Was kommt auf uns zu – Ein Blick in den Koalitionsvertrag

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Seit etwas mehr als eine Woche ist er „online“. Auf 177 Seiten führen die zukünftigen Regierungsparteien aus, was sie sich für die anstehende Legislaturperiode vorgenommen haben. Nachfolgend ein kleiner Einblick mit ein paar Anmerkungen in das, was im lohnsteuerlichen Bereich geplant ist.

Liebe Leserin, lieber Leser,

um einzelne Sätze habe man teilweise Stunden gerungen, sagt jedenfalls der designierte Bundesfinanzminister Christian Lindner bei der Vorstellung des 177 Seiten starken Papiers1. Das merkt man dem Papier auch an. Manches ist nur vage formuliert und man wird abwarten müssen, wie die konkrete Umsetzung aussehen wird. Lohnsteuerlich sind folgende Punkte herauszuheben.

Homeoffice-Pauschale:

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde bisher zeitlich begrenzt für die Jahre 2020 und 2021 eine steuerliche Berücksichtigung von Heimarbeit in der Form einer Homeoffice-Pauschale (5 €/Tag, max. 600 €/Jahr) ermöglicht. Die Beantragung der Homeoffice-Pauschale erfolgt in der Einkommensteuererklärung 2020 auf der Anlage N in den Zeilen 46-48 als „weitere Werbungskosten“. In der Einkommensteuererklärung 2021 wurde auf der Anlage N nunmehr eine eigene Zeile 45 „Homeoffice-Pauschale“ ergänzt.

Eine steuerfreie Erstattung der 5 € pro Tag durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Es handelt sich mangels Steuerbefreiungsvorschrift um steuerpflichtigen Werbungskostenersatz2.

Die steuerliche Regelung der Homeoffice-Pauschale soll (vorerst) für Arbeitnehmer bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Zudem sieht der Koalitionsvertrag vor, die Regelung insgesamt zu bewerten. Aufgrund des allgemeinen Wandels der Arbeitswelt, hin zu mehr flexiblem Arbeiten auch von zuhause aus, ist zu vermuten, dass diese, oder zumindest eine angepasste Regelung zur Berücksichtigung von Kosten für eine Homeofficetätigkeit, auf Dauer Einzug ins Einkommensteuergesetz hält. Vielleicht ja dann auch mit der Möglichkeit, dass der Arbeitgeber über eine gesonderte Steuerbefreiungsvorschrift die Chance zum steuerfreien Ersatz, der dem Arbeitnehmer, mit der Tätigkeit im Homeoffice entstehenden Kosten erhält.

Ausbildungsfreibetrag:

Bei volljährigen Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, wird zur Abgeltung des hierdurch entstehenden Sonderbedarfs ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € jährlich gewährt3.

Der Koalitionsvertrag sieht vor, diesen Betrag auf 1.200 € anzuheben. Zu welchem Zeitpunkt die Anhebung vorgesehen ist, bleibt allerdings offen.

Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V:

Zur Berechnung der individuellen Lohnsteuer, werden die Arbeitnehmer seit jeher nach Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet. Aus der jeweiligen Steuerklasse ergibt sich, ob der Einkommensteuer-Grundtarif (Steuerklassen I, II, IV) oder das Splittingverfahren (Steuerklasse III, V, VI) anzuwenden ist und welche Freibeträge und Pauschbeträge jährlich zu berücksichtigen sind. Durch die Einreihung in Steuerklassen werden die individuellen Verhältnisse des Arbeitnehmers berücksichtigt und darüber hinaus gewährleistet, dass die einbehaltene Lohnsteuer in etwa der später festzusetzenden Einkommensteuer entspricht.

Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Steuerklasse IV erfüllen, können statt der Bildung der Steuerklasse IV bei beiden Ehegatten die Bildung der Steuerklasse III beim einen Ehegatten und der Steuerklasse V beim anderen Ehegatten beantragen.

Seit dem Jahr 2010 kann anstelle der Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV alternativ das sogenannte Faktorverfahren gewählt werden, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen4. Im Ergebnis sollen so, die vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuerbeträge in der Summe der vom Finanzamt errechneten voraussichtlichen Einkommensteuer entsprechen. Hintergrund der Einführung war die Tatsache, dass der Steuerabzug in der Steuerklasse V oftmals als zu hoch empfunden wurde und teilweise eine Hemmschwelle für die Beschäftigungsaufnahme im Niedriglohnbereich bildete. Unter Gleichstellungsgesichtspunkten soll das Faktorverfahren so zu einer fairen Verteilung der Lohnsteuerlasten innerhalb einer Ehe beitragen5. Allein, es mangelt dieser Steuerklassenkombination ganz stark an Akzeptanz6.

Der Bundesrechnungshof (BRH) kommt in seinen Bemerkungen 2020 zur Haushalts- und Wirtschaftsführungen des Bundes zu der Erkenntnis, dass das Faktorverfahren bei der Steuerklassenkombination IV/IV für Verheiratete weder wirksam noch wirtschaftlich ist, geschweige denn, das eine Akzeptanz bei den Adressaten dieser Regelung besteht7. Das Verfahren sei ungenau, aufwendig und im Ergebnis in den meisten Fällen trotz veränderter Verteilung lohnsteuerlich unvorteilhaft. Vor dem Hintergrund sprach der BRH die dringende Empfehlung aus, das BMF möge sich Gedanken darüber machen, wie die mit der Einführung des Faktorverfahrens beabsichtigten Gesetzesziele auf einem anderen Weg zu erreichen sind.

