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Was wohl entschieden werden wird

Jedes Jahr gibt der BFH einen Ausblick darauf, welche Revisionsverfahren vermutlich im kommenden Jahr entschieden werden. Zu den im Jahr 2026 zu erwartenden Entscheidungen von besonderer Bedeutung zählen selbstverständlich auch solche, die sich um den Lohnsteuerabzug, nichtselbständige Einkünfte oder Sachverhalte, die auch im Arbeitnehmerbereich von Bedeutung sind, drehen. Lassen Sie uns einen Blick darauf werfen, welche Rechtsfragen schon bald geklärt werden sollen.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

das erste Quartal ist bereits vergangen und daher liegt es nicht fern, dass auch die ersten BFH-Entscheidungen des Jahres schon vorliegen. Darunter auch schon ein solches der o. g. Aufzählung der lohnsteuerlichen Verfahren von besonderer Bedeutung: Zur Frage, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Abschiedsfeier des Vorstandsvorsitzenden Arbeitslohn darstellt, hat der BFH sein Urteil bereits gefällt.

Entgegen der Richtlinienregelung unter R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der LStR fehlt es demnach an Lohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt.1 Eine Entscheidung in diese Richtung war durchaus naheliegend; dennoch bleibt die Reaktion der Verwaltung abzuwarten – eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt und damit verbunden die Anwendung der Entscheidung über den konkreten Einzelfall hinaus steht noch aus.

Nun, es folgen in diesem Jahr aber noch drei weitere Vierteljahre und der Ausblick auf die Beantwortung folgender Fragen:

Für das erste anhängige Revisionsverfahren schweifen wir ein paar Jahre zurück in den Zeitraum der corona-Pandemie. In der Zeit von März 2020 bis März 2022 konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfreie Unterstützungsleistungen auf Grund der Corona-Krise von bis zu 1.500 Euro leisten. Diese sog. Corona-Prämie musste zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, begünstigt waren aber sowohl Sach- als auch Barleistungen (vgl. § 3 Nr. 11a EStG). Kernstück der Vorschrift bildete das Zusätzlichkeitskriterium – hierüber drehte sich der Großteil der Anwendungsfragen und Streitigkeiten. So wurde vielfach versucht, anstelle bestimmter steuerpflichtiger Sonderzahlungen steuerfreie corona-Prämien auszuzahlen, der Klassiker darunter das Weihnachtsgeld. Ein entsprechender Fall liegt nun dem BFH zur Entscheidung vor. Unter dem Az. VI R 24/25 wird er darüber entscheiden, ob Sonderleistungen wie beispielsweise Urlaubsgeld, worauf arbeitsrechtlich kein Anspruch bestand, teilweise als steuerfreie Corona-Sonderzahlung ausgezahlt werden konnten. Das Finanzgericht hatte das verneint und die Steuerbefreiung versagt.2 Nun werden Sie dem Verfahren zu Recht hinsichtlich der Corona-Prämie nur noch bedingten Wert beimessen, schließlich ist der Anwendungszeitraum bereits mehrere Jahre ausgelaufen. Allerdings ist der Zeitraum noch Gegenstand aktueller Lohnsteuerprüfungen und wird folglich ggfs. erst jetzt einer Nachprüfung unterzogen. Relevanz ist dem Verfahren aus meiner Sicht aber auch deshalb zuzusprechen, weil sich die Rechtsfrage nicht auf die Anwendung des § 3 Nr. 11a EStG beschränkt. Vielmehr folgten weitere Vorschriften derselben Systematik, wie neben § 3 Nr. 11b EStG auch § 3 Nr. 11c EStG, die sog. Inflationsausgleichsprämie, die bis einschließlich 2024 gewährt werden konnte. Auch für deren Anwendung werden die Entscheidungsgrundsätze eine wichtige Rolle spielen. Und wer weiß ob bzw. wann ein § 3 Nr. 11d EStG nach ähnlichem System folgen wird.  

