Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem vom Bundestag am 23.4.2026 verabschiedeten Vergabebeschleunigungsgesetz zugestimmt. Damit ist das Gesetz in der vom Bundestag geänderten Fassung zu Stande gekommen.
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem vom Bundestag am 23.4.2026 verabschiedeten Vergabebeschleunigungsgesetz zugestimmt. Damit ist das Gesetz in der vom Bundestag geänderten Fassung zu Stande gekommen.
Das Verfahren im Bundesrat entwickelte sich jedoch beinahe zum Krimi: Noch am Donnerstag deutete einiges darauf hin, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen könnte, mit der Folge einer weiteren Verzögerung des Vergabebeschleunigungsgesetzes, nachdem bereits die Beratungen im Bundestag sechs Monate gedauert hatten.
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Der Verkehrsausschuss des Bundesrates hatte wegen der aus seiner Sicht unzureichenden Regelung des Losgrundsatzes die Anrufung des Vermittlungsausschusses empfohlen. Wie bereits in der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf gefordert, sei der Losgrundsatz gegenüber dem Beschluss des Bundestages dahingehend weiterzuentwickeln, dass zeitliche Gründe als eigenständiger Ausnahmegrund für alle öffentlichen Auftraggeber berücksichtigt werden können und der Begründungsmaßstab für eine Gesamtvergabe von „erfordern“ auf „rechtfertigen“ abgesenkt werde. Hilfsweise sei die vom Deutschen Bundestag beschlossene Abweichung vom Losgrundsatz auch auf Vorhaben der Straßeninfrastruktur der Länder und Kommunen auszuweiten.
Das Saarland stellte zusätzlich den Antrag, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zwecks Ergänzung einer Rechtsverordnungsermächtigung in § 113 GWB zur Regelung der verpflichtenden Beschaffung von in Deutschland und in der EU hergestellten Produkten zu verlangen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von emissionsarmen Grundstoffen wie Stahl und Zement.
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Das Bundesratsplenum folgte der Empfehlung des Verkehrsausschuss und dem saarländischen Antrag nicht, sondern stimmte dem Gesetz schließlich zu, wie vom federführenden Wirtschaftsausschuss des Bundesrates empfohlen. Auf der Basis eines Antrags der Freien und Hansestadt Hamburg fasste der Bundesrat eine Entschließung, in der die Bundesregierung gebeten wird, zeitnah die Auflistung in Absatz 4 des neuen § 97a GWB so zu erweitern, dass die Regelungen des Absatz 3 (neuer Ausnahmetatbestand vom Losgrundsatz aus „zeitlichen Gründen“) ebenfalls gelten, wenn Vergabeverfahren in den folgenden Infrastrukturbereichen durchgeführt werden:
-
Straßeninfrastruktur in der Straßenbaulast von Ländern und Kommunen, darunter insbesondere Sanierungs- und Erhaltungsvorhaben sowie Ersatzneubauten von Brücken,
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Personenbahnhöfe.
Inhaltlich erscheint die Forderung der Länder durchaus nachvollziehbar. Während der Bund für seine eigenen zentralen Infrastrukturvorhaben eine Flexibilisierung des Losgrundsatzes vorgesehen hat (§ 97a Abs. 3 und 4 GWB n.F.), bleiben Projekte der Länder und Kommunen weitgehend außen vor.

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Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz soll die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und flexibler werden, um die staatliche Reaktion auf die derzeitigen großen und dringlichen Herausforderungen, etwa die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die Erneuerung und Verbesserung der Infrastruktur und die beschleunigte Digitalisierung zu unterstützen.
Zu den Inhalten des Gesetzentwurfs hatten wir mit Newsletter vom 7.8.2025 und zu den Änderungen des Bundestages mit Newsletter vom 23.4.2026 bereits berichtet.
Wie geht es weiter?
Das Vergabebeschleunigungsgesetz muss nun noch von der zuständigen Ministerin und dem Bundeskanzler gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Nach Art. 15 tritt das Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Bei normalem Verlauf des Verfahrens ist mit einem Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes am 1.7.2026 zu rechnen.
Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus