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Bundeskabinett beschließt Dreierpack mit Erleichterungen für Beschaffungen des Bundes

Die Bundesregierung hat am 10.6.2026 drei Verwaltungsvorschriften beschlossen, die Beschaffungen auf Bundesebene weiter vereinfachen und innovativer ausrichten sollen. Die Verwaltungsvorschriften treten zeitgleich mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz am 1.7.2026 in Kraft. Dies teilt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) mit Pressemitteilung vom 10.6.2026 mit.

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Die drei Verwaltungsvorschriften betreffen im Einzelnen:

1. Abweichende Verwaltungsvorschriften zu Erleichterungen für Start-ups in der öffentlichen Beschaffung

Die Erleichterungen für Startups umfassen zwei Maßnahmen:

  • Sonderwertgrenze für Direktaufträge in Höhe von 100.000 Euro, die an Startups in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung vergeben werden
  • Möglichkeit einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Unternehmen, wenn sich das Startup in den ersten acht Jahren nach Gründung befindet. Damit kann das Startup direkt angesprochen und bilateral verhandelt werden. Diese Sonderregelung gilt bis zu den EU-Schwellenwerten im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen.

Das BMWE kündigt darüber hinaus an, dass Erleichterungen im Vergaberecht auch Teil der Startup- und Scaleup-Strategie sein sollen, die derzeit in der Bundesregierung abgestimmt wird.

 

2. Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Deckung der Bedarfe von Sicherheitsbehörden bei Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen

Angesichts der fortdauernden geo- und sicherheitspolitischen Lage sollen auch Sicherheitsbehörden wie etwa der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Bundespolizei oder das Technische Hilfswerk ihre Beschaffungen schneller und einfacher durchführen können. Deshalb werden die bereits im Juli 2025 beschlossenen Erleichterungen für die Bundeswehr im Unterschwellenbereich inhaltsgleich auf Sicherheitsbehörden des Bundes im Bereich der Zivilen Sicherheit, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder der Nachrichtendienste übertragen. Zu den Maßnahmen gehört insbesondere die Anhebung der Direktauftragswertgrenze

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zum EU-Schwellenwert
  • für Bauleistungen bis zu einer Höhe von einer Million Euro.

 

3. Abweichende Verwaltungsvorschriften zur Nutzung von Verhandlungsvergaben auf Bundesebene

Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb kann nunmehr bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro voraussetzungslos genutzt werden. Das BMWE erläutert dazu, dass die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb das einfachste und bürokratieärmste Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sei. Der Auftraggeber müsse lediglich mindestens drei Angebote einholen und könne mit den Bietern frei verhandeln.

Es ist davon auszugehen, dass die drei Verwaltungsvorschriften in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Die in den neuen Verwaltungsvorschriften festgesetzten Sonderwertgrenzen für Direktaufträge sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die allgemeine Direktauftragswertgrenze auf Bundesebene mit dem Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes am 1.7.2026 auf 50.000 Euro erhöht (§ 55 Abs. 2 BHO n. F).

In seiner Pressemitteilung weist das BMWE darüber hinaus darauf hin, dass das Ministerium mit Hochdruck daran arbeite, die öffentliche Beschaffung weiter zu beschleunigen und das Vergaberecht zu vereinfachen. Dazu gehöre insbesondere die Reform der Unterschwellenvergabeordnung, wozu das Bundeswirtschaftsministerium einen Entwurf vorlegen werde. Zudem setze sich das BMWE auf europäischer Ebene für ein einfaches und unbürokratisches EU-Vergaberecht ein. Dies gelte insbesondere für die anstehende Reform der EU-Vergaberichtlinien. Hierzu hat die EU-Kommission für das 2. Quartal 2026 einen Legislativvorschlag angekündigt.

Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus

 

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