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Auch der Bund erhöht Wertgrenzen für Direktaufträge

Das Bundeskabinett hat am 11.12.2024 für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge nach § 14 UVgO von 1.000 auf 15.000 Euro beschlossen (Pressemitteilung des BMWK vom 11.12.2024)

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Bis zu dieser Höhe müssen Vergabestellen des Bundes bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kein Vergabeverfahren durchführen. Die Erhöhung wird auf ein Jahr befristet, bis eine (geplante) Neuregelung in der UVgO in Kraft tritt.

Daneben werden die krisenbedingt von 3.000 auf 5.000 bzw. 8.000 Euro angehobenen Direktauftragswertgrenzen für den Baubereich um ein Jahr verlängert. Eine allgemeine Erhöhung der Direktauftragswertgrenze auch für die Vergabe von Bauleistungen wird vom zuständigen Bauministerium im „Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen“ zur Diskussion gestellt. In diesem Ausschuss werden die Vergabeverfahrensregeln für den Baubereich zwischen Bund, Ländern und Verbänden beraten und beschlossen.

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Geregelt wird die Anhebung der Wertgrenzen in den „Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung der Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich“, deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch aussteht.

Verfasser: Rudolf Ley

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