rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Blogübersicht < Blogbeitrag

Wer nun zahlen muss, wenn es am Anspruch fehlte

Im Jahr 2022 wurde aktiv tätigen Erwerbspersonen als Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen die einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro ausbezahlt. Heute wissen wir, das war wohl leider keine einmalige Herausforderung – aber das ist eine andere Baustelle. In Ermangelung einer unmittelbaren Auszahlungsmöglichkeit an die Bürger wurde in 2022 für den Großteil der EPP-Anspruchsberechtigten der Arbeitgeber als Zahlstelle genutzt. Prognostiziert wurde im Gesetzgebungsverfahren ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von insgesamt ca. 225 Millionen Euro.1 Knapp vier Jahre später ist dieser einmalige Vorgang noch immer nicht vollständig abgeschlossen – vor allem im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen kann es zu Nachprüfungen und mitunter auch Rückforderungen vom Arbeitgeber kommen.

Dietmair_100x100px_min.png
Jetzt bewerten!

Liebe Leserin, lieber Leser,

vier Jahre später ist die Energiepreispauschale noch immer nicht ad acta gelegt. Und damit die einmalige, wohl eher unfreiwillige „Hilfestellung durch den Arbeitgeber“ nicht beendet. Zwar konnten für den Fall der Auszahlung durch den Arbeitgeber ausschließlich Lohnsteuer-Anmeldungen 2022 betroffen sein; deren Berichtigung bzw. abweichende Festsetzung ist aber auch jetzt noch möglich.

Noch einmal kurz zur Erinnerung: In 2022 sollten die durch die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten verursachten Härten mit der einmaligen EPP kurzfristig und sozial gerecht abgefedert werden. Für eine zügige Auszahlung wurde neben dem Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren vorrangig der Arbeitgeber in die Pflicht genommen. Dieser fungierte dabei allein als eine durch die öffentliche Hand in Dienst genommene Zahlstelle, d.h. er hatte zwar die Auszahlung zu übernehmen, die EPP aber nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.2 

Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf die EPP bestand, wurden klar im Gesetz geregelt. Nach § 113 EStG haben unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des  § 1 Abs. 1 EStG, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielten, Anspruch auf eine Energiepreispauschale. Explizit geregelt wurde daneben, wann die Auszahlung direkt über den Arbeitgeber vorzunehmen war: Demnach erhielten Arbeitnehmer die EPP über ihren Arbeitgeber ausbezahlt, wenn sie am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zu ihm standen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht waren oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bezogen und schriftlich bestätigten, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (§ 117 Abs. 1 EStG).

Eine Ausnahme galt lediglich für Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben. Die Vorschrift zur Auszahlung durch den Arbeitgeber enthält jedoch keinen Bezug zur Anspruchsberechtigung. Rein nach dem Wortlaut der Vorschriften hatte der Arbeitgeber die Auszahlung unabhängig von der Steuerpflicht des Arbeitnehmers auszuzahlen. Einer konkreten Prüfung der Anspruchsberechtigung durch den Arbeitgeber, das heißt insbesondere ob der Arbeitnehmer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland innehatte und damit unbeschränkt steuerpflichtig war, bedürfte es nach dieser Lesart nicht.

Wie sich rückblickend zeigte war das in einigen Fällen auch gar nicht bzw. nur mit erheblichem Aufwand leistbar. Zu denken ist hier in erster Linie an Saisonarbeitskräfte oder allgemein Betriebe in Grenznähe. Das BMF hingegen vertrat insoweit eine strengere Linie. So sei ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, der in 2022 als Grenzpendler in Deutschland arbeitete, nicht anspruchsberechtigt und bekomme keine Auszahlung vom Arbeitgeber.3 

Wird erst im Nachhinein festgestellt, dass die EPP zu Unrecht vom Arbeitgeber ausbezahlt wurde, so habe die Korrektur auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 unmittelbar durch den Arbeitgeber – durch Änderung des angemeldeten Erstattungsbetrags in der Lohnsteuer-Anmeldung, in der diese zu Unrecht angemeldet wurde – zu erfolgen.4 In zahlreichen Fällen wurde das auch entsprechend gehandhabt – womöglich zu Unrecht.

rehm-Campus_Stoerer-Bild_Bildschirm.png

Für mehr Wissen.

Fortbildungen im Lohnsteuerrecht

Profitieren Sie von unseren neuen informativen und praxisorientierten eLearning-Angeboten in Form von Webinaren, Online-Trainings oder Video-Tutorials. Gestalten Sie Ihre Fortbildung flexibel und praxisnah. Für Kunden des Lexikons für das Lohnbüro 2026 PLUS sind bereits vier Webinare im Jahr 2026 inklusive.

