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Wenn der Firmenwagen zuhause bleibt

Um Dienstreisen zu erleichtern und die Mobilität der Arbeitnehmer zu unterstützen wird noch immer vielfach auf den Firmenwagen zurückgegriffen. Das gilt nicht nur bei beruflichen „Vielfahrern“, sondern bekanntlich auch verbunden mit der Privatnutzungsmöglichkeit als extra zum gewöhnlichen Barlohn. Dürfen den Firmenwagen dann auch Dritte wie beispielsweise der Ehegatte oder die erwachsenen Kinder nutzen, kann es mitunter Anlässe geben, die einer unüblichen Fahrzeugverteilung bedürfen. Denken Sie nur an einen Firmenwagen mit besonders viel Stauraum, der für einen privaten Umzug genutzt wird oder auch einen solchen, der wegen seiner Aufmachung für einen besonderen privaten Anlass ideal erscheint – im Gegenzug aber der private Pkw für den beruflichen Anlass genauso geeignet ist. Oder ganz einfach der Firmenwagen, der als Familienvehikel dient. Die Privatnutzung ist mit dem privaten Nutzungswert abgegolten – wie sieht es aber mit den privaten Kosten für die berufliche Fahrt aus?

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Liebe Leserin, lieber Leser,

nach den allgemeinen Grundsätzen und unserem „steuerlichen Bauchgefühl“ wären es an sich einfache Antworten. Für den Werbungskostenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Kosten objektiv gesehen zweckmäßig und notwendig waren. Für den Werbungskostenabzug erforderliche, durch den Beruf veranlasste Aufwendungen liegen vielmehr dann vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Familienheimfahrten sind, werden dabei explizit und namentlich in § 9 EStG als Werbungskosten aufgeführt. Die Wahl des Beförderungsmittels obliegt dabei dem Steuerpflichtigen grundsätzlich selbst. Insoweit sind es doch eigentlich relativ klare Vorgaben. Wenn da nicht noch die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG wäre. Nach dieser Regelung, die über den Verweis in § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug anzuwenden ist, dürfen Aufwendungen, „die die Lebensführung ... berühren“, den Gewinn nicht mindern, „soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind“.

Nun, Sie werden es schon ahnen: zu den bislang klar abgrenzbaren Vorgaben gesellt sich damit eine Vorschrift, die das Abwägen der konkreten Einzelfallumstände und damit doch auch gewisses Fingerspitzengefühl bedarf. Ab wann sind Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen? An welchen Maßstäben orientiert sich diese Einzelfallprüfung? Als wesentliche Frage kommt vorliegend dazu, was zu untersuchen ist – nur die Höhe der Kosten oder doch auch bereits das Inkaufnehmen der Kosten an sich? Beschränkt sich die Angemessenheitsprüfung also auf die Höhe der Kosten oder umfasst sie darüber hinaus auch die Beurteilung, ob die Kosten an sich den Rahmen der Angemessenheit sprengen und insgesamt nicht abzugsfähig sein können?

Damit aber zurück zum Ausgangssachverhalt: Wonach ist nun zu beurteilen, ob bzw. in welcher Höhe der Werbungskostenabzug für Reisekosten mit dem privaten Pkw möglich ist, obwohl auch ein Firmenwagen zur Verfügung stand? Diese Frage hatte kürzlich der BFH zu beantworten.

Das Finanzgericht ließ im Streitfall den Werbungskostenabzug noch mit dem Argument zu, das Abzugsverbot sei vor dem Hintergrund seines eindeutigen Wortlauts so zu verstehen, dass es nur den unangemessenen Anteil der Aufwendungen erfasse. Eine Angemessenheitsprüfung dem Grunde nach finde hingegen nicht statt.1 So eindeutig ist nun aber der Wortlaut scheinbar doch nicht. Zumindest hatte das Finanzgericht schon den Bedarf gesehen, die Revision zuzulassen, weil es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung hierzu fehlte.

Im Zuge dieses Revisionsverfahrens nun gelangte der BFH auch zu einer abweichenden Rechtsauffassung. Angefangen damit, wie die Prüfung vorzunehmen ist, sowie daran anschließend, zu welchem Ergebnis dies im konkreten Einzelfall führt. So ist die Frage, ob ein unangemessener beruflicher Aufwand im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG vorliegt, danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Miteinfließt, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird und ob es ggfs. einen objektiven Grund für den Mehraufwand gibt.2 Je stärker die berufliche Veranlassung gegenüber den privaten Motiven hervortritt, desto weniger ist er als unangemessen zu beurteilen – und umgekehrt. Beruht die Über-Kreuz-Nutzung ausschließlich auf privaten Gründen, so sind die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Einer Prüfung der Höhe nach Bedarf es damit nicht mehr.

So war es auch im zugrunde liegenden Streitfall: neben dem Firmenwagen, der auch privat genutzt werden durfte, stand dem Arbeitnehmer ein privater Sportwagen zur Verfügung. Dieser war allerdings nicht für den Transport der drei minderjährigen Kinder geeignet, weshalb die Familie während der beruflich veranlassten Abwesenheit den Firmenwagen und der Arbeitnehmer den privaten Sportwagen für die Dienstreise nutzte. Zwangsläufig waren die Kosten für das luxuriöse Privatfahrzeug relativ hoch – darauf kommt es im Ergebnis aber gar nicht mehr an. Weil der Arbeitgeber die Kosten für das Firmenfahrzeug voll getragen hätte, sind die Mehraufwendungen ausschließlich aus privaten Gründen entstanden. Ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels sind sie daher in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen, sondern den Firmenwagen verwendet. Das individuelle Standing des Arbeitnehmers spielt für diese Frage keine Rolle – vielmehr kommt es bei Prüfung der Angemessenheit auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an, nicht aber auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des einzelnen Steuerpflichtigen.

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Aus Sicht des Arbeitgebers dürfte sich dabei auch noch die Frage nach einer zusätzlichen steuerfreien Reisekostenerstattung stellen. Hierzu musste sich der BFH allerdings nicht äußern, weil eine solche für die betroffenen Auswärtstätigkeiten gerade nicht erfolgte – aufgrund des Firmenwagens. Aus diesem Grund stellte sich auch die Frage des Werbungskostenabzugs.

Wenn der Firmenwagen zuhause bleibt – und nur aus privaten Gründen das eigene Fahrzeug genutzt wird, fehlt es an abzugsfähigen Erwerbsaufwendungen. Auf die Höhe der individuellen Fahrzeugkosten oder das Verhältnis zum Verdienst kommt es dann gar nicht mehr an.

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Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


1 FG Niedersachsen vom 18.09.2024, Az. 9 K 183/23
2 BFH vom 21.01.2026, Az. VI R 30/24

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