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Beschluss der EU-Kommission über die Festlegung für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays

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Die EU-Kommission hat am 27. November 2020 einen Beschluss zum EU-Umweltzeichen für elektronische Displays veröffentlicht. Mit dem Beschluss werden die Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays fixiert1.

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Die Produktgruppe „elektronische Displays“ umfasst

  • Fernsehgeräte
  • Monitore und
  • digitale Signage-Displays

Nach der Definition des Artikels 2 des Beschlusses bezeichnet

  • ein elektronisches Display einen Anzeigenschirm mit zugehöriger Elektronik, dessen Hauptfunktion die Anzeige visueller Informationen von drahtgebundenen oder draht­losen Quellen ist,

  • ein digitales Signage-Display ein elektronisches Display, das hauptsächlich dafür bestimmt ist, von vielen Personen außerhalb einer Büroumgebung betrachtet zu werden.

  • Ein Monitor oder Computermonitor bezeichnet ein elektronisches Display, das zur nahen Betrachtung durch eine Person, z.B. an einem Bürotisch bestimmt ist.

  • Ein Fernsehgerät bezeichnet ein elektronisches Display, dessen Hauptfunktion der Empfang und die Anzeige audiovisueller Signale ist und aus einem elektronischen Display und einem oder mehreren Signalempfängern besteht.

  • Ein Signalempfänger (Tuner /Receiver) bezeichnet eine elektronische Schaltung, die Fernsehsendesignale (terrestrische digitale Signale oder Satellitensignale) erkennt und die Wahl eines Fernsehkanals aus einer Gruppe von Rundfunkkanälen ermöglicht.

Damit ein Produkt gemäß der VO (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „elektronische Displays“ erhalten kann, muss es den Begriffsbestimmungen entsprechen und den Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays entsprechen. Die Kriterien für die Vergabe und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen haben bis zum 31. Dezember 2028 Gültigkeit.

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays liegen schwerpunktmäßig auf den wichtigsten Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit dem Lebensweg der Produkte und auf der Förderung der Belange der Kreislaufwirtschaft. Sie zielen auf die Förderung von Produkten ab, die

  • energieeffizient,
  • reparierbar und
  • leicht demontierbar sind.

Damit soll insbesondere die Rückgewinnung von Ressourcen am Ende der Nutzungsdauer erleichtert werden.

Die Anforderungen an die Kriterien beinhalten u.a. Folgendes:

  • Festlegung von Anforderungen an den Energieverbrauch in Anlehnung an die besten verfügbaren Energieeffizienzklassen und von Grenzwerten für den höchstzulässigen Energieverbrauch;

  • Festlegung von Stromsparanforderungen;

  • Anerkennung und Honorierung von Produkten mit geringem Einsatz von gefährlichen Stoffen;

  • Festlegung von Anforderungen zur Gewährleistung eines Mindestgehalts an Post-Consumer-Recyclingkunststoffen;2

  • Festlegung von Anforderungen zur Gewährleistung der Reparierbarkeit durch eine entsprechende Gestaltung des Produkts und der Verfügbarkeit von Reparaturanleitungen, Reparaturinformationen und Ersatzteilen;

  • Festlegung von Anforderungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung unter Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit, Einschränkung der Materialauswahl und Förderung einer leicht demontierbaren Gestaltung;

  • Festlegung von Anforderungen an die soziale Verantwortung der Unternehmen im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen bei der Herstellung und der Beschaffung von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.

Die Prüfkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens orientieren sich neben den materiellen Kriterienanforderungen3 auch an sozialen Anforderungen, wie z.B.

  • den Arbeitsbedingungen bei der Herstellung auf der Grundlage der ILO-Kernarbeitsnormen4und
  • Anforderungen an eine Information für die Nutzer5, die Hinweise zur umweltgerechten Nutzung und Entsorgung enthalten müssen.

Verfasser: Dietmar Altus


Anlage:
EU-2020-1804-DE Elektronische Displays


1 Beschluss (EU) 2020/1804 der Kommission v. 27.11.2020, Amtsblatt der Europäischen Union v. 1.12.2020 L 402/73

2 Die gesamte Kunststoffproduktion in Deutschland betrug im Jahr 2017 14,4 Millionen Tonnen. In den deutschen Markt gelangten davon 11,8 Millionen Tonnen in Form von Kunststoffprodukten, zum Beispiel als Verpackungen (26,5 Prozent), Bauprodukte (22,4 Prozent) oder in Fahrzeugen (9,3 Prozent) und Elektrogeräten (8,0 Prozent). Als Abfall kamen 6,15 Millionen Tonnen Kunststoffabfälle zurück, davon waren 5,2 Millionen Tonnen Post-Consumer-Abfälle, also Abfall, der bei Verbraucherinnen und Verbrauchern entsteht. Diese Abfälle stehen beispielsweise für eine Verwertung zu Post-Consumer-Rezyklat, das als Rohstoff für die Kunststoffproduktion verwendet werden kann, zur Verfügung. Die Einsatzquote von Post-Consumer-Rezyklat an der gesamten Kunststoffproduktion in Deutschland beträgt 5,6 Prozent. Zusammen mit den Rezyklaten, die beim Recycling von Herstellungsabfällen aus der Industrie entstehen, ergeben sich insgesamt 12,3 Prozent Rezyklateinsatz. Quelle: Umweltbundesamt, Recycling: Verbesserungsbedarf bei Kunststoffabfällen | Umweltbundesamt; https://www.umweltbundesamt.de/themen/recycling-verbesserungsbedarf; aufgerufen am 06.03.2021

3 Kriterium 1, Energieverbrauch
Kriterium 2, Verbotene/Beschränkungen unterliegende Stoffe
Kriterium 3, Reparierbarkeit und Herstellergarantie,
Kriterium 4, Entsorgung

4 Kriterium 5, Soziale Verantwortung der Unternehmen

5 Kriterium 6, Informationskriterien

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