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Einführung der elektronischen Standardformulare (eForms)

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Streichung des Satzes 2 in § 3 Abs. 7 VgV (Auftragswertschätzung bei Planungsleistungen)

eForms

Der Bundesrat hat am 16.06.2023 der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen zugestimmt. Damit können die vergaberechtlichen Anpassungen nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum vorgesehenen Termin (24.10.2023) in Kraft treten.

Mit der Verordnung werden die nationalen Vergaberechtsregelungen VgV, SektVO, KonzVgV und VSVgV an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung von Standardformularen angepasst.

Mit der zukünftigen Regelung werden elektronische Standardformulare (eForms) für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge nicht mehr in abgeschlossenen Formularen, sondern mittels unterschiedlich zu kombinierender Datenfelder je nach Bekanntmachung gemäß den Tabellen 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 festgelegt.

Die Bekanntmachungen werden zukünftig zentral über den Datenservice Öffentlicher Einkauf über ein Vermittlungssystem und einen eSender-Hub als nationalen eSender an das Amt für Veröffentlichungen der EU übermittelt und im Bekanntmachungsservice (BKMS) zur Verfügung gestellt. Der BKMS wird beim Beschaffungsamt des BMI (BeschA) eingerichtet und zentral betrieben.

Die Streichung ändert nach der Verordnungsbegründung nicht die aktuelle Rechtslage. Vielmehr soll die Streichung eine missverständliche Auslegung der Regelungen zur Auftragswertschätzung bei Planungsleistungen verhindern. Die Werte (Honorare) für Planungsleistungen für ein zu planendes Objekt sind im Rahmen der Auftragswertschätzung zu addieren, soweit die Leistungen einen wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang bei innerer Kohärenz aufweisen. Dies dürfte in den überwiegenden Fällen gegeben sein. Erreicht der addierte Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert (z.Zt. 215.000 Euro), sind alle Planungsleistungen europaweit auszuschreiben.

Zur Anpassung wird mit § 10a VgV eine Regelung eingeführt, die die Grundregeln zur Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen zentral bei den Regeln über die Kommunikation im Vergabeverfahren (§§ 10 – 12 VgV) verortet. In den übrigen Vergabeverordnungen wird auf diese Regelung verwiesen. Darüber hinaus werden redaktionell die noch vorhandenen Verweise auf die bisherige Durchführungsverordnung ersetzt.

Im Weiteren legt § 10a VgV fest, dass Datenfelder zu strategischer Beschaffung (s. § 97 Abs. 3 GWB) verpflichtend sind. Auch Informationen über die Teilnahmechancen von KMUs und Start-ups sowie Informationen zur Herkunft des potenziellen Auftragnehmers sind von Relevanz.

Wegen der Verweisung in § 7 UVgO auf die §§ 10 – 12 VgV stellt der neue Absatz 6 klar, dass die neuen Regelungen zu den eForms für Vergaben im Unterschwellenbereich nicht gelten.

Addition von Planungsleistungen

Schließlich wurden § 3 Abs. 7 S. 2 VgV (Addition von gleichartigen Planungsleistungen) bei der Auftragswertschätzung sowie die entsprechende Regelung in der SektVO und der VSVgV gestrichen und eine Klarstellung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in § 46 Abs. 3 SektVO aufgenommen.

Die Streichung ändert nach der Verordnungsbegründung nicht die aktuelle Rechtslage. Vielmehr soll die Streichung eine missverständliche Auslegung der Regelungen zur Auftragswertschätzung bei Planungsleistungen verhindern. Die Werte (Honorare) für Planungsleistungen für ein zu planendes Objekt sind im Rahmen der Auftragswertschätzung zu addieren, soweit die Leistungen einen wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang bei innerer Kohärenz aufweisen. Dies dürfte in den überwiegenden Fällen gegeben sein. Erreicht der addierte Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert (z.Zt. 215.000 Euro), sind alle Planungsleistungen europaweit auszuschreiben.

Um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen, hat der Bundesrat im Zuge seiner Zustimmung zur Aufhebung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV die Bundesregierung aufgefordert, flankierende Erläuterungen zur zukünftigen Auftragswertschätzung bei der Vergabe von öffentlichen Planungsleistungen zu erarbeiten und den öffentlichen Auftraggebern zur Verfügung zu stellen

Hans-Peter Müller (Stand: 20.06.2023)


Beschluss des Bundesrates:
Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen.

Verordnung der Bundesregierung:
Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen

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