Firmenfitnessprogramme bieten grundsätzlich Vorteile sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer: Neben denjenigen, die schlichtweg Spaß am Trainieren haben, bietet das Fitness-Studio anderen die Möglichkeit, fitter durch den Alltag zu gehen, körperliche Beschwerden zu verringern oder am Körper zu arbeiten. Profitieren von der Fitness der Beschäftigten kann aber auch der Arbeitgeber, soweit es um deren Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Ausgeglichenheit geht. Vergünstigungen für's Fitness-Studio eignen sich daher ganz besonders als zusätzliches Benefit. Steuerlich steckt hier so einiges mehr drin, als man vielleicht vorab vermuten mag.
Liebe Leserin, lieber Leser,
fernab von Risikosportarten kommt dem Arbeitgeber die sportliche Betätigung seiner Belegschaft grundsätzlich zugute. Ein gutes Argument, Benefits in diese Richtung zu gewähren. Und weil diese Benefits auf beiden Seiten gut ankommen, wird das Angebot auf dem Markt auch immer größer. Insbesondere speziell auf Arbeitgeber zugeschnittene Angebote nehmen zu. An Zahl sowie auch an Vielfältigkeit. Damit steigt aber auch die Vielfältigkeit der steuerlichen Fragen. Aber von Anfang an.
Verschafft der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Möglichkeit, verbilligt ein Fitness-Studio zu nutzen, führt dies zu einem geldwerten Vorteil, der mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten ist. In der Regel unproblematisch. Was aber, wenn es einen solchen üblichen Endpreis nicht gibt?
Insbesondere die aktuell begehrten Modelle, in denen die Arbeitnehmer mit einem Vertrag eine Vielzahl an Partnereinrichtungen oftmals bundesweit nutzen können, werden nur Arbeitgebern für dessen Beschäftigte eingeräumt. Einzelpersonen sind vergleichbare Verträge nicht zugänglich – mangels Angebot fehlt es an einem Vergleichspreis, den private Endverbraucher für vergleichbare Angebote am Markt zu entrichten hätten. Vermutlich ist das einer der wenigen Fälle, die eine Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den Aufwendungen des Arbeitgebers zulassen. Nach dem BMF-Schreiben vom 11.02.2021 können Sachbezüge in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden, wenn die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird. Ursächlich für diese Regelung war genau ein solcher Sachverhalt, der vor dem BFH gelandet war. Ein Firmenfitness-Programm, das sich ausschließlich an Arbeitgeber richtete. Nachdem ein üblicher Endpreis aus tatsächlichen Gründen nicht festzustellen war, war er in Höhe der seitens des Arbeitgebers aufgewandten Kosten zu schätzen.1 Diese Lösung wurde durch das o. g. BMF-Schreiben über den entschiedenen Fall auch für vergleichbare Sachverhalte übernommen. In der Praxis dürften davon nur vereinzelte Fälle betroffen sein – in erster Linie sind es aktuell diese besonderen Fitnessangebote. Der Arbeitgeber hat dabei regelmäßig einmalige sowie auch fortlaufende Kosten zu tragen.
In welchem Umfang, wann und bei welchem Arbeitnehmer führen die Kosten nun zu Lohn? Über die Verteilung und Zurechnung der Kosten haben sich die Länder bundeseinheitlich abgestimmt. Nicht nur zwischen einmaligen – in der Regel den Einrichtungsgebühren – und laufenden Gebühren muss unterschieden werden, sondern auch zwischen solchen, die unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer pauschal anfallen und denjenigen, die sich konkret nach der Anzahl der Arbeitnehmer bemessen, die tatsächlich am Programm teilnehmen.2 Und hier ist auf eine Besonderheit zu achten, die – Macht der Gewohnheit – vorschnell untergehen kann: Kosten, die der Arbeitgeber für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und laufende Verwaltung trägt, kennen wir bereits dem Grunde nach, da sie regelmäßig bei Gutscheinmodellen anfallen. Bei Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich im Hinblick auf diese Verwaltungsgebühren nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers.3 Vorliegend hingegen, bei einer Bewertung in Höhe der Aufwendungen des Arbeitgebers, sind sämtliche Nebenkosten einzubeziehen. Das schließt auch die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen mit ein, die bei einer Bewertung des Sachbezugs nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn zu erfassen wären. Geben Sie also Acht, wenn Sie eine Zuzahlung des Arbeitnehmers so bemessen wollen, dass gerade 50 Euro Vorteil verbleiben. In diesem Fall könnten auch nur sehr geringe Verwaltungsgebühren, die unberücksichtigt blieben, zum Überschreiten der 50 Euro-Freigrenze führen.
Im Anschluss an die Bewertung folgt die Frage der Versteuerung. Steuerfrei oder steuerpflichtig? Der Gedanke an die Steuerfreiheit für arbeitgebergeförderte Präventions- und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen liegt hier nahe. Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen fallen zwar nicht unter § 3 Nr. 34 EStG, allerdings kombinieren einige der Fitnessangebote das Fitness-Studio mit begünstigten zertifizierten Präventionskursen. Insoweit kommt die Steuerbefreiung bis zur Höhe von 600 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer in Betracht.4
Für den steuerpflichtigen Teil stellt sich die Frage der 50 Euro-Freigrenze. Hierfür kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich um einen Bar- oder Sachbezug handelt. Letzterer könnte sowohl unter die Freigrenze fallen, als auch nach § 37b EStG pauschaliert werden. Schließt der Arbeitgeber unmittelbar mit dem Programmbetreiber den Vertrag über die Nutzung der Fitness-Einrichtungen, wozu der Arbeitnehmer ggfs. nur noch einen Eigenanteil an den Arbeitgeber zu leisten hat, so wendet er einen Sachbezug zu. Bei monatlichem Zufluss kann er im Rahmen der 50 Euro-Freigrenze steuerfrei belassen werden. Die Pauschalierung mit 30 % nach § 37b EStG kann aber nur der Zuwendende vornehmen. In einem Fall, wie er vor dem BFH gelandet war, hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit gehabt – soweit die Freigrenze überschritten gewesen wäre.5 Allerdings wird in einigen Modellen nur ein Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Fitnessportal geschlossen, die individuellen Einzelverträge hingegen durch den Arbeitnehmer selbst. Wird in diesen Fällen der Lohn also nicht vom Arbeitgeber, sondern dem Programmbetreiber gewährt, so handelt es sich um Arbeitslohn von dritter Seite. Die Pauschalbesteuerung darf in diesem Fall nur durch den Dritten erfolgen.