Unter der Überschrift Ökonomische Gleichstellung8 findet sich im Koalitionsvertrag der Hinweis darauf, dass die Koalitionsparteien sich darauf verständigt haben, die Familienbesteuerung so weiterzuentwickeln, dass die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt werden. Unter dem Deckmantel der digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung soll die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführt werden. Die Vorschrift soll dadurch vereinfacht und unbürokratisch anwendbarer werden und insgesamt mehr Fairness schaffen.

Mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet das, Ehegatten haben zukünftig nur noch die Wahl zwischen den Steuerklassenkombination IV/IV und IV/IV mit Faktor.

Diese „Reform“ des Faktorverfahrens wird kryptisch begleitet mit den Worten „Weiterentwicklung der Familienbesteuerung“, „partnerschaftliche Verantwortung in der Ehe“ und „wirtschaftliche Unabhängigkeit bezogen auf alle Familienformen“. Und das hört sich ganz danach an, dass nicht nur die Steuerklassenkombination III/V, sondern auch das Ehegattensplitting in der jetzigen Form bald Geschichte ist. Man mag es offenbar nur noch nicht so deutlich ausdrücken.

Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge

Die steuerliche und wirtschaftliche Besserstellung (Förderung) von Plug-In-Hybridfahrzeugen (PHEV) gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor stand seit geraumer Zeit in der Kritik9. Laut geworden ist die Kritik offenbar aufgrund der Veröffentlichung einer Studie des Fraunhofer-Instituts zur realen Nutzung von PHEV. Danach soll der reale Kraftstoffverbrauch von PHEV im Mittel zwei bis vier Mal höher sein als die Hersteller in Testzyklen ermittelt hatten und ihr realer elektrischer Fahranteil im Mittel nur halb so groß wie dort angegeben. Die Autoren im exemplarisch aufgeführten Artikel schlussfolgern daraus jedenfalls, dass die Förderung von PHEV kontraproduktiv sei, wenn diese nicht überwiegend elektrisch gefahren werden.

Interessanterweise setzen die Überlegungen der Ampel-Koalition genau an dieser Stelle an. Die bestehende Besserstellung von betrieblichen PHEV bei der Nutzungsüberlassung auch für privat, soll für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet werden.

Aktuell ist es ja so, dass seit 2020 die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen emissionsfreien Fahrzeugs (E-Autos) mit einem Bruttolistenpreis (BLP) von nicht mehr als 60.000 € nur mit 0,25% und eben nicht 1% des BLP im Lohn zu versteuern ist. Die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen PHEV wird mit 0,5% des BLP im Lohn angesetzt, wenn der CO2-Ausstoß nicht mehr als 50 Gramm pro Kilometer beträgt, oder die rein elektrische Reichweite bei mindestens 40 Kilometern liegt (bei erstmaliger Überlassung ab 2022: 60 Kilometer; ab 2025: 80 Kilometer). Sind die Bedingungen nicht erfüllt, gilt die ansonsten übliche 1-%-Regelung. 

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit neuer PHEV nur dann noch mit 0,5% des BLP im Lohn angesetzt werden darf, wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 Prozent) auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt oder der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, entfällt der Vorteil (rückwirkend). Es gilt in dem Fall dann die ansonsten übliche 1-%-Regelung.

Zudem sind Anpassungen bei emissionsfreien Fahrzeugen (E-Autos) geplant. Die bisherige Besserstellung für bestimmte E-Autos durch die 0,25%-Regelung soll nach dem Jahr 2025 wegfallen. Es soll dann eine allgemeine 0,5%-Regelung sowohl für emissionsfreie und CO2-neutral betriebene Fahrzeuge gelten.

Pflegebonus

Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Steuerfreiheit des Pflegebonus10 (§ 150a Abs. 1 SGB XI) auf 3.000 Euro anzuheben. Die Steuerfreiheit des Pflegebonus war bisher gewährleistet über den § 3 Nr. 11a EStG. Über diese Vorschrift können Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer in der Zeit zwischen dem 01.03.2020 und 31.03.2022 aufgrund der Corona-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und beitragsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Die Steuerfreistellung bis 1.500 € gilt insgesamt (also nicht mehrfach!) für jegliche Sonderleistungen, die Corona-bedingte Belastungen und Herausforderungen honorieren in diesem Zeitraum und somit auch für die Corona-Prämie an Pflegekräfte (§ 150a Abs. 1 SGB XI, Pflegebonus), für Aufstockungsbeträge dieser Prämie durch die Bundesländer (§ 150a Abs. 9 SGB XI) sowie für etwaige weitere Zuwendungen aus Landesmitteln.

Es stellt sich die Frage, ob zukünftig Beträge über 1.500 € über § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gestellt werden sollen oder ob man über eine gesonderte Steuerbefreiungsvorschrift nur für den gesetzlichen Pflegebonus für Pflegekräfte nachdenkt. Die bisherige Bundesregierung hatte sich jedenfalls seinerzeit bei Einführung des § 3 Nr. 11a EStG bewusst gegen eine Beschränkung der Steuerfreiheit nur für den gesetzlichen Pflegebonus für Pflegekräfte ausgesprochen. Wenn man auch weiterhin Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber insgesamt über § 3 Nr. 11a EStG betragsmäßig begrenzt steuerfrei stellen möchte, bedarf es zum einen einer Erhöhung des maximal steuerfreien Betrags und zudem einer weiteren Verlängerung des Anwendungszeitraums.

Im Laufe des nächsten Jahres werden wir schlauer sein. Ich gehe jedenfalls fest davon aus, dass die Umsetzung dieser Überlegung in der Priorität ganz oben angesetzt ist. 

Bitte bleiben Sie gesund

Es grüßt Sie,  

Ihr Matthias Janitzky

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