Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen.
Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen veröffentlicht.
Neben der geplanten Neuregelung zur Stärkung der Amtsgerichte in Zivilsachen sollen bei den Landgerichten u.a. die Zuständigkeiten mit Blick auf den Primärrechtsschutz in Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sowie der Sekundärrechtschutz im Unter- und Oberschwellenbereich (Schadenersatzansprüche) verankert werden.
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Dazu ist geplant im § 71 Gerichtsverfassungsgesetz einen zusätzlichen Absatz 8 einzufügen:
„§ 71 Abs.8 GVG: In Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt.“
§ 72a GVG regelt die Einrichtung der Zivilkammern bei den Landgerichten. In Bezug auf die neue geplante Zuständigkeit ist vorgesehen, auch eine Zivilkammer für Vergabeverfahren zu installieren.
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§ 72a Abs. 1GVG soll daher wie folgt ergänzt werden:
§ 72a Abs. 1 Nr. 8 „Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen, soweit sich nicht aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine andere Zuständigkeit ergibt“.
Durch die geplante Regelung wird klargestellt, dass die Zuständigkeiten hinsichtlich des Rechtsschutzes für Vergabeverfahren nach dem 4. Teil des GWG (Oberschwellenbereich) nicht berührt werden und weiterhin bei den Vergabekammern bzw. bei den Oberlandesgerichten verbleiben.
Verfasser: Dietmar Altus
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