So hilft Ihnen das „Laufbahnrecht der Bundesbeamten
In diesem Praxiskommentar wird die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung umfassend erläutert.
Das finden Sie im Kommentar zum Laufbahnrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes
Die umfassende Kommentierung der Bundeslaufbahnverordnung unter Einbeziehung der allgemeinen Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sowie der Verwaltungsvorschriften jeweils bei der betroffenen Vorschrift der BLV sind in dieser Form und Qualität einzigartig. Im Anhang sind außerdem verstreute und zum Teil schwer zugängliche, laufbahnrechtlich bedeutsame Einzelvorschriften anderer Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsregelungen sowie Geschäfts- und Verfahrensordnungen des Bundespersonalausschusses enthalten.
Ganz aktuell: Vollständiger Neuerlass der BLV 2026
Die Bundeslaufbahnverordnung wurde 2026 vollständig neu erlassen, veranlasst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2023 (Az. 2 C 18.21) zur Frage unzureichender Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen. Der Kommentar bildet diesen Neuerlass vollständig ab und erläutert alle wesentlichen Änderungen zur bisherigen BLV praxisnah:
- Vorbereitungsdienst: Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung bei zwei Pflichtmodulen; Verkürzung der Mindestdauer im höheren Dienst von 18 auf 14 Monate.
- Neue Zugangswege: Bewerberinnen und Bewerber mit dem Fortbildungsabschluss Bachelor Professional oder Master Professional erhalten erweiterte Zugangsmöglichkeiten zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes; Bewerber mit Diplom einer Berufsakademie erhalten Zugang zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes.
- Aufstieg: Erhöhung der Zulassungshöchstaltersgrenze auf 60 Jahre bei allen Aufstiegsverfahren; Absenkung der Zulassungsvoraussetzungen beim Aufstieg durch fachspezifische Qualifizierung in den gehobenen Dienst (nur noch erstes statt zweites Beförderungsamt); das Aufstiegsverfahren „fachspezifische Qualifizierung wird auch für den Aufstieg in den höheren Dienst eingerichtet.
- Laufbahnwechsel Bund/Land: Erleichterungen bei der Übernahme von Landesbeamten, Richtern, Staatsanwälten und Professoren in den Bundesdienst.
- Elternzeit: Nochmalige Konkretisierung der Berücksichtigung von Elternzeit bei laufbahnrechtlichen Probezeiten und Aufstiegsverfahren gemäß § 25 BBG.
Dieses Produkt ist besonders geeignet für
Mitarbeitende in den Personalabteilungen und Personalleiter_innen aller Bundesbehörden oder diesen gleichgestellten Einrichtungen, die sich mit laufbahnrechtlichen Fragestellungen beschäftigen.