Seit dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) verpflichtet, das Wettbewerbsregister abzufragen, sofern die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 WRegG vorliegen. Darüber hinaus eröffnet § 6 Abs. 2 WRegG für Auftraggeber die Möglichkeit, das Wettbewerbsregister auch auf freiwilliger Basis abzufragen.
Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber kommt es auf die Schwellenwerte an, die auch für die Anwendbarkeit der Verfahrensregeln des GWB maßgeblich sind. Darüber hinaus ist auch eine freiwillige Abfrage möglich, wenn die genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind.
Nach Darstellung des Bundeskartellamtes haben Auftraggeber seit Beginn der Abfragepflicht (1. Juni 2022) über 220.000 Abfragen durchgeführt; in den letzten Monaten waren es im Durchschnitt täglich über 1.000 Abfragen. Die Abfrage des Wettbewerbsregisters erfolgt elektronisch über ein Web-Portal. Ebenfalls elektronisch übermittelt das Register die Informationen an die Auftraggeber. Zurzeit sind ca. 7.000 Unternehmen auf Grundlage von Sanktionsentscheidungen der Strafverfolgungs- und Ordnungswidrigkeitenbehörden im Register eingetragen.
Eine vorzeitige Löschung ist einer Eintragung ist möglich, wenn die Unternehmen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen einer „Selbstreinigung“ erfüllt haben, d.h.
Mit der Löschung der Eintragung ist der vergaberechtliche Ausschlussgrund getilgt.
Anlagen:
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