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Update Gesetzgebung

Für zuletzt erforderlich gewordene Fehlerkorrekturen, Anpassungen an Rechtsprechung und EU-Recht und weitere Folgeänderungen quer durch das Steuerrecht wurde bereits das Jahressteuergesetz 2024 auf den Weg gebracht. Insoweit bleibt zu verfolgen, ob und ggfs. wie die Vorhaben im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens beibehalten werden, schließlich steckt der Entwurf noch in den Kinderschuhen. Das gilt insbesondere für Regelungen, die nicht unbedingt eine bloße Folgeanpassung verkörpern, wie beispielsweise das geplante Mobilitätsbudget. Was aber plant der Gesetzgeber noch? Weiterer Gesetzgebungsbedarf wird im Hinblick auf die fortbestehende Inflation gesehen. Übergangslösungen wie die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie sind nur noch bis Ende diesen Jahres möglich und vielfach der veranlagungszeitraumübergreifende Höchstbetrag ohnehin bereits ausgeschöpft. Im Raum steht insoweit die Anpassung des Steuertarifs, von der nicht nur Arbeitnehmer profitieren.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

bereits vor einigen Wochen hatte ich Ihnen die inoffizielle Version des Referentenentwurfs für ein Jahressteuergesetz 2024 vorgestellt, welcher dann mit kleineren, nicht die Lohnsteuer betreffenden Änderungen im Mai veröffentlicht wurde.1 Anfang Juni nun hat das Bundeskabinett den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG) beschlossen.2 Der verhältnismäßig lange unveröffentlichte Referentenentwurf hat es damit zumindest schon einmal zum Regierungsentwurf geschafft.

Hinzu gekommen sind noch Änderungen, die ganz unter dem Motto dieses Gesetzes stehen: Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und Anpassungen an vorangegangene Gesetzesänderungen. Seit April 2024 kann der Arbeitgeber – alternativ zu den Zuschüssen zum Arbeitsentgelt und der Übernahme der Kosten für eine berufliche Weiterbildung – für die Beschäftigten für die Dauer einer beruflichen Weiterbildung ein Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten (§§ 82a ff. SGB III). Zielgruppe des Qualifizierungsgeldes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen durch den Strukturwandel der Verlust von Arbeitsplätzen droht, bei denen berufliche Weiterbildungen jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im aktuellen Betrieb ermöglichen soll. Das Qualifizierungsgeld wird als Entgeltersatzleistung in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des Nettoentgeltes, das durch die Weiterbildung entfällt, geleistet. Wie z. B. auch das Kurzarbeitergeld soll diese Entgeltersatzleistung beim Arbeitnehmer steuerfrei und unter Progressionsvorbehalt bleiben, was bereits durch das Wachstumschancengesetz umgesetzt wurde.3 Was allerdings noch fehlte waren daran anknüpfende Regelungen wie beispielsweise die Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto.

Hier wird nun nachgebessert und nachgeschoben, dass das Qualifizierungsgeld

  • im Lohnkonto aufzuzeichnen ist (§ 41 Abs. 1 Satz 4 EStG-E),
  • auf der LSt-Bescheinigung auszuweisen ist (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG-E) sowie
  • zum Ausschluss des LSt-Jahresausgleichs führt (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG-E).

Weiterhin nicht in diesem Maßnahmenpaket enthalten sind jedoch die laut Medienberichten geplanten Tarifanpassungen. Finanzminister Lindner plane hiernach ein Milliardenpaket um die kalte Progression zu stoppen. Beabsichtigt sei es, den Grundfreibetrag in drei Stufen anzuheben, wodurch knapp 50 Millionen Arbeitnehmer und Rentner profitieren sollen. Bereits rückwirkend zum 1. Januar 2024 soll er um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben werden. Im kommenden Jahr, mit Wirkung zum 1. Januar 2025, soll der Freibetrag nach aktuellem Stand um weitere 300 Euro steigen, der dritte Schritt dann zum 01. Januar 2026 um weitere 252 Euro. Außerdem soll der Tarif angepasst werden, d.h. erneut nach rechts verschoben werden.

Hintergrund für die geplanten Änderungen ist die weiterhin hohe Inflation. Im Mai 2024 lag die Inflationsrate in Deutschland bei + 2,4 %, gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat.4 Die Energiepreise bleiben trotz der zum Jahresbeginn ausgelaufenen Preisbremsen für Energieprodukte, der CO2-Preis-Erhöhung und dem Ende der Umsatzsteuersenkung für Gas und Fernwärme weiterhin rückläufig. Hingegen verteuerten sich erneut Nahrungsmittel, wobei der Preisauftrieb (+ 0,6 %) zumindest deutlich unterhalb der allgemeinen Preissteigerungsrate liegt. Dagegen stiegen die Preise für Dienstleistungen im Mai 2024 um 3,9 % gegenüber Mai 2023. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, liegt bei 3,0 %. Die Inflationsrate zieht damit insgesamt wieder etwas an, im Vergleich zum Vormonat April 2024 um + 0,1 %.

Lindners Pläne nun sollen die damit verbundene kalte Progression vermeiden und verhindern, dass es zu den ansonsten automatisch eintretenden Steuererhöhungen kommt. Grundsätzlich wurde der Grundfreibetrag samt Einkommensteuertarif zum 01.01.2024 bereits angepasst. Die Änderung geht noch zurück auf ein Gesetzgebungsverfahren aus 2022, das sog. Inflationsausgleichsgesetz, durch das der Grundfreibetrag ab 2024 von 10.908 Euro auf 11.604 Euro angehoben wurde.5 Diese Regelung scheint nun rückblickend nicht mehr ausreichend zu sein und daher die Erhöhung um weitere 180 Euro angezeigt.

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Ob uns dieses Jahr daher vielleicht gleich zwei Jahressteuergesetze bescheren mag? Der Zielrichtung des aktuellen JStG-E nach passen diese Pläne schematisch nicht in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren. Wie wir aber regelmäßig aufs Neue zu spüren bekommen, brauchen (Steuer-)Gesetze durchaus ausreichend Vorlaufzeit. Sollten also tatsächlich tarifliche Änderungen noch für den VZ 2024 umgesetzt werden wollen, so sollte ein Gesetzesentwurf besser zeitnah ins Spiel gebracht werden, um zu gewährleisten, dass es auch noch dieses Jahr verabschiedet werden kann. Denn völlig unumstritten ist wohl auch dieses Vorhaben nicht: Da der progressive Steuertarif für alle gilt, würden zwangsläufig neben der in erster Linie beabsichtigten Zielgruppe der Gering- und Mittelverdiener auch Spitzenverdiener profitieren. Das widerstrebt wohl einigen.

Zum Abschluss möchte ich Sie aber auf eine weitere – jenseits der Lohnsteuer - beabsichtigte Regelung im JStG 2024-E aufmerksam machen, die ich Ihnen bislang vorenthalten habe: Durch Änderung des § 29 Abs. 2 BierStG sowie der §§ 41, 51 BierStV wird die bisher steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer von 2 hl auf 5 hl erhöht und die bisher bestehende Anzeigepflicht aufgehoben. Gute Nachrichten also für Hobbybrauer und ein weiterer Schritt in Richtung Steuer- und Bürokratieentlastung!

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Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


1 vgl. Blogbeitrag vom 18.04.2024 „Auf ein neues…Steuergesetz!“
2 vgl. PM BMF vom 05.06.2024 ()
3 Wachstumschancengesetz vom 27. April 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 108)
4 vgl. destatis – PM Nr. 227 vom 12. Juni 2024
5 InflAusG vom 08.12.2022, BGBl I 2022, S. 2230

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