eForms startklar für den 25.10.2023
§ 83 Abs. 2 VgV (und über einen entsprechenden Verweis auch die SektVO, die VSVgV und die KonzVgV) knüpft die Anwendbarkeit der neuen eForms-Regelungen an die Maßgabe, dass seitens BMI und BMWK
- die Voraussetzungen für die elektronische Erstellung von Bekanntmachung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 (Datenaustauschstandard eForms) entsprechend § 10a Abs. 2 S. 2 VgV vorliegen
sowie
- festgestellt wird und ebenfalls im Bundesanzeiger bekanntgemacht ist, dass die Voraussetzungen für die elektronische Erstellung von Bekanntmachungen nach § 10a Abs. 1 S. 1 VgV und für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen über den Datenservice Öffentlicher Einkauf nach § 10a Abs. 5 S. 1 VgV vorliegen.
Dies ist nun mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger geschehen (Bekanntmachung zum Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Erstellung und Übermittlung von EU-Bekanntmachungen nach der Vergabeverordnung; Banz AT v. 10.10.2023 B1).
Verpflichtung zur Angabe der Nationalität der Eigentümer obsiegender Bieter
Ein sehr praxisrelevanter inhaltlicher Punkt bei den eForms betrifft die Verpflichtung zur Angabe der Nationalität der Eigentümer obsiegender Bieter.
Abweichend von der EU-Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780, die im Business Term (BT) 706 die Angabe der Staatsangehörigkeit (bzw. Staatsangehörigkeiten) des(der) wirtschaftlichen Eigentümer (s) des Gewinners, Bieters oder Unterauftragnehmers lediglich fakultativ vorsieht,

verpflichtet die nationale Umsetzung (eForms-DE Standard Version 1.1.0) die öffentlichen Auftraggeber zwingend zur Angabe der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers des Unternehmens, das bezuschlagt wurde sowie zur Größe dieses Unternehmens, es sei denn, das Unternehmen ist börsennotiert.

Hinsichtlich der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers des Unternehmens wird auf das Geldwäschegesetz (GwG) sowie auf das Transparenzregister des Bundesverwaltungsamtes verwiesen.
Nach § 3 GwG sind wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG:
-
natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des Absatzes 3 letztlich steht, oder
-
natürliche Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Öffentliche Auftraggeber haben die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten direkt beim Transparenzregister oder im Rahmen der Angebotsabgabe abzufragen.
Rudolf Ley und Dietmar Altus
Weiterführende Informationen zu eForms:
- Newsletter Nr. 10/2023: Einführung der elektronischen Standardformulare (eForms)
- Newsletter Nr. 11/2023: eForms: Verkündung im Bundesgesetzblatt
- Newsletter Nr. 17/2023: eForms: Der Countdown läuft
Anlagen:
- Geldwäschegesetz vom 31.5.2023
- FAQ Transparenzregister vom 5.5.2023
- eForms-DE Standard (xeinkauf.de); https://xeinkauf.de/app/uploads/2023/08/specification-eforms-de-v1.1.0.pdf
- BAnz AT 10.10.2023 B1.pdf (bundesanzeiger.de); https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/in8p9dhT1ZtTDizKuCn/content/in8p9dhT1ZtTDizKuCn/BAnz%20AT%2010.10.2023%20B1.pdf?inline


