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Bayern beschließt höhere Wertgrenzen bei der Auftragsvergabe

Am 1.1.2025 treten in Bayern hohe Wertgrenzen für Direktaufträge sowie Verhandlungsvergaben/Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte in Kraft.

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Die Wertgrenzen gelten einheitlich für staatliche und kommunale Auftraggeber wie auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. des Art. 105 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung. Die neuen Wertgrenzen sind bis zum 31.12.2029 befristet.

Neue Wertgrenzen bei der Vergabe von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen

  • Direktaufträge nach § 14 UVgO: 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer
  • Verhandlungsvergaben und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb: Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (z.Zt. 221.000 Euro1 ohne Umsatzsteuer)

Neue Wertgrenzen bei der Vergabe von Bauleistungen

  • Direktaufträge nach § 3a Abs. 4 VOB/A (Abschnitt 1): 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer
  • Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb: 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer

Die Anhebung der Wertgrenzen beschloss der Bayerische Landtag am 10.12.2024 im Rahmen des Zweiten Bayerischen Modernisierungsgesetzes. Als Regelungsstandort wurde das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) gewählt, das bei dieser Gelegenheit in Bayerisches Gesetz über wirtschaft- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) umbenannt wurde. In das Gesetz wurde ein neuer Teil 3 „Vergaberechtliche Vorschriften“ eingefügt.

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Das Gesetz sieht zur Vermeidung des Missbrauchs der Wertgrenzen und zum Schutz des Wettbewerbs vor, dass Aufträge nicht mit dem Ziel aufgespalten werden dürfen, eine Überschreitung vergaberechtlicher Wertgrenzen zu vermeiden.

Außerdem wird in dem Gesetz klargestellt, dass trotz Nichterreichen der jeweiligen Wertgrenze andere, strengere Verfahrensarten angewendet werden können. Dies soll der Gestaltungsfreiheit und Beschaffungsautonomie des Auftraggebers Rechnung tragen.

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Ein Auszug aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 19/3617), der vom Landtag insoweit unverändert angenommen wurde, ist als Anlage beigefügt.

Verfasser: Rudolf Ley


1 Für soziale und andere besondere Dienstleistungsaufträge gemäß § 130 GWB beträgt der Schwellenwert 750.000 Euro ohne Umsatzsteuer

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