Seit gut 6,5 Jahren hat der Arbeitgeber bereits die Möglichkeit, geringverdienenden Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge aufzubauen und dafür mit staatlichen Zuschüssen belohnt zu werden. Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung („BAV-Förderbetrag“) wurde zum 01.01.2018 eingeführt und sollte den Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitnehmern mit unterdurchschnittlichem Einkommen erhöhen, indem der Arbeitgeber durch die staatliche Förderung dazu motiviert wird, zusätzliche Mittel für die BAV seiner Arbeitnehmer aufzubringen. Ein erstes Resümee sollte bereits sechs Jahre später gezogen werden. Wenngleich dieses noch aussteht, lassen Sie uns dennoch einen kurzen Blick auf die bisherige Entwicklung werfen.
Liebe Leserin, lieber Leser,
mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz1 wurde eine bis dato völlig neue staatliche Förderung in Form des BAV-Förderbetrags geschaffen. Gefördert werden Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, die Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Arbeitnehmer mit geringen Einkünften leisten. 30 Prozent dieser Beiträge erhält der Arbeitgeber dann über die LSt-Anmeldung zurück, allerdings der Höhe nach begrenzt auf einen Höchstbetrag pro Arbeitnehmer. Ursprünglich reichte der Förderbetrag damit von mindestens 72 Euro (30 Prozent von 240 Euro) bis höchstens 144 Euro (30 Prozent von 480 Euro). Konkret soll der Arbeitgeber motiviert werden, Beiträge on-top, also zusätzliche Beiträge aufzubringen, weshalb die Vorschrift durch das Zusätzlichkeitskriterium nicht für Gehaltsumwandlungen greift, in denen letztendlich der Arbeitnehmer mit den Beiträgen belastet ist. Der Förderbetrag hat es als eine der wenigen Tatbestände sogar erreicht, eine eigene Kennziffer auf der LSt-Anmeldung zu erhalten. Wie Sie wissen ist das durchaus eine Herausforderung, schließlich differenziert die LSt-Anmeldung nicht gerade ausufernd und hat nur eine sehr begrenzte Anzahl an Kennzahlen. Der gesonderte Ausweis des Förderbetrags auf der LSt-Anmeldung ist der beabsichtigten Evaluierung der Maßnahme geschuldet.
So ist im Gesetzesentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz2 festgelegt, dass das Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 über die Entwicklung des BAV-Förderbetrags berichtet. Für diese Evaluierung ist es u. a. erforderlich, dass der Arbeitgeber den BAV-Förderbetrag unter einer eigenen Kennziffer angibt. Diese Angaben können damit auch in der gleichzeitig neu eingeführten amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes über das Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren ausgewiesen werden. Ob die gesetzliche Neuregelung ihren Zweck tatsächlich erfüllt? Die vorgesehene Evaluation steht noch aus. Allerdings wurde nicht tatenlos die bevorstehende Analyse abgewartet. Vielmehr blieb die Vorschrift nicht unangetastet, sondern deren Anwendungsbereich wurde bereits kurze Zeit nach dessen Einführung ausgeweitet. Mit dem Grundrentengesetz3 wurde der Koalitionsbeschluss vom 10. November 2019 umgesetzt und bereits zwei Jahre später sowohl der förderfähige Höchstbetrag sogar verdoppelt, als auch der Kreis der begünstigten Geringverdiener ausgedehnt. Damit werden nun zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 960 Euro gefördert. Den „Geringverdiener“ definiert die Vorschrift unmittelbar selbst, gekoppelt an den Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung. Während zuvor ein monatlicher Arbeitslohn von maximal 2.200 Euro möglich war, können seitdem Arbeitnehmer mit bis zu 2.575 Euro monatlich von der Vorschrift profitieren.
Durch die Verdoppelung des Höchstbetrags erwartete man sich Steuermindereinnahmen von rund 50 Millionen Euro im Jahr. Tatsächlich wurde der Förderbetrag in 2020 im Vergleich zum Vorjahr gleich für rund 285.000 Arbeitnehmer mehr geltend gemacht. Während in 2019 noch für 741.194 Arbeitnehmer ein Zuschuss beantragt wurde, waren es 2020 bereits 1.024.789. Das entspricht einem Zuwachs von 38 Prozent. Zwar steigt die Zahl der Fälle seit Einführung der Vorschrift ohnehin regelmäßig nach oben, in den übrigen Jahren aber vergleichsweise deutlich geringer.4
