Die Ministerpräsidentenkonferenz hat in einer Besprechung mit dem Bundeskanzler am 4.12.2025 die föderale Modernisierungsagenda beschlossen, die auch wichtige Maßnahmen zur Vereinfachung des Vergaberechts umfasst.
Während die drei Bausteine der laufenden Vergaberechtsreform – das Vergabebeschleunigungsgesetz, das Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr sowie das Bundestariftreuegesetz – noch im Bundestag anhängig sind, haben die Ministerpräsidentin und Ministerpräsidenten der Länder in der Besprechung mit dem Bundeskanzler am 4.12.2025 schon ein weitergehendes Maßnahmenpaket zur Vereinfachung des Vergaberechts geschnürt.
Diese Maßnahmen gehören zu einem von fünf Leitthemen der dort beschlossenen föderalen Modernisierungsagenda, deren konsequente und zeitnahe Umsetzung nun vorgesehen ist.
Im Einzelnen enthält die Agenda folgende Maßnahmen zur Vereinfachung des Vergaberechts:
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1. Vereinfachung der Unterschwellenvergabeverordnung
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird substantiell vereinfacht und die Vergabe von Aufträgen in der Unterschwelle dadurch deutlich beschleunigt. Die UVgO wird in den Ländern möglichst einheitlich angewendet. Bund und Länder überarbeiten bis spätestens 31.12.2026 die UVgO. Hierfür legt der Bund in Abstimmung mit den Ländern bis spätestens 30.6.2026 einen Vorschlag vor. Die Länder passen anlässlich der Neuüberarbeitung ihre Vorgaben bis 30.6.2027 an. Länderspezifische Abweichungen sollen nach Möglichkeit vermieden werden.
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2. Wertgrenzen
Bund und Länder werden prüfen, ob im Bereich der Unterschwellenvergabe die Wertgrenze für Direktaufträge von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen in jeweils eigener Zuständigkeit einheitlich deutlich angehoben werden kann mit dem Ziel, diese auf möglichst hohem Niveau festzulegen. Erhöhung der Wertgrenzen in § 14 UVgO i.R.d. Überarbeitung der UVgO in 2026; Anpassung von § 3a VOB/A und ggf. in landesrechtlichen Regelungen spätestens in 2026.

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3. Einheitliche Formulare
Bund und Länder entwickeln einheitliche Formulare und Formularvorlagen, insbesondere für Eigenerklärungen und Eignungsnachweise. Einsetzung einer Arbeitsgruppe von Bund, Ländern, Kommunalen Spitzenverbänden und Wirtschaftsvertretungen zeitnah in 2026, Erarbeitung digitaler und schnittstellenfähiger Lösungen.
4. Nachweis durch Eigenerklärung
Bund und Länder verständigen sich darauf, bis zum 31.12.2027 Nachweismöglichkeiten durch Eigenerklärungen auszuweiten und die Geltungsdauer und Verfügbarkeit von Eigen-erklärungen und sonstigen Nachweisen wesentlich zu erhöhen. Konkret sollen:
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Eigenerklärungen und Nachweise zentral auf einer digitalen Plattform hinterlegt werden können,
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bereits abgegebene Erklärungen mindestens binnen eines Jahres nicht erneut ab-gegeben werden müssen,
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automatisierte Abfragen von Eignungsnachweisen (z. B. Gewerbeerlaubnis) erweitert werden, auch über den digitalen Marktplatz Deutschland.
5. Hürden für Dringlichkeitsvergaben senken
Die Hürden für Dringlichkeitsvergaben in der UVgO werden gesenkt. Ein vereinfachtes Krisenvergaberecht wird eingeführt. Bund und Länder setzen dies i.R.d. Überarbeitung der UVgO in 2026 um. Der Bund setzt sich darüber hinaus dafür ein, dass eine verschuldensunabhängige Dringlichkeitsvergabe zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge auch im Rahmen der Funktionsgewährleistungspflicht auf EU-Ebene (nach Art. 14 AEUV) ermöglicht wird.
6. E-Rechnungsplattform
Bund und Länder verständigen sich auf die Nutzung einer gemeinsamen E-Rechnungsplatt-form.
