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Angabe von Höchstmengen bei Rahmenvereinbarungen

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Newsletter Juni, Ausgabe 13/2021:

Mit einer richtungweisenden Entscheidung sorgt der EuGH für Rechtsklarheit

EuGH, Urteil vom 17.06.2021 – C-23/20

Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens eines dänischen Gerichts hat der EuGH nun entschieden, dass öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung sowohl die Schätzmenge und/oder den Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben haben. Gleichzeitig verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist.

Damit setzt der EuGH einen Schlusspunkt unter eine bereits seit Dezember 2018 andauernde kontroverse Diskussion um die Frage, ob nun eine Höchstmenge in der Bekanntmachung anzugeben ist oder nicht (siehe Urteil des EuGH vom 19.12.2018 – Rs. C 2016/17).

Während noch die Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 19.07.2019 - VK 1 – 39/19 sowie das Berliner Kammergericht mit Beschluss vom 20.03.2020 – Verg – 7/19 entschieden, eine Pflicht zur Angabe von Höchstmengen/-werten lasse sich den Vergaberichtlinien nicht entnehmen, sieht dies der EuGH nun anders.

Zur Begründung führt der Gerichtshof an, dass zwar der Wortlaut des Artikel 33 RL 2014/24/EU eine solche Pflicht nicht eindeutig vorgebe. Aus der Gesamtschau der Richtlinie, insbesondere aus den das Vergaberecht prägenden Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung müsse jedoch auf eine dementsprechende Angabepflicht geschlossen werden.

Mag diese Entscheidung zum Teil überraschen, sorgt sie jedenfalls für Rechtsklarheit. Allerdings bleiben Fragen der Praxis leider ungelöst.

Vor allem wird man sich damit auseinandersetzen müssen, wie sich die Entscheidung auf Auftragsänderungen (§ 132 GWB) sowie das Missbrauchsverbot (§ 21 Abs. 1 VgV) auswirkt. Denn die Aussage, dass die Rahmenvereinbarung mit Erreichen der Höchstgrenze ihre Wirksamkeit verliert, dürfte in Bezug auf Erweiterungen und auch die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung nicht ganz ohne Sprengkraft sein.

Hoffnung macht jedenfalls die Tatsache, dass auch für Rahmenvereinbarungen die Erweiterungsmöglichkeiten des § 132 GWB gelten. Allerdings wird man vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung als öffentlicher Auftraggeber gute Gründe dokumentieren müssen.

Praxistipp:
Öffentlichen Auftraggebern ist zu empfehlen, schon in den Vergabeunterlagen der ursprünglichen Ausschreibung mit Optionen und Überprüfungsklauseln zu arbeiten. So ist man während der Vertragslaufzeit auf der sicheren Seite.

Weiterführender Link: EuGH, Urteil vom 17.06.2021 – C-23/20

Hans-Peter Müller

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