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Tischreservierung und Kontaktpersonenermittlung in der Gastronomie - Änderung der Bekanntmachung „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie“

Rita Cornmark

28.5.2020

Das zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entwickelte Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Gastronomiebetrieben wurde mit Wirkung ab dem 26.Mai 2020 geändert. Modifiziert wurden die Vorgaben zur Tischreservierung, zur Sicherstellung der Kontaktpersonenermittlung sowie zum Datenschutz.

 

  • Tischreservierung im Innenbereich ist grundsätzlich erforderlich d. h., in Ausnahmefällen könnte ein Tisch auch ohne vorherige Reservierung vergeben werden.
  • Unzulässig bleibt nach wie vor eine Gruppenreservierung von mehreren Tischen.
  • Detaillierter geregelt wurde die Sicherstellung der Kontaktpersonenermittlung.
  • Konkretisiert wurden die mit der Datenerhebung einhergehenden Anforderungen an den Schutz der Daten der Gäste.

Die aktuelle Bekanntmachung vom 25. Mai 2020 finden Sie hier. https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-291/

Die Bekanntmachung vom 14. Mai 2020 finden Sie hier:  https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-270/

 

Gegenüberstellung der Änderungen

 

Bisherige Regelung

Neue Reglung

 

1.a) Nr. 3.2.3

  • Tische im Innenbereich sind vorab zu reservieren.

 

  • Gruppenreservierung für mehrere Tische ist unzulässig.

 

  • Bei Spontanbesuchen werden Kontaktdaten einer Hauptperson (Namen, Personenzahl, Uhrzeit) aufgenommen.

1.a) Nr. 3.2.3

  • Tische im Innenbereich sind grundsätzlich vorab zu reservieren.

 

  • Gruppenreservierung für mehrere Tische ist unzulässig.

 

  • Auch bei Spontanbesuchen sind Kontaktdaten entsprechend Nr. 3.2.9 aufzunehmen

 

1.b) Nr. 3.2.9

Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID‑19‑Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, sollte eine Gästeliste

mit Angaben

  • von Namen,
  • Telefonnummern und
  • Zeitraum des Aufenthaltes

geführt werden.

 

 

Die Gästeliste ist so zu führen und zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können.

 

 

 

 

Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten.

1.b) Nr. 3.2.9

Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben

  • von Namen und
  • sicherer Erreichbarkeit (Telefonnr. oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift)
  • einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes zu führen.

Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen.

 

Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass

  • Dritte sie nicht einsehen können und
  • die Daten vor unbefugteroder unrechtmäßiger Verarbeitung und
  • vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung

geschützt sind.

 

Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten.

Der Gastgeber hat den Gast bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise zu informieren.

 

Tipp: Hygienekonzept konkret

Eine Zusammenfassung zu den „Gemeinsamen Handlungsempfehlungen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zum Wiederhochfahren der gastgewerblichen Betriebe“ mit einer übersichtlichen Checkliste zum Download finden Sie hier.

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