Für mehr Wissen.
Fortbildungen im Lohnsteuerrecht
Profitieren Sie von unseren neuen informativen und praxisorientierten eLearning-Angeboten in Form von Webinaren, Online-Trainings oder Video-Tutorials. Gestalten Sie Ihre Fortbildung flexibel und praxisnah. Für Kunden des Lexikons für das Lohnbüro 2026 PLUS sind bereits vier Webinare im Jahr 2026 inklusive.
Workout after work – vielfältig in jeglicher Hinsicht. Die verschiedenen Fitnessprogramme unterscheiden sich zum Teil nur im Detail – zum Teil steckt der (steuerliche) Teufel aber gerade im Detail!
Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1 BFH-Urteil vom 07.07.2020, Az. VI R 14/18
2 vgl. hierzu im Detail: Lexikon für das Lohnbüro 2025, Firmenfitnessmitgliedschaften (Stichwortänderungen März 2025)
3 BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rz. 3
4 vgl. hierzu Lexikon für das Lohnbüro 2025, Gesundheitsförderung
5 s.o. BFH-Urteil vom 07.07.2020, Az. VI R 14/18

Quiz Lohnsteuerrecht
Jeden Monat stellen wir Ihnen spannende Fragen zum Lohnsteuerrecht. Sie testen Ihr Fachwissen und lesen gleich die richtigen Lösungen. So können Sie spielend Ihr Lohnsteuer-Wissen erweitern und sind bei aktuellen Rechtsänderungen stets auf dem neuesten Stand.

Beste Antworten.
Newsletter Arbeits- und Lohnsteuerrecht
Erhalten Sie regelmäßig Informationen zu den aktuellen Entwicklungen im Arbeits- und Lohnsteuerrecht sowie Empfehlungen zu neuen Produkten und Webinaren. Jetzt kostenlos anmelden und von den aktuellen Angeboten und Beiträgen profitieren.