Das Finanzgericht Münster verneint nun eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen.5 So seien die Voraussetzungen für eine Auszahlung durch den Arbeitgeber in § 117 EStG geregelt; bei Erfüllung dieser Verpflichtung sei der allein als Zahlstelle fungierende Arbeitgeber nicht verpflichtet zu prüfen, ob Arbeitnehmer i.S. des § 117 Abs. 1 EStG auch die Voraussetzungen zur Anspruchsberechtigung (§ 113 EStG) erfüllen. Demzufolge müsse auch eine dadurch ggfs. erforderliche Rückabwicklung im Verhältnis „Arbeitnehmer – Staat“ und nicht im Verhältnis „Arbeitgeber – Staat“ und „Arbeitgeber – Arbeitnehmer“ erfolgen. Das Finanzamt könne gerade nicht Lohnsteuer i.H. der EPP vom Arbeitgeber zurückfordern.

Im Kern sieht das Finanzgericht also die fehlende Verknüpfung zwischen der Regelung in § 117 EStG (Auszahlung durch den Arbeitgeber) mit derjenigen zur Anspruchsberechtigung in § 113 EStG als ausschlaggebend. Zunächst dafür, dass der Arbeitgeber die Anspruchsberechtigung nicht zu prüfen hatte – und einen logischen Schritt weiter dafür, dass eine Rückforderung nicht über den Arbeitgeber zu erfolgen habe. Gestützt sieht sich das Gericht in seiner Würdigung auch in den bekannten Umsetzungsschwierigkeiten, die eine Prüfpflicht durch den Arbeitgeber nach sich zieht. Einerseits sollte der Arbeitgeber als Zahlstelle gerade dazu dienen, eine zeitnahe und unkomplizierte Auszahlung zu gewährleisten; mangels Informationen zu den Kontoverbindungen war dies damals durch den Staat nicht möglich. Andererseits jedoch war es unterjährig für den Arbeitgeber mitunter gar nicht abseh- oder ermittelbar, ob ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen würde. Das Gericht geht daher davon aus, dass eine erforderliche Rückabwicklung der EPP für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt waren, im Verhältnis Staat – Arbeitnehmer zu erfolgen habe. Das Finanzamt müsste also unmittelbar an den Arbeitnehmer herantreten.

18469-HJR-Website2023-04-RZ-Newsletter.webp

Beste Antworten.

Newsletter Arbeits- und Lohnsteuerrecht

Erhalten Sie regelmäßig Informationen zu den aktuellen Entwicklungen im Arbeits- und Lohnsteuerrecht sowie Empfehlungen zu neuen Produkten und Webinaren. Jetzt kostenlos anmelden und von den aktuellen Angeboten und Beiträgen profitieren.

Wer nun zahlen muss, wenn es am Anspruch fehlte – bleibt noch durch den BFH zu prüfen, weil gegen das Urteil seitens der Verwaltung Revision erhoben wurde. Ihm obliegt nun die Entscheidung darüber, auf welchem Weg der Fiskus eine zu Unrecht gewährte EPP zurückerhält, wenn zumindest die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG vorlagen.6 Sollte bis zur Entscheidung des BFH eine entsprechende Feststellung des Finanzamts getroffen werden, so sollte das Verfahren offengehalten werden. Schließlich obliegt es sonst dem Arbeitgeber, die Rückforderung vom Arbeitnehmer zu organisieren, um nicht selbst endgültig belastet zu bleiben. Folgt man den Ausführungen des Finanzgerichts, so sei dies abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten sogar rechtlich kritisch.

Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


1 Vgl. BT-Drs. 20/1765
2 ArbG Lübeck vom 01.12.2022, Az. 1 Ca 1849/22
3 Vgl. Bundesfinanzministerium - FAQ „Energiepreispauschale (EPP)“, Frage 22 unter VI.
4 Vgl. Bundesfinanzministerium - FAQ „Energiepreispauschale (EPP)“, Frage 6.1 unter VI.
5 FG Münster vom 10.12.2025, Az.6 K 1524/25 E, Rev. anh.
6 Az. des BFH: VI R 24/25

Quiz-Bild_ohneSchatten_267px.png

Quiz Lohnsteuerrecht

Jeden Monat stellen wir Ihnen spannende Fragen zum Lohnsteuerrecht. Sie testen Ihr Fachwissen und lesen gleich die richtigen Lösungen. So können Sie spielend Ihr Lohnsteuer-Wissen erweitern und sind bei aktuellen Rechtsänderungen stets auf dem neuesten Stand.

Einfach mitspielen >

SX_LOGIN_LAYER