Der Deutsche Bundestag hat auf seiner Sitzung am 15.1.2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr nach der 2. und 3. Lesung mit Änderungen angenommen.
Grundlage für die Annahme waren die Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie sowie der Bericht des Haushaltsausschusses. Die vom Wirtschaftsausschuss empfohlenen und vom Plenum angenommenen Änderungen zum Entwurf des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) betreffen insbesondere folgende Punkte:
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Klarstellung in § 2 Abs. 1 Nr. BwBBG, dass wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne von § 107 Abs. 2 GWB in Verbindung mit Artikel 346 AEUV auch berührt sein können, wenn der Auftrag verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien auf dem Bundesgebiet betrifft oder auf sonstige Weise zur technologischen Souveränität im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie auf dem Bundesgebiet beiträgt.
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Vorleistungen nach § 56 BHO können gem. § 5 BwBBG vereinbart werden, wenn dadurch eine höhere Anzahl an Bewerbern oder Bietern, eine höhere Qualität der Leistung oder eine beschleunigte Erweiterung verteidigungsindustrieller Kapazitäten zu erwarten ist.
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Einführung einer Prüf- und Berichtspflicht der Bundesregierung bezüglich weiterer Ausnahmen für die Bundeswehr in anderen Gesetzen und Verordnungen (außerhalb des Vergaberechts) in § 6 Abs. 2 BwBBG.
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Einbeziehung ziviler Märkte in die Markterkundung (§ 7 Abs. 1 BwBBG)
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Nachweise zur Erfüllung von Anforderungen an die Versorgungssicherheit in Bezug auf die Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen (§ 9 Abs. 6 BwBBG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 3 VSVgV)
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In geeigneten Fällen Aufnahme anreizorientierter Regelungen in die Vertragsunterlagen (§ 9 Abs. 7 BwBBG)
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Nach § 11 Abs. 6 BwBBG darf der Kauf von Rüstungsgütern in Drittstaaten nicht dazu führen, die europäische technologische Souveränität oder die Produktionskapazitäten in Deutschland oder der Europäischen Union zu gefährden.
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Verpflichtung der Bundesregierung in § 11 Abs. 7 BwBBG zur Erarbeitung von Leitlinien, wie im Zusammenhang mit Rüstungskäufen, die außerhalb des EU-Vergaberechts durchgeführt werden, die Vereinbarung von Kompensationsgeschäften (sog. Offsets) verstärkt geprüft und gefördert werden kann.
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Durchführung von Wettbewerben entsprechend § 103 Abs. 6 GWB zur Entwicklung innovativer Konzepte (§ 14 Abs. 4 BwBBG)
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Vereinbarung von Updates und Upgrades bei der Vergabe von IT-Leistungen (§ 14 Abs. 5 BwBBG)
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Streichung der Sonderregelung, wonach die Ausnahme vom Losgrundsatz in § 8 BwBBG bis zum 31.12.2030 befristet werden sollte; stattdessen Anpassung an die Gesamtlaufzeit des Gesetzes bis 31.12.2035 (§ 20 BwBBG).
Darüber hinaus umfasst die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses auch eine Änderung zu § 18a des Luftverkehrsgesetzes, die keinen Bezug zum Beschaffungswesen hat.
Der Haushaltsausschuss hat in seinem Bericht nach § 96 der Geschäftsordnung des Bundestages festgestellt, dass der Gesetzentwurf mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar ist.
Mit den Newslettern vom 25.6.2025 und 24.7.2025 hatten wir bereits ausführlich über das Gesetzesvorhaben informiert.
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Weiteres Verfahren:
Das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr wird nun für den sog. zweiten Durchgang dem Bundesrat zugeleitet. Da es sich bei dem Gesetz nicht um ein Zustimmungs-, sondern um ein Einspruchsgesetz handelt, könnte der Bundesrat eine evtl. abweichende Meinung nur dadurch zum Ausdruck bringen, dass er Einspruch gegen das Gesetz einlegen würde, wenn ein Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss ergebnislos geblieben wäre. Ein solcher Einspruch könnte jedoch vom Bundestag überstimmt werden.
Bemerkenswert ist, dass das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr aus dem Paket mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz und dem Tariftreuegesetz herausgelöst wurde. Dem Vernehmen nach gestalten sich insbesondere die Beratungen der Regierungsfraktionen zum Tariftreuegesetz sehr schwierig. Für das Vergabebeschleunigungsgesetz hat das Bundeskabinett am 17.12.2025 eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen beschlossen, was darauf hindeutet, dass die Abstimmungen hierzu weiter fortgeschritten sind als zum Tariftreuegesetz. Es ist zu hoffen, dass die Beratungen zum Tariftreuegesetz den Fortgang des Vergabebeschleunigungsgesetzes nicht ausbremsen. Die Zeit drängt, wenn das Ziel der Bundesregierung, das Vergabebeschleunigungsgesetz am 1.4.2026 in Kraft treten zu lassen, noch erreicht werden soll. Denn nach einer Beschlussfassung des Bundestages bedürfte es noch der Zustimmung des Bundesrates und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Verfasser: Rudolf Ley/Dietmar Altus