7. Digitaler Marktplatz Deutschland
Der Bund stellt bis zum 31.12.2027 mit dem digitalen Marktplatz Deutschland in Abstimmung mit den Ländern eine gemeinsame Plattform bereit, über die öffentliche Auftraggeber Vergabeverfahren datenbasiert, vernetzt und unter Einsatz künstlicher Intelligenz durchführen können und konsolidiert damit die E-Vergabeplattformen.
8. Einsatz von KI bei der Vergabe
Mit dem digitalen Marktplatz Deutschland stellt der Bund Basiskomponenten und KI-gestützte Unterstützungsdienste bereit. Der Einsatz von KI-Lösungen bei Vergaben und der Erstellung von Vergabeunterlagen auf Bundes- und Landesebene wird bis 31.12.2026 erprobt und ermöglicht, um die Verfahrensdauer auch bei komplexen Ausschreibungen deutlich zu reduzieren und Vergabeprozesse effizienter durchführen zu können.
9. Begrenzung der Prüffrist
Sofern Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich in den Landesvorschriften bestehen, wird die Prüffrist einheitlich auf höchstens 5 Wochen begrenzt. Die Länder passen jeweils ihre Regelungen bis spätestens 31.12.2026 an.
10. Angleichung Vergaberecht für Bauleistungen
Bund und Länder streben eine Angleichung des Vergaberechts (an die Regelungen zu Dienst- und Lieferleistungen) auch für Bauleistungen bis spätestens 31.12.2027 an.
11. Zentrale Vergabestellen
Bund und Länder forcieren bis spätestens 31.12.2027 die Einrichtung zentraler Vergabestellen und verstärken die Nutzung von Vergabestellen anderer Behörden oder Dienstleister. Zudem ermöglichen sie die nachträgliche Erweiterung des Kreises der Bezugsberechtigten von Rahmenvereinbarungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Anpassung von § 15 Abs. 3 Satz 2 UVgO und § 4a Abs. 2 VOB/A
12. Vereinfachungen auf EU-Ebene
Die Bundesregierung setzt sich unter Einbeziehung der Länder bei der anstehenden Reform der EU-Vergaberichtlinien für deutliche Vereinfachungen ein, hierzu zählt insbesondere
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Reduzierung der Zahl vergaberechtlicher Sektorregelungen
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Vereinfachungen für kleinere und mittlere Auftraggeber (bis NUTS3-Level)
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nachträgliche Erweiterung des Kreises der Bezugsberechtigten von Rahmenvereinbarungen
13. Gemeinsames Vergabegesetzbuch
Im Zuge der Umsetzung der überarbeiteten EU-Vergaberichtlinien prüfen Bund und Länder bis 31.12.2026 die Bündelung aller Bundesregelungen im Oberschwellenbereich in einem gemeinsamen Vergabegesetzbuch.
14. Schwellenwerte auf EU-Ebene
Zudem setzen sich Bund und Länder gegenüber der EU-Kommission dafür ein, dass die Schwellenwerte für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf EU-Ebene zeitnah deutlich angehoben werden.
Die gesamte am 4.12.2025 beschlossene Modernisierungsagenda finden Sie hier. Die vorstehend aufgeführten Maßnahmen finden sich auf den Seiten 28 bis 30.
Fazit:
Das vereinbarte Maßnahmenpaket zur Vereinfachung des Vergaberechts wirkt insgesamt ambitioniert und umfasst viele praxisrelevante Vorhaben. Zugleich sind jedoch viele der vorgesehenen Maßnahmen vergleichsweise offen formuliert; vielfach ist von prüfen, anstreben oder sich-einsetzen die Rede. Die Erfahrung zeigt, dass derartige wohlmeinende Ansätze im föderalen Gefüge nicht selten an Durchsetzungskraft verlieren.