Ganz allgemein kommt die Vorschrift gut an: Bereits im Jahr 2019, noch im Jahr vor der Anhebung, haben 3,4 Prozent aller Arbeitgeber in Deutschland den Förderbetrag genutzt.5 Der staatliche Zuschuss für den Förderbetrag ist im Jahr 2019 gegenüber dem Vorjahr um 33 Prozent auf insgesamt 89 Millionen Euro gestiegen. Es scheint also insoweit, als würden die Pläne des Gesetzgebers aufgehen. Nicht ganz gleich waren die Anstiegszahlen durch die gesetzliche Änderung 2020 hingegen hinsichtlich der Zahl der Arbeitgeber, die sich zur Zahlung dieser zusätzlichen Altersvorsorge entschieden haben (und zugleich den Förderbetrag beantragten). Während auch hier die Zahl stets ansteigt, führte die Änderung zu keinem solch deutlichen Anstieg.6 Mag das also daran liegen, dass die Attraktivität für Arbeitgeber doch noch weiter ausbaufähig ist? Der vergleichsweise stärkere Anstieg der profitierenden Arbeitnehmer könnte auch dem gleichzeitig erfolgten Beschäftigungsaufbau geschuldet sein.
Nun, vier Jahre nach dieser Änderung, soll jedenfalls bereits erneut an denselben Schrauben gedreht werden. Zwar steht die vorgesehene Evaluation noch aus, dennoch soll die Förderung ausgeweitet werden und deren Attraktivität weiter steigen. Schließlich ist selbst bei langfristiger Einzahlung allein aus den geförderten Beiträgen mit nur relativ geringen Rentenanwartschaften zu rechnen.Mit dem seitens des BMAS und BMF vorgelegten Referentenentwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz7 soll der Höchstbetrag von inzwischen 960 Euro auf 1.200 Euro steigen. Folglich könnten jährlich 360 Euro Förderbetrag pro Arbeitnehmer generiert werden. Die speziell hierfür vorgesehene Steuerbefreiung soll wie dies bereits mit der vorangegangenen Änderung durch das Grundrentengesetz vollzogen wurde, analog dazu angehoben werden. Gleichzeitig soll erneut der Kreis der Anspruchsberechtigten angepasst werden. Da die Lohngrenzen betragsmäßig in der Vorschrift beziffert werden, führen regelmäßige Lohn- und Gehaltssteigerungen automatisch dazu, dass Arbeitnehmer aus dem Kreis der Begünstigten herausfallen. Aus diesem Grund soll sich die Änderung diesmal nicht nur auf eine bloße Anhebung der Lohngrenzen erstrecken.
Um der Problematik entgegenzuwirken ist geplant, die monatliche Einkommensgrenze dynamisch zu gestalten. Vorgesehen ist eine Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, wie sie im Steuerrecht bereits bei anderen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung praktiziert wird (z. B. § 3 Nr. 56 und 63 EStG). Die Grenze soll sich zukünftig auf 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze belaufen. Die Einkommensgrenze würde damit aktuell bei monatlich 2.718 Euro liegen, im Vergleich zur bisherigen Fassung also ein leichter Anstieg um 143 Euro.

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Sollte das Zuschussmodell also auch langfristig beibehalten werden, so würden sich damit zumindest die unvermeidbaren regelmäßigen Anpassungen der Lohngrenzen erübrigen, was der bisherigen Ausgestaltung in absoluten Zahlen immanent war. Größerer Spielraum besteht hingegen, inwieweit die Anhebung der begünstigten Beitragsleistung der Höhe nach in Zukunft erforderlich wird.
Aktuell geht also alles in Richtung „Förderung des Förderbetrags“. Gespannt bleiben können wir auf das Ergebnis der Evaluation der Vorschrift – und erst recht natürlich auf die Konsequenzen, die daraus gezogen werden.

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Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1 Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)
2 BT-Drs. 18/11286 vom 22. Februar 2017
3 Grundrentengesetz vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879)
4 vgl. BT-Drs. 20/12255, Schriftliche Frage Nr. 22 und 23
5 vgl. Alterssicherungsbericht 2020
6 2019: 68.061 Arbeitgeber, 2020: 81.934 Arbeitgeber
7 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.06.2024

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