Mehrarbeitslohn/Mehrarbeitszuschläge: Entschädigung für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit steuerpflichtig
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gehören auch Entschädigungszahlungen für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hierzu zählen nämlich alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Wird die Zahlung – so wie auch in dem hier vorliegenden Fall – als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet, unterfällt sie der Besteuerung. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten wurden, spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist es unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Denn die hier infrage stehende Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre. Grund für die Zahlung war somit nicht die einen Schadensersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers, sondern allein die Erbringung der Arbeitsleistung.
Hinweis: Wird die Entschädigungszahlung in einem Kalenderjahr geleistet und betrifft sie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, kommt die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht, da es sich in diesem Fall um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt.
(BFH-Urteil vom 14.6.2016 IX R 2/16)
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