Unabhängig von diesem Vorbehalt sind folgende Punkte hervorzuheben:
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Es liegt nun ein grober Zeitplan für die Novellierung der UVgO vor, die Ende 2026 abgeschlossen werden soll. Der Reformspielraum ist im Anwendungsbereich der UVgO ist ungleich größer als im Oberschwellenbereich, wo die EU-Vergaberichtlinien Grenzen setzen. Mit Blick auf die beabsichtigte Festlegung der Wertgrenze für Direktaufträge nach § 14 UVgO auf einem möglichst hohen Niveau bleibt zu hoffen, dass hierbei mit Augenmaß vorgegangen wird, um eine weitere Erosion des Unterschwellenvergaberechts und damit letztlich des Wettbewerbs zu vermeiden. Von erheblicher praktischer Bedeutung dürfte zudem die geplante Absenkung der Hürden für Dringlichkeitsvergaben sein, da die Voraussetzungen hierfür in der UVgO bislang – wenngleich weniger strikt als in der VgV – dennoch vergleichsweise eng gefasst sind. Mit Spannung zu erwarten ist ferner die Einführung eines Krisenvergaberechts, um künftig nicht mehr – wie bisher – etwa bei Naturkatastrophen auf ad-hoc-Regelungen im Erlasswege angewiesen zu sein. Ebenfalls zu begrüßen ist die geplante Ausweitung der Nachweismöglichkeiten durch Eigenerklärungen, da hierdurch der bürokratische Aufwand insbesondere für Unternehmen spürbar reduziert werden kann. Unklar erscheint allerdings, warum für diese Maßnahme eine Umsetzung erst bis zum 31.12.2027 vorgesehen ist; sachgerecht wäre vielmehr eine Realisierung bereits im Rahmen der UVgO-Reform selbst.
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Ein weiterer bedeutsamer Maßnahmenkomplex betrifft die Vereinheitlichung des vergaberechtlichen Rechtsrahmens. Insbesondere von kommunaler Seite wird seit Langem gefordert, das Vergaberecht für Liefer- und Dienstleistungen einerseits sowie für Bauleistungen andererseits zusammenzuführen bzw. künftig auf die VOB/A zu verzichten. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass das Beharrungsvermögen der Bauwirtschaft in Bezug auf die VOB/A ausgesprochen ausgeprägt ist und entsprechende Harmonisierungsbestrebungen bislang stets gescheitert sind.
Etwas überraschend ist darüber hinaus, dass Bund und Länder im Zuge der Umsetzung der überarbeiteten EU-Vergaberichtlinien prüfen wollen, sämtliche bundesrechtlichen Regelungen im Oberschwellenbereich in einem einheitlichen Vergabegesetzbuch zu bündeln, wie dies etwa in Österreich bereits seit Langem praktiziert wird. Ein solches Vorhaben stellt zweifellos ein äußerst ambitioniertes Projekt dar, dessen Umsetzung kein Selbstläufer wäre.
- Mehrere Vorhaben der Modernisierungsagenda stehen im Zusammenhang mit der laufenden Reform der EU-Vergaberichtlinien, in deren Rahmen sich die Bundesregierung für deutliche Vereinfachungen einsetzen will. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Ankündigung von Bedeutung, dass Bund und Länder auf EU-Ebene zeitnah auf eine deutliche Anhebung der EU-Schwellenwerte hinwirken wollen. Voraussetzung für die Umsetzung dieses Anliegens ist jedoch, dass es der EU-Kommission gelingt, im Rahmen des GPA die dort festgelegten Schwellenwerte entsprechend anzuheben, da diese maßgeblich für die Schwellenwerte der EU-Vergaberichtlinien sind.
- Schließlich umfasst das Maßnahmenpaket auch eine Reihe grundsätzlich zu begrüßender Vorhaben im Bereich der Digitalisierung – KI-gestützte Beschaffung, die Einführung eines digitalen Marktplatzes sowie die Nutzung einer gemeinsamen E-Rechnungsplattform – ebenso wie organisatorische Projekte, wie die Entwicklung einheitlicher Formulare und die verstärkte Inanspruchnahme zentraler Beschaffungsstellen.
Welche Elemente der Modernisierungsagenda tatsächlich realisiert werden, bleibt abzuwarten.
Verfasser: Dietmar Altus / Rudolf Ley