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Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht Preisprüfungsstatistik 2024

Für die Preise bei öffentlichen Aufträgen gelten besondere Vorschriften. Auf der Grundlage des Preisgesetzes (PreisG) legt die Verordnung PR Nr. 30/53 (Preisverordnung) vom 21.11.1953 i.d.F.v. 25.11.2021 fest, dass Marktpreise grundsätzlich Vorrang vor Selbstkostenpreisen haben. Darüber hinaus dürfen für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen der VO PR 30/53 zulässig ist.

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Hintergrund der Preisverordnung ist der Schutz vor überhöhten Preisen bei öffentlichen Aufträgen sowie die Durchsetzung marktwirtschaftlicher Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens. Ergibt eine spätere Preisprüfung, dass der öffentliche Auftraggeber einen zu hohen Preis vereinbart hat, hat er die Differenz zu dem zulässigen Preis von dem Auftragnehmer zurückzufordern bzw. dieser hat den zu viel gezahlten Preis zu erstatten.

Grundsätzlich unterliegen alle öffentlichen Aufträge – ausgenommen Bauleistungen – der Preisverordnung. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Preisverordnung obliegt den Preisbehörden der Bundesländer (i.d.R. Bezirksregierungen/Regierungspräsidien).

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Preisprüfungsstatistik für das Jahr 2024 auf seiner Internetseite veröffentlicht. Danach wurden im Bereich der öffentlichen Aufträge nach der VO PR 30/53 insgesamt 904 Aufträge mit einem Gesamtvolumen von 1.561.071.224 Euro geprüft. Beanstandungen, die zu Kürzungen führten, wurden bei 306 Aufträgen festgestellt. Die Rechnungskürzungen beliefen sich auf insgesamt 24.034.690 Euro. Im Zuwendungsbereich wurden bundesweit 462 Zuwendungen mit einem Volumen von 839.570.616 Euro geprüft. In 126 Fällen erfolgten Rechnungskürzungen mit einem Volumen in Höhe von 7.145.016 Euro.

Fazit

Das Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen führt in der Vergabepraxis eher ein Schattendasein, obwohl es gerade bei Direktvergaben ohne Durchführung eines Wettbewerbes ein wichtiges Korrektiv bei der Preisgestaltung sein kann. Darüber hinaus können Verstöße gegen das Preisrecht für einen Auftragnehmer durchaus einschneidende Rechtsfolgen haben. Da die VO PR 30/53 eine auf § 2 des Preisgesetzes basierende Rechtsverordnung darstellt, enthält sie bindendes Recht und steht deshalb nicht zur Disposition der Vertragspartner. Daraus folgt, dass ein Bieter, der ein Angebot an einen öffentlichen Auftraggeber abgibt, der VO PR unterliegt und deshalb die dort vorgeschriebenen Maßnahmen (z. B. Preisprüfungen) hinnehmen muss. Eine weitere Folge des Rechtscharakters der VO PR ist, dass Preisabsprachen, die gegen die VO PR verstoßen, gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarungen führen. Allerdings machen preisrechtlich unzulässige Preise das Rechtsgeschäft nach der Rechtsprechung nicht im Ganzen nichtig, sondern führen dazu, dass das Geschäft als zum zulässigen Preis zu Stande gekommen gilt. Hat ein Auftraggeber den preisrechtlich überhöhten und damit unzulässigen Preis bereits bezahlt, steht ihm ein Rückerstattungsanspruch gegen den Auftragnehmer zu, der die Differenz zum preisrechtlich zulässigen Preis umfasst.

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Das öffentliche Preisrecht ist zu unterscheiden von der Überprüfung ungewöhnlich niedriger Preise im Rahmen der Wertung der Angebote. Dort geht es um den Ausschluss von besonders niedrigen Preisen, im Preisrecht um den generellen Schutz vor überhöhten Preisen.

Weiterführende Hinweise zum öffentlichen Preisrecht sind im Vergabehandbuch für Lieferungen und Dienstleistungen sowie im Handbuch für die umweltfreundliche Beschaffung enthalten.

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Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus

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