… ist soweit erforderlich zumeist auch der beruflich veranlasste doppelte Haushalt belegen. Nur in diesen Fällen, in denen die Zweitunterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte liegt, kann es sich um eine doppelte Haushaltsführung handeln, deren Mehraufwendungen steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden können. Wird von dieser Gemeinde Zweitwohnungsteuer erhoben, so war bis vor kurzem noch strittig, inwieweit diese zu berücksichtigen waren: im Rahmen der Unterkunftskosten begrenzt auf 1.000 Euro monatlich, oder aber als notwendige Mehraufwendungen in voller Höhe. Der BFH hat hierzu nun Klarheit geschaffen.
Liebe Leserin, lieber Leser,
mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts wurden auch die abzugsfähigen Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung neu geregelt. Seit 2014 sind solche bis zur Höhe von 1.000 Euro im Monat zu berücksichtigen. Dagegen sind „andere Mehraufwendungen“ nicht betraglich begrenzt, sondern insoweit abzugsfähig, als sie notwendig sind.
Es muss also unterschieden werden, ob die Kosten für die Nutzung der Unterkunft anfallen und nur bis zur Höhe von insgesamt 1.000 Euro oder darüber hinaus in voller Höhe abzugsfähig sind. Von Bedeutung ist diese Abgrenzung immer erst dann, wenn der Höchstbetrag von 1.000 Euro bereits erreicht bzw. überschritten wird, also wenn die Zweitunterkunft an der ersten Tätigkeitsstätte auf teurerem Pflaster belegen ist. Welche Kosten als Unterkunftskosten anzusehen sind erläutert die Finanzverwaltung im Anwendungsschreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht1. Demnach umfasst der Höchstbetrag sämtliche Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege, die Zweitwohnungsteuer sowie auch die Miete für Kfz-Stellplätze.
Auch der BFH hatte bereits Streitfälle zu klären und zu Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat entschieden, dass diese nicht den Unterkunftskosten zuzurechnen sind.2 Dieser Auffassung hat sich die Verwaltung trotz vorheriger abweichender Auffassung mit Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt angeschlossen und auch das Anwendungsschreiben dahingehend aktualisiert.
Mit der aktuellen Entscheidung schafft der BFH nun weitere Klarheit.3 Zwar erging das Urteil zur Frage des Werbungskostenabzugs, gilt aber genauso für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber. Die Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung war im Streitfall unstreitig auf teurem Pflaster belegen, es drehte sich um eine Zweitwohnung im Stadtgebiet München. Neben unstreitigen Kosten für die Unterkunft, die den Höchstbetrag bereits überschritten, begehrte die Arbeitnehmerin noch den vollen Abzug der Zweitwohnungsteuer. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts, das diesem Begehren entsprochen hatte, beurteilte der BFH die Zweitwohnungsteuer als Unterkunftskosten und damit gerade nur bis zur Höhe von 1.000 Euro monatlich abzugsfähig. Da die Steuer maßgeblich an das Innehaben einer weiteren Wohnung in München neben der Hauptwohnung und damit an die damit regelmäßig einhergehende Nutzung dieser Wohnung anknüpfe, handele es sich um tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft. Im Gegensatz zu seiner vorhergehenden Entscheidung zu den Kosten für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel sei die Zweitwohnungsteuer eine ratierlich anfallende Ausgabe, die von dem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat erfasst werden soll. Da der Höchstbetrag allerdings bereits überschritten war, konnten die Kosten folglich nicht mehr berücksichtigt werden. Der BFH stützt damit die Auffassung der Finanzverwaltung. Dem Grunde nach kann der Arbeitgeber also auch diese Kosten steuerfrei erstatten. Liegt die Wohnung aber in einer Stadt mit hochpreisigen Mieten, so kann die 1.000 Euro-Grenze leicht erreicht werden mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Unterkunft ggfs. nicht mehr in voller Höhe steuerfrei erstattbar oder als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Nun, glücklicherweise fällt Zweitwohnungsteuer nicht für jede Zweitwohnung an. Womöglich liegt auch Ihnen die Frage auf den Lippen, wer denn überhaupt Zweitwohnsitzsteuer bezahlen muss? Die Aufwandsteuer ist Sache der einzelnen Gemeinde, das heißt es wird in der Gemeindesatzung geregelt, sofern eine solche erhoben wird. Maßgebend hierfür ist die Gemeinde, in der die Zweitwohnung liegt, nicht also der Hauptwohnsitz. Die Einzelheiten, zum Beispiel was als Zweitwohnung unter die Steuer fällt, wird ebenfalls von der Gemeinde bestimmt und ist der jeweiligen Satzung zu entnehmen. Grundsätzlich unterliegt ihr eben leider nicht nur das zu privaten Zwecken genutzte Ferienhaus in einem Kurort oder direkt am Strand, sondern ggfs. auch der aus beruflichen Gründen erforderliche Zweitwohnsitz am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Gleiches gilt für die Höhe der Steuer oder auch in welchen Ausnahmefällen die Besteuerung unterbleibt.
So definiert die Stadt München als Wohnung im Sinne ihrer Zweitwohnungsteuersatzung jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Dabei gelten als Wohnung auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Seit Januar 2022 werden hierfür in München 18 % der Jahresnettokaltmiete fällig.4 Vergleichsweise hierzu erhebt die Stadt Köln eine Zweitwohnungsteuer von „lediglich“ 10 %.5 Erwähnt sei an dieser Stelle noch, dass für verheiratete und nicht dauernd getrenntlebende Personen, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung innehaben, eine Ausnahme in Betracht kommt. Diese geht zurück auf Rechtsprechung des BVerfG, das insoweit einen Verstoß gegen Art. 6 Abs 1 GG gesehen hatte.6

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Letztendlich ist dieses Kriterium aber wohl keines, wonach man sich seinen Arbeitsplatz aussucht, weshalb dies wohl in der Regel hinzunehmen bleibt.
Natürlich ist das Urteil wie zumeist nur ein Puzzleteil. Es wird noch eine ganze Reihe weiterer Aufwendungen geben, deren Einstufung nicht eindeutig ist und es sich daher auch zu streiten lohnt. Ein weiteres Revisionsverfahren liegt dem BFH bereits zur Entscheidung vor.7 In diesem Fall geht es um Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Das Finanzgericht hatte den mittels gesondertem Mietvertrag angemieteten Tiefgaragenstellplatz nicht den Unterkunftskosten zugerechnet und daher in voller Höhe zum Abzug zugelassen.8 Nachdem die Verwaltung diese Auffassung nicht teilt, obliegt es an dieser Stelle wieder einmal dem BFH, Rechtsklarheit zu schaffen.

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Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre
Ramona Dietmair
1 BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. I S. 1228
2 BFH-Urteil vom 04.04.2019, Az. VI R 18/17, BStBl. II 2019, 449
3 BFH-Urteil vom 13.12.2023, Az. VI R 30/21
4 vgl. §§ 2, 5 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München
5 vgl. § 6 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 17.12.2004 i. d. F. vom 01.12.2022
6 BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005, Az. 1 BvR 1232/00
7 Az. VI R 4/23
8 FG Niedersachsen vom 16.03.2023, Az. 10 K 202/22

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