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Anpassung des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen

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Newsletter Mai, Ausgabe 10/2021:

Das Bundeswirtschaftsministerium veröffentlichte einen Referentenentwurf zur Novellierung der VO PR Nr. 30/53.

Die hoheitlich ausgestalteten Regelungen der VO PR Nr. 30/53 wirken für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens unmittelbar auf die Gestaltung der Preise. Sie stellen damit „Wirtschaftsordnungsrecht“ dar. Die Regelungen sind für öffentliche Auftraggeber und Anbieter gleichermaßen bindend.

Während der Marktpreisvorrang der Verordnung dem Anbieter einen angemessenen Ertrag für seine Leistung garantiert, sorgt der Höchstpreischarakter der Vorschrift für die Gewährleistung der Angemessenheit der Preise selbst.

Dort, wo ein Anbieter keinen Marktpreis i.S.d. Verordnung für die vom öffentlichen Auftraggeber nachgefragte Leistung nachweisen kann, kommen Selbstkostenpreise zur Anwendung. Diese sind nach den Kalkulationsvorgaben der Leitsätze für die Ermittlung von Preisen aufgrund von Selbstkosten (LSP) zu bestimmen.

Seit ihrem Erlass im Jahre 1953 hat die Verordnung kaum Änderungen erfahren. Mittlerweile haben sich jedoch z.T. spürbare Änderungen in mit dem Preisrecht verknüpften Rechtsgebieten, z.B. dem Vergaberecht, dem Handels-/Bilanzrecht und dem Steuerrecht ergeben, die eine Anpassung des Preisrechtes erforderlich machen.

Entsprechend hat sich das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entschlossen, die Verordnung anzupassen. Dabei handelt es sich um eine „Minimalinvasion“, die zunächst die drängendsten Probleme der Praxis lösen soll:

Folgende Anpassungen sind laut Referentenentwurf geplant:

  • Merkmale des Marktpreises i.S.d. der Verordnung sind die Marktgängigkeit der nachgefragten Leistung sowie die Verkehrsüblichkeit deren Preises

  • Klarstellung in § 4 der Verordnung, dass sich ein Marktpreis sowohl auf einem allgemeinen Markt als auch auf einem durch Ausschreibung gebildeten besonderen (Ausschreibungs-)Markt bilden kann

  • Voraussetzungen der Verkehrsüblichkeit des Preises im Rahmen von Ausschreibungen

  • Klarstellung, dass eine bereits auf dem allgemeinen Markt nachgewiesene Verkehrsüblichkeit des Preises auch für den Ausschreibungsmarkt gilt

  • Das Aufgreifen einer Preisprüfung durch die zuständige Preisbehörde der Länder (Bezirksregierungen/Regierungspräsidien) setzt eine Ermessensentscheidung voraus

  • Anpassung von Begrifflichkeiten und (kostenrechnerischen) Definitionen in den Kalkulationsvorschriften für Selbstkostenpreise (LSP)

  • Im Falle von Selbstkosten Einführung einer Rückgriffsmöglichkeit zur Gewinnbestimmung auf die „übliche Vergütung“ i.S.d. des Werkvertragsrechtes des BGB

Der Entwurf wurde zunächst in einer Expertengruppe erarbeitet und befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Länder und Verbände werden ebenfalls angehört.

Stellungnahmen können bis zum 26.5.2021 an das Bundeswirtschaftsministerium geleitet werden.

Mit dem Inkrafttreten der Neufassung kann möglicherweise bis Ende 2021 gerechnet werden.

Verfasser: Hans-Peter Müller


Anlage: Referentenentwurf PR 30/53

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