Ein weiteres Verfahren betrifft die Steuerpflicht eines Betrags, der zwar regelmäßig nur im unteren dreistelligen Bereich liegt, dies allerdings bei einer Vielzahl von Betroffenen, folglich also ein „Musterverfahren“. Vermutlich ist es ausreichend, den streitgegenständlichen Betrag zu beziffern, und Sie werden wissen um was es sich in dem Verfahren dreht: 300 Euro im Jahr 2022. Richtig – es geht um die Energiepreispauschale (EPP) und die Frage, ob deren Besteuerung verfassungsgemäß ist. Die EPP sollte im Jahr 2022 diejenigen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstanden und die aufgrund der Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet waren. Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, regelt § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG die Steuerpflicht der EPP, wonach sie dann stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen ist. Hiergegen wendete sich der Kläger, weil es sich aus seiner Sicht um eine staatliche Subvention ohne Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis handelte. Das Finanzgericht hingegen maß diesem Zusammenhang keine Bedeutung bei, weil der Gesetzgeber die EPP im Wege eines Rechtsfolgenverweises den Einnahmen aus § 19 EStG konstitutiv zugeordnet habe.3 Wegen der Breitenwirkung wurde aber die Revision zugelassen, die der Kläger auch erhob. Die Entscheidung des BFH hierzu sollte nun bald folgen.4 

Das ist allerdings auch nicht die einzige offene Frage zur EPP. Interessant für Arbeitgeber wird auch das Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 24/25 werden, in dem es um die Frage geht, ob eine zu Unrecht ausbezahlte EPP vom Arbeitgeber zurückgefordert werden kann – so hatte es die Verwaltung in den veröffentlichten FAQs gesehen. Im Wesentlichen wird es dabei wohl darauf ankommen, ob der Arbeitgeber verpflichtet war, die Anspruchsberechtigung der Arbeitnehmer zu überprüfen.

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Das dritte Verfahren nun liegt im Gegensatz zu den vorherigen Verfahren nicht beim VI., sondern beim VIII. Senat, weil es eigentlich keinen Arbeitnehmerfall betrifft. Streitgegenständlich ist der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit, der nach Auffassung des Klägers zu niedrig erfolgte. Das Finanzgericht hätte – wäre das denn verfahrensrechtlich möglich gewesen - den Abzug völlig versagt, weil die Aufzeichnungen nicht den besonderen Vorgaben des § 4 Abs. 7 EStG entsprachen.5 Zur grundlegenden Streitfrage hatte es sich daher gar nicht mehr geäußert. Geklagt wurde eigentlich aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur Berechnung des zu berücksichtigenden Flächenanteils des Arbeitszimmers - und diese Frage stellt sich auch beim Werbungskostenabzug, also in Arbeitnehmerfällen. Während der Kläger auf die Nutzfläche abstellte, kürzte das Finanzamt die Fläche des im Dachgeschoss belegenen Arbeitszimmers auf Grund der durch Dachschrägen verminderten Raumhöhe („Wohnflächenverhältnisse“). Zwar liegt dem BFH nun unter dem Az. VIII R 6/24 zunächst die Rechtsfrage vor, welche Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG zu stellen sind; sollte sich der BFH insoweit aber der strengen Auffassung des Finanzgerichts nicht anschließen, so wird er sich zwangsläufig auch zur Berechnung des Flächenanteils äußern werden. Ab 2023 sollten sich Detailfragen dieser Art zumindest reduzieren. Durch die Neuregelungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG kann alternativ zur individuellen Ermittlung auch auf die Jahrespauschale von 1.260 Euro bzw. die Tagespauschale von 6 Euro zurückgegriffen werden, wodurch sich nicht nur Aufzeichnungs- und Ermittlungsaufwand, sondern auch Streitfragen wie diese erübrigen.

Was wohl entschieden werden wird – das steht schon grob fest. Nicht allerdings, wie die Fragen entschieden werden. Daher dürfen wir die Urteile mit Spannung erwarten!

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Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


1 BFH vom 19.11.2025, Az. VI R 18/24, s.a. Blogbeitrag „Betriebliche Feierlichkeiten“ vom 13.03.2026
2 FG Niedersachsen vom 24.07.2024, Az. 9 K 196/22 – Rev. anh.
3 FG Münster vom 17.04.2024, Az. 14 K 1425/23 E – Rev. anh.
4 Az. des BFH: VI R 15/24
5 FG Hessen vom 13.10.2022, Az. 10 K 1672/19

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