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Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes (SaubFahrzeugBeschG)

Am 22. März 2024 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Gesetz (BRat-Drs. 96/1/24 v. 11.03.2024; BTag-Drs. 20/8295 v. 11.09.2023 – 20/10412 v. 21.02.2024).

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1. Annahme des Gesetzes

In seiner Sitzung vom 22. März 2024 hat der Bundesrat zu dem vom Deutschen Bundestag am 22. Februar verabschiedeten Gesetz beschlossen, einen Vermittlungsantrag nicht zu stellen. Stattdessen verabschiedete der Bundesrat eine Entschließung, in der er die Bundesregierung auffordert, die für die Beschaffung sauberer Fahrzeuge und damit verbundener Umstellung der Fahrzeugflotten erforderliche Schaffung der Infrastruktur, v.a. der Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, durch finanzielle Maßnahmen zu unterstützen.

Mit der Veröffentlichung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl) ist in Kürze zu rechnen.

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2. Inhalt des Gesetzes

a) Keine Anrechnung mehr von mit paraffinischen Dieselkraftstoffen (DIN EN 15940) betriebenen schweren Nutzfahrzeugen auf die Beschaffungsquote

Das bislang geltende Gesetz lässt im Rahmen der Erfüllung der Beschaffungsquote von schweren Nutzfahrzeugen zu, dass diese auch mit paraffinischen Dieselkraftstoffen, worunter auch Kraftstoffe aus fossilen Rohstoffen zählen, betrieben werden dürfen. Dies wird mit der Gesetzesänderung künftig ausgeschlossen (§ 2 Nr. 5 SaubFahrzeugBeschG n.F.).

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b) Erhöhung der Beschaffungsquote (Mindestziele) für saubere leichte Nutzfahrzeuge für Auftraggeber des Bundes

Für den Referenzzeitraum 1.1.2026 bis zum 31.12.2030 gilt für die Auftraggeber des Bundes nunmehr ein Mindestziel von 42,5 Prozent (§ 6 Abs. 1 S. 2 SaubFahrzeugBeschG n.F.). Privatrechtlich organisierte Auftraggeber sind hiervon jedoch nur erfasst, wenn der Bund als Gesellschafter den gesamten Geschäftsanteil hält. Im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Einhaltung der Mindestquoten nach § 7 Abs. 1 S. 1 SaubFahrzeugBeschG werden private Auftraggeber dem Bund zugeordnet, wenn dieser als Gesellschafter den größten Anteil hält.

3. Auswirkungen auf die Beschaffungspraxis

a) § 2 Nr. 5 SaubFahrzeugeBeschG n.F.

Von dem Ausschluss paraffinierter Dieselkraftstoffe für den Betrieb von sauberen, schweren Nutzfahrzeugen sind auch Busse betroffen, sofern nicht das spezifische Unterziel der Beschaffung emissionsfreier Busse ohne/mit Verbrennungsmotor nach § 6 Abs. 3 SaubFahrzeugBeschG betroffen ist.

Auch für strombasierte Dieselkraftstoffe (sog. E-Diesel) wird sichergestellt, dass nur solche Kraftstoffe verwendet werden, die nicht mit fossiler Energie bzw. fossilen Ausgangsstoffen hergestellt werden.

Schließlich wird geregelt, dass bei der Verwendung schwerer Nutzfahrzeuge mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren diese über die aktuelle Abgastechnologie verfügen müssen.

b) § 6 Abs. 1 SaubFahrzeugeBeschG n.F.

Die erhöhten Beschaffungsquoten für leichte Nutzfahrzeuge  gelten nicht für Auftraggeber von Ländern und Kommunen. Betroffen sind ausschließlich Auftraggeber des Bundes.

Hans-Peter Müller

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