Nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) auf Zugang zur Wertungsbegründung des von ihm selbst abgegebenen Angebots.
Der Fall
Die Klägerin beteiligte sich mit der Einreichung von Angeboten zu zwei Losen an einem europaweiten offenen Verfahren der beklagten Bundesagentur für Arbeit. Die Beklagte teilte der Klägerin nach Bewertung der eingegangenen Angebote mit, ihre Angebote kämen nicht für einen Zuschlag in Betracht, weil sie nicht die Mindestanforderungen erfüllten. Der Aufforderung der Klägerin, ihr die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen, kam die Beklagte nicht nach. Eine differenziertere Mitteilung der Bewertungsergebnisse über die bereits erteilte Auskunft nach § 134 GWB hinaus werde nicht erfolgen.
Ein Nachprüfungsverfahren leitete die Klägerin nicht ein, beantragte jedoch nach dem IFG die Mitteilung der Dokumentation der begründeten Bewertung ihrer Angebote. Die Beklagte teilte ihr daraufhin zwar die Einzelbewertungen in den Wertungsbereichen mit, eine Bekanntgabe der Wertungsbegründungen lehnte sie unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Angebote und deren Bewertung im Vergabeverfahren jedoch ab.
Die von der Klägerin erhobene Klage gegen den ablehnenden Bescheid wies das Verwaltungsgericht Ansbach ab. Der Verwaltungsgerichtshof München (siehe dazu Newsletter vom 19.8.2024) hat dieses Urteil abgeändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer Angebote zu gewähren.
Vergabehandbuch für Lieferungen und Dienstleistungen online
Leitfaden durch das Verfahren, Ablaufschemata, Formularsammlung und alle wichtigen Vorschriften
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Die von der Beklagten eingelegte Revision beim Bundesverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg. In seiner Pressemitteilung fasste das Gericht die Gründe wie folgt zusammen:
„Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof das Informationsfreiheitsgesetz für anwendbar gehalten, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen. Seine Auffassung, § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) stehe der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung bezweckt ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstreckt diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots kann sie deshalb nicht entgegengehalten werden. Eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters ist nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts damit nicht verbunden, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre.“
Handbuch für die IT-Beschaffung online
GWB, VgV, EVB-IT rechtssicher anwenden
Zusätzliche Hinweise
Das Bundesverwaltungsgericht prüfte zunächst, ob das IFG im vorliegenden Fall nach § 1 Abs. 3 IFG durch Normen verdrängt wird, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG abstrakt-identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen. Hierzu stellt das Gericht fest, dass die vergaberechtlichen Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV (Wahrung der Vertraulichkeit), § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV (Unterrichtung der Bewerber und Bieter), § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) und § 165 GWB (Akteneinsichtsrecht) nicht gegenüber dem Informationsanspruch aus dem IFG vorrangig sind.
Im zweiten Schritt prüfte das Gericht, ob ein Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV vorliegt. Im Ausgangspunkt bestätigt das Gericht dabei seine bisherige Rechtsauffassung, dass auch unter der Geltung des IFG geheim bleibe, was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden müsse.
Im vorliegenden Fall liege jedoch kein Ausschlussgrund vor, da die beantragten Informationen nach Auskunft der Beklagten keinen Bezug zu vertraulichen Inhalten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Bieter aufwiesen. Aus dem systematischen Zusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vertraulichkeitsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ergebe sich, dass sie allein dem Schutz der genannten Informationen gegenüber Dritten diene, jedoch nicht dem jeweiligen Bieter im Hinblick auf Informationen entgegengehalten werden könne, die sein eigenes Angebot betreffen.
Das Bundesverwaltungsgericht stimmte darüber hinaus der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München zu, der eine Wettbewerbsverzerrung insbesondere auch nicht in der Motivation eines Bieters gesehen hatte, anhand der Kenntnis der Gründe für die Wertung des eigenen Angebots die Qualität künftiger Angebote verbessern zu können. Damit könne aus rechtlicher Sicht schon deshalb kein Wettbewerbsvorteil begründet werden, weil ein entsprechender Anspruch auf Informationszugang auch anderen teilnehmenden Unternehmen zustünde.
Verfasser: Rudolf Ley