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Bundestariftreuegesetz: Grüne stellen Kleine Anfrage

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Anfrage der Grünen

Aus Sicht der Grünen stellt das geplante Bundestariftreuegesetz (BTTG) zwar einen wichtigen Schritt dar, entscheidend sei jedoch, wie das Gesetz ausgestaltet werde. Schlupflöcher und übermäßige Ausnahmeregelungen drohen nach Ansicht der Fragestellenden die Wirkung zu untergraben. So dürfte etwa die Grenze von 50.000 Euro beim Auftragsvolumen dazu führen, dass zahlreiche öffentliche Aufträge gar nicht erst erfasst würden. Auch die vollständige Herausnahme verteidigungs- und sicherheitspolitischer Aufträge aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes halten die Abgeordneten für fragwürdig, gerade vor dem Hintergrund der geplanten hohen Investitionen in diesem Bereich. Zugleich stelle sich die Frage, wie die Bundesregierung dem Ziel gerecht werde, Start-ups sowie kleine und Handwerksbetriebe zu stärken und ihnen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern.

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Antwort der Bundesregierung

In ihrer Antwort vom 14.10.2025 teilt die Bundesregierung mit, dass es unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Meldepflicht an die Vergabestatistik im Berichtsjahr 2023 22.155 öffentliche Aufträge und Konzessionen auf Bundesebene gegeben habe. Hiervon hätten 16.022 ein Auftragsvolumen über 50.000 Euro gehabt. Rund 27 % der Aufträge blieben danach unterhalb des im BTTG-E vorgesehenen Schwellenwertes von 50.000 Euro. Diese Zahl deckt sich weitestgehend mit den Angaben der Gewerkschaften im Rahmen der Verbändeanhörung, die die Wertgrenze als zu hoch kritisiert hatten. Von besonderem Interesse für die Vergabepraxis auf Bundesebene sind darüber hinaus die Hinweise der Bundesregierung zur Anwendung des BTTG-E bei Direktaufträgen. Die Bundesregierung macht deutlich, dass nach dem Regelungskonzept in § 1 Abs. 5 S. 1 des Gesetzentwurfs, das BTTG auf Direktaufträge grundsätzlich keine Anwendung finde. Das BTTG-E setze die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens voraus. Dies sei bei Direktaufträgen, bei denen kein Vergabeverfahren durchgeführt werde, nicht der Fall. Gleichwohl könne im BTTG die entsprechende Anwendung auf Direktaufträge angeordnet werden. Der Gesetzentwurf sehe eine solche Regelung für den Bereich der Auftragsvergabe durch Sicherheitsbehörden ab einem Schwellenwert von 100.000 Euro bereits vor (§ 1 Abs. 5 S. 2 BTTG-E).

Die Bundesregierung betont an verschiedenen Stellen der Antwort, dass der Gesetzentwurf einen Kompromiss darstelle zwischen der Notwendigkeit einer möglichst effektiven Durchsetzung des Tariftreueversprechens einerseits und der Maßgabe einer bürokratiearmen Ausgestaltung des Gesetzes andererseits.

Verfasser Rudolf Ley/Dietmar Altus

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