grenze bei einem Bruttolistenpreis von 100.000 Euro gezogen. Durch das Gesetz sollen prioritäre Maßnahmen zur Standortstärkung und Investitionsförderung umgesetzt werden, von denen unmittelbar ein starkes Signal für die kurzfristige und langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland ausgeht. Angesichts der aktuellen Wachstumsschwäche der deutschen Wirtschaft sollen diese kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen wichtige und klare Impulse für einen Wachstumstrend setzen. Neben weiteren Maßnahmen wie zum Beispiel der Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als sog. „Investitions-Booster“ ist auch eine neue arithmetisch-degressive Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a – neu – EStG) vorgesehen. Auch dies ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag, das schon in einen Gesetzesentwurf gegossen wird.
Für den Lohnsteuerabzug ist in erster Linie die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze von Bedeutung. Die vorteilhafte Bewertung des geldwerten Vorteils aus der privaten Kfz-Nutzung, wonach der Bruttolistenpreis nur zu ¼ zu berücksichtigen ist, gilt aktuell nur für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 70.000 Euro. Die Neuregelung soll erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden sein, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Ich gehe davon aus, dass es insoweit bei der bewährten Auffassung bleibt: Während es bei der Privatnutzung durch den Unternehmer auf den Zeitpunkt der Anschaffung ankommt, ist bei der Firmenwagenüberlassung an den Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Fahrzeug erstmals durch den Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen wurde.4 Das bedeutet, Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis zwischen 70.000 und 100.000 Euro fallen dann unter die ¼-Regelung, wenn der Arbeitgeber dieses erstmalig ab 01. Juli 2025 einem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlässt. Auf den Punkt gebracht: Fahrzeuge, die ab heute zum ersten Mal privat genutzt werden dürfen. Auf den Zeitpunkt des Kaufs kommt es dabei hingegen nicht an.
Die zweite vorstehend genannte Regelung zur Förderung der Elektromobilität in Form der Sonder-AfA soll steuerliche Anreize für den betrieblichen Bereich setzen. Neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge sollen durch eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen im Anschaffungsjahr zu 75 % abgeschrieben werden können. Es folgt eine Abschreibung von 10 % im ersten darauf folgenden Jahr, sowie im Anschluss daran pro Jahr 5 % / 5 % / 3 % sowie zuletzt 2 % der Anschaffungskosten. Können sich aber daraus auch Auswirkungen auf den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung ergeben? Grundsätzlich spielt die AfA bei beiden Bewertungsmethoden eine Rolle: im Rahmen der Fahrtenbuch-Methode fließt die AfA in die Gesamtkosten ein. Während sich die AfA im ersten Jahr mit 75 % ungünstig auf die Vorteilsbewertung auswirken würde, würde sie ab dem zweiten Jahr nur noch mit 10 % und weniger Berücksichtigung finden. On-top käme der Vorteil durch die Viertelung. Allerdings richtet sich die AfA zur Ermittlung der Gesamtkosten nicht zwingend nach den Ansätzen, die der Arbeitgeber bei seiner Gewinnermittlung geltend gemacht hat; vielmehr ist regelmäßig von einer AfA von 12,5 Prozent der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des PKW auszugehen.5 Auch andere im Rahmen der Gewinnermittlung des Arbeitgebers mögliche erhöhte AfA oder Sonderabschreibungen scheiden grundsätzlich auf Seiten des Arbeitnehmers aus und belegen, dass hier gerade kein Gleichbehandlungsgebot gilt.
Gleiches muss auch für die Pauschalwertmethode gelten, in dessen Rahmen die AfA im Rahmen der Kostendeckelung eine Rolle spielt. Ab dem zweiten Nutzungsjahr wäre die neue AfA mit 10 bzw. 5, 3 und zuletzt nur 2 Prozent attraktiv, um in den Anwendungsbereich der Kostendeckelung zu kommen. Denn auch für den Vergleich der pauschalen Wertansätze mit den Gesamtkosten greifen die günstigen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge, das heißt auch an dieser Stelle fließt nur ein Viertel der Abschreibung in die Gesamtkosten ein.6 Allerdings sind die Gesamtkosten nach den für die individuelle Methode geltenden Grundsätzen zu ermitteln, d. h. es verbleibt auch hier bei der linearen AfA.
Die Vorteile der Sonderabschreibung verbleiben insoweit also beim Arbeitgeber.

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Das steuerliche Investitionssofortprogramm – nach der 2./3. Lesung im Bundestag Ende Juni könnte der Bundesrat dem Gesetz am 11.07.2025 zustimmen. Dem „sofort“ käme man insoweit schon recht nahe. Für den Lohnsteuerabzug wäre genau das wünschenswert – denn erforderliche lohnsteuerliche Korrekturen könnten sich damit auf ausgewählte Einzelfälle reduzieren lassen.
Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Beste Antworten.
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Ihre Ramona Dietmair
1 vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Oeffentliche-Finanzen/Bundeshaushalt/bundeshaushalt-2025-und-wachstumsinitiative-2.pdf?__blob=publicationFile&v=3 vom 05.07.2024
2 s.a. Blogbeitrag „Initiativen für Wachstum“ vom 24.07.2024
3 BT-Drs. 21/323 vom 03.06.2025
4 BMF-Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 22
5 BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rz. 34
6 BMF-Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 13

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