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Änderungsgesetz zum SaubFahrzeugBeschG im Bundesgesetzblatt verkündet

Informationen und wichtige Hinweise zur praktischen Anwendung des SaubFahrzeugBeschG.

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Das Änderungsgesetz zum Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz vom 20.5.2024 wurde am 27.5.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Zu den Inhalten wird auf den Newsletter vom 2.4.2024 verwiesen. Im vorliegenden Beitrag wird auf den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 25.7.2023 eingegangen, in dem die Kammer wichtige Hinweise zur praktischen Anwendung des SaubFahrzeugBeschG gegeben hat.

Im zugrunde liegenden Fall schrieb der Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag über die Ausführung des Briefversands im Wege eines offenen Verfahrens europaweit aus. In den Vergabeunterlagen gab der Auftraggeber die sich aus dem SaubFahrzeugBeschG ergebenden Mindestziele konkret vor. Im Verlauf des Verfahrens kam es zum Streit darüber, ob das SaubFahrzeugBeschG im konkreten Fall überhaupt anwendbar sei, da neben der Beförderung auch weitere Leistungen (wie z.B. die Frankierung von Briefen) Auftragsgegenstand seien und es zudem dem Auftragnehmer überlassen bleibe, ob er den wesentlichen Teil der Beförderung mit Fahrrädern oder zu Fuß durchführe. Darüber hinaus kam die Frage auf, ob der Auftraggeber im konkreten Verfahren die sich aus dem SaubFahrzeugBeschG ergebenden Mindestziele fordern durfte.

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Zum ersten Punkt hat die Vergabekammer Südbayern festgestellt, dass der sachliche Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG auch bei Dienstleistungsaufträgen eröffnet sei, wenn nur Teilbereiche des Auftrags den in der Tabelle der Anlage 2 aufgeführten CPV-Referenznummern zugeordnet werden können. Die Zielsetzungen des Gesetzes und der zu Grunde liegenden EU-Richtlinie 2019/1161 (Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor sowie Stimulierung des Marktes für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge) sprächen für ein weites Verständnis des Anwendungsbereichs, da nur so die angestrebten Ziele umgesetzt werden könnten.

Zum zweiten Punkt stellte die Vergabekammer Südbayern fest, dass der Auftraggeber die Einhaltung der sich aus dem SaubFahrzeugBeschG ergebenden Mindestziele in der vorliegenden Ausschreibung vorgeben durfte. § 5 Abs. 1 S. 1 SaubFahrzeugBeschG sehe zwar vor, dass öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen die für den jeweiligen Referenzzeitraum nach § 6 festgelegten Mindestziele insgesamt einzuhalten haben. Damit sei eine Regelung zur bundesweiten und flexiblen Umsetzung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe (sog. Bundesquote) im Gegensatz zu dem Modell einer Mindestzielanwendung für jede einzelne Beschaffung festgelegt worden. Der dadurch prinzipiell eröffnete Ermessensspielraum sei gegenwärtig jedoch mangels Regelungen vom Bund oder den Bundesländern erheblich eingeschränkt. Das SaubFahrzeugBeschG sehe vor, dass die Bundesländer einerseits zulassen können, dass öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber die jeweils für einen Referenzzeitraum festgelegten Mindestziele nicht einhalten müssen, wenn die Mindestziele bereits durch andere öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber innerhalb des Bundeslandes übererfüllt werden, vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 SaubFahrzeugBeschG. Andererseits können sie auch Vereinbarungen mit den jeweiligen Branchenverbänden zur Einhaltung der Mindestziele abschließen, vgl. § 5 Abs. 2 S. 3 SaubFahrzeugBeschG. Die Bundesländer haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen und zu überwachen. Es obliege daher ihnen, die Einhaltung der Mindestziele eigenverantwortlich zu regeln und sicherzustellen. Bislang seien jedoch noch keine Regelungen zur Einhaltung der Mindestziele geschaffen oder Branchenvereinbarungen abgeschlossen worden, sodass die einzelnen öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber bei ihren Beschaffungen im jeweiligen Referenzzeitraum die vorgegebenen Mindestziele einhalten müssen. Ein Ermessensspielraum bestehe für den einzelnen öffentlichen Auftraggeber bzw. Sektorenauftraggeber auf der Grundlage der gegenwärtigen Lage nur insoweit, dass dieser entscheiden könne, durch welche konkreten Beschaffungen und Dienstleistungen er die Mindestzielvorgabe einhalten möchte.

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Rudolf